Steuerliche Entlastungen durch das Wachstumschancengesetz

  • 08.03.2024
  • Lesezeit 12 Minuten

Was sich ändert und was Unternehmen jetzt wissen sollten.

Mit dem "Wachstumschancengesetz" verfolgt die Bundesregierung das Ziel, ein umfassendes Entlastungspaket für die deutsche Wirtschaft zu schaffen. Zwar steht die finale Entscheidung über das Gesetz im Bundesrat noch aus, aber es deutet sich an, dass Opposition und Regierung in wirtschaftlich herausfordernden Zeiten zu einem Konsens finden. Dies vorausgesetzt, lohnt es sich bereits jetzt, sich mit den vielen Einzelmaßnahmen, wie Sonderabschreibungen und verbesserten Verlustnutzungsmöglichkeiten, auseinanderzusetzen. 

Ursprünglich wurden für das Gesetz Entlastungen im Gesamtwert von rund sieben Milliarden Euro in Aussicht gestellt, um den ökonomischen Folgen aktueller Krisen (insbesondere der Corona-Pandemie und des russischen Überfalls auf die Ukraine sowie den daraus resultierenden wirtschaftlichen Belastungen) entgegenzuwirken.

Den vorgeschlagenen Regierungsentwurf zum "Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness" – so die Langfassung – vom 30. August 2023 hat der Bundestag zwar schon am 17. November 2023 in einer veränderten Version verabschiedet, der Bundesrat hat die Zustimmung allerdings verweigert und den Vermittlungsausschuss zur Herbeiführung einer Kompromisslösung angerufen. Am 21. Februar 2024 hat sich dieser nun mit dem Wachstumschancengesetz befasst und mit Zustimmung der ‚Ampel-Mehrheit‘ ein Ergebnis beschlossen. Der Kompromissvorschlag, der nunmehr einen deutlich niedrigeren Entlastungsumfang (rund drei Milliarden Euro) vorsieht, wurde sodann seitens des Bundestags am 23. Februar 2024 bestätigt. 

Nun kommt es auf die Entscheidung des Bundesrats am 22. März 2024 an. Die CDU/CSU macht die notwendige Zustimmung weiterhin von der Beibehaltung der Agrardieselsubvention oder sonstigen Zugeständnissen gegenüber den Landwirten abhängig; aufgrund des öffentlichen Drucks, insbesondere der Wirtschaftsverbände, ist eine Zustimmung eher wahrscheinlich.

Einzelne Regelungen (unter anderem Änderungen bei der Zinsschranke i.S.d. § 4h EStG, wichtige steuerliche Anpassungen an das MoPeG) wurden bereits im Wege des Kreditzweitmarktförderungsgesetzes im Dezember 2023 umgesetzt.

Im Folgenden zeigen wir ausgewählte wichtige Neuerungen auf und benennen auch Regelungen, die es schlussendlich nicht in das Gesetz geschafft haben:

Einkommensteuer

Sonderabschreibung
  • § 7g Abs. 5 EStG: Für Investitionskosten von Betrieben mit einer Gewinngrenze von bis zu EUR 200.000 in dem der Investition vorangehendem Jahr und ggf. weiteren Voraussetzungen kann künftig eine Sonderabschreibung von 40 Prozent erfolgen. Diese Regelung kann für abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in Anspruch genommen werden, die nach dem 31.12.2023 angeschafft werden.

Nach bisheriger Rechtslage kann eine Sonderabschreibung lediglich in Höhe von bis zu 20 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten in Anspruch genommen werden.

  • § 7b EStG: Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau - Die Baukostenobergrenze (Anschaffungs- oder Herstellungskosten) wird auf 5.200 Euro je Quadratmeter Wohnfläche erhöht (vorher 4.800 Euro). Die Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibungen beträgt maximal 4.000 Euro je Quadratmeter (vorher 2.500 Euro). Die zeitliche Anwendung wird verlängert und gilt nun für Wohnungen, für die der Bauantrag oder die Bauanzeige vor dem 1. Oktober 2029 (bisher 1. Januar 2027) gestellt wird. 
Degressive AfA 
  • § 7 Abs. 2 S.1 EStG: Bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die nach dem 31.03.2024 und vor dem 01.01.2025 angeschafft bzw. hergestellt werden, können degressiv abgeschrieben werden. 

Dabei ist der anzuwendende Prozentsatz, der auf die Abschreibung dieser Wirtschaftsgüter angewendet werden darf, auf das Zweifache des bei der linearen Jahres-AfA in Betracht kommenden Prozentsatzes bzw. auf maximal 20 Prozent begrenzt.

Seit Einführung des Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz zum 01.01.2020 und durch das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz bis zum 31.12.2022 verlängert, bestand bereits die Möglichkeit zur Geltendmachung einer degressiven AfA im Rahmen der Steuerbilanz. Der anzuwendende Prozentsatz, der auf die Abschreibung dieser Wirtschaftsgüter angewendet werden durfte, war bislang auf das Zweieinhalbfache der linearen Jahres-AfA bzw. auf maximal 25 Prozent begrenzt. 

  • § 7 Abs. 5a EStG: Gebäude mit Belegenheit in der EU/EWR, die für Wohnzwecke bestimmt sind und vom Steuerpflichtigen hergestellt bzw. bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft wurden, können fortan degressiv mit einem unveränderlichen Prozentsatz in Höhe von 5 Prozent des jeweiligen (Rest-) Buchwerts abgeschrieben werden. Voraussetzung für die Anwendung der degressiven AfA ist, dass mit der Herstellung nach dem 30. September 2023 und vor dem 1. Oktober 2029 begonnen wurde oder im Falle der Anschaffung, der obligatorische Vertrag im gleichen Zeitraum abgeschlossen wurde. Während der degressiven Abschreibung kann der Steuerpflichtige parallel dazu keine Absetzung für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung geltend machen. Der Übergang zur linearen AfA ist für den Steuerpflichtigen zulässig. 

Eine vergleichbare Regelung bestand davor nicht. 

Grenzen der Mindestbesteuerung / Verlustnutzung
  • § 10d Abs. 2 EStG: Der Abzug von Verlustvorträgen in den Veranlagungszeiträumen 2024 bis 2027 kann über den Sockelbetrag (i.H.v. 1 Mio. EUR bzw. 2 Mio. bei einer Zusammenveranlagung) hinausgehend (auch für Zwecke der Körperschaftsteuer, nicht jedoch für die Gewerbesteuer) bis zu 70 Prozent des die Sockelbeträge übersteigenden Gesamtbetrags der Einkünfte erfolgen. Allerdings ist eine Rückkehr zum regulären Satz von 60 Prozent ab dem Veranlagungszeitraum 2028 vorgesehen.

Nach bisheriger Rechtslage ist die den Sockelbetrag übersteigende Verlustnutzung auf 60 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte des Verlustvortragsjahres begrenzt. 

Private Nutzung von Elektrofahrzeugen (1%-Regelung)
  • § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 Nr. 3 EStG: Elektrofahrzeuge, die nach dem 31.12.2023 angeschafft werden, sind im Rahmen der 1%-Regelung mit einem Viertel des Bruttolistenpreises bzw. unter Anwendung der Fahrtenbuchmethode mit einem Viertel der Anschaffungskosten anzusetzen. Dies gilt jedoch nur, solange der Bruttolistenpreis des Kraftfahrzeugs den Höchstbetrag von EUR 70.000 nicht übersteigt. Auch die Überlassung an Arbeitnehmer ist hiervon eingeschlossen. Für Hybridfahrzeuge mit Zulassung ab dem 1. Januar 2025 bleibt es zudem bei der Anhebung der Mindest-Reichweite auf 80 km.

Nach bisheriger Rechtslage ist der Ansatz von Elektrofahrzeugen mit einem Viertel bis zu einem Bruttolistenpreis von EUR 60.000 möglich. Die bisherige Reichweitengrenze für Hybridfahrzeuge liegt bei 60 km.

Bewertung von Einlagen junger Wirtschaftsgüter aus dem Betriebsvermögen
  • § 6 Abs. 1 Nr. 5 S. 1a) EStG: Einlagen junger Wirtschaftsgüter werden künftig nur dann mit den fortgeführten Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten bewertet, wenn diese aus dem Privatvermögen stammen.
Private Veräußerungsgeschäfte
  • § 23 Abs. 3, S. 5 EStG: Ab dem Veranlagungszeitraum 2024 wird die Freigrenze der für private Veräußerungsgeschäfte auf EUR 1.000 pro Kalenderjahr angehoben. Die Freigrenze, innerhalb derer vollständige Steuerfreiheit eintritt, ist im Rahmen der Zusammenveranlagung weiterhin jedem Ehegatten gesondert zu gewähren.

Nach bisheriger Rechtslage ist die Freigrenze für private Veräußerungsgeschäfte auf EUR 600 im Kalenderjahr begrenzt. 

Geschenke
  • § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 S. 2 EStG: Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2023 beginnen, dürfen Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind und den Betrag von EUR 50 übersteigen, den Gewinn nicht mindern.

Nach bisheriger Rechtslage dürfen solche Geschenke bis zu einem Betrag von EUR 35 den Gewinn nicht mindern.

Thesaurierungsbegünstigung 
  • § 34a EStG: Der begünstigungsfähige Gewinn wird ab dem Veranlagungszeitraum 2024 um die gezahlte Gewerbesteuer und die Beträge, die zur Zahlung der Einkommensteuer nach § 34a Abs. 1 EStG entnommen werden, erhöht. Begrüßenswert ist die geänderte Verwendungsreihenfolge gem. § 34a Abs. 2 EStG, wonach zunächst Entnahmen bis zur Höhe der zu zahlenden Einkommensteuer (zzgl. Solidaritätszuschlag) als vorrangig verwendet gelten. Im Gegenzug kommt es zur Vermeidung möglicher Gestaltungsmodelle zu Verschärfungen des Gesetzes im Hinblick auf mögliche Nachversteuerungstatbestände.
Fünftelregelung im Lohnsteuer-Abzugsverfahren
  • Ehemals § 39b Abs. 3 S. 9 und 10 EStG: Ab dem Veranlagungszeitraum 2025 wird die Anwendung der Fünftelregelung für tarifermäßigte Arbeitslöhne i.S.d. § 34 Abs. 1 EStG im Wege des Lohnsteuer-Abzugsverfahrens im Hinblick auf ihre Komplexität vollständig gestrichen. Die Beantragung der Fünftelregelung wird sodann lediglich auf Ebene der Einkommensteuerveranlagung möglich sein.
  • § 50 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 Buchst. d EStG: Beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer haben künftig ab Veranlagungszeitraum 2025 die Möglichkeit der Antragsveranlagung, sofern tarifermäßigt zu besteuernder Arbeitslohn vorliegt.
Freigrenze für Quellensteuereinbehalt 
  • Betrifft i.d.R. Vergütungsschuldner mit gering vergüteten Gläubigern (z. B. Zahlungen von Verlagen für Rechteüberlassungen von Fotografien). Die Freigrenze inkl. der abzuführenden Steuer nach § 50a EStG wird auf 10.000 Euro (vorher 5.000 Euro) für Vergütungen, die nach dem 31.12.2023 zufließen, erhöht.

Körperschaftsteuer

Option zur Körperschaftsteuer
  •  §1a KStG: Erweiterung des Anwendungsbereichs auf eingetragene Gesellschaften bürgerlichen Rechts, sowie weitere Anpassungen der gesetzlichen Regelung.
Ausland / Verlustberücksichtigung bei Organschaft
  • Die Regelung des § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 KStG wird gestrichen. Nach dieser Regelung blieben Verluste des Organträgers oder der Organgesellschaft bei der deutschen Besteuerung unberücksichtigt, soweit sie in einem ausländischen Staat, insbesondere im Rahmen der Besteuerung des Organträgers und der Organgesellschaft berücksichtigt werden.
Unschädlichkeitsgrenze für Wohnungsgenossenschaften und -vereine
  • § 5 Abs. 1 Nr. 10 S. 3 KStG: Wohnungsgenossenschaften und -vereine können ab dem Veranlagungszeitraum 2023 auch dann von der Steuerbefreiung profitieren, wenn die Unschädlichkeitsgrenze von 10 Prozent ausschließlich wegen Einnahmen aus Stromlieferungen aus Mieterstromanlagen überstiegen wird, diese Einnahmen jedoch weniger als 30 Prozent ihrer Gesamteinnahmen ausmachen. 

Nach bisheriger Rechtslage ist die Steuerbefreiung des § 5 Abs. 1 Nr. 10 S. 3 KStG nur anwendbar, soweit die Einnahmen aus Stromlieferungen die Gesamteinnahmengrenze von 20 Prozent nicht übersteigen. 

Erstattungsanspruch ausländischer gemeinnütziger Organisationen
  • § 32 Abs. 6 KStG: Aufgrund der Kapitalverkehrsfreiheit wird die Kapitalertragsteuererstattung künftig auch ausländischen, in der EU- und EWR-Staaten ansässigen, gemeinnützigen Organisationen gewährt. Mit diesem Erstattungsanspruch wird die Steuerbefreiung i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG für solche Organisationen im Bereich der Kapitalertragsteuer nachvollzogen. 

Eine vergleichbare Regelung bestand davor nicht. 

Gewerbesteuer

Erweiterte Grundstückskürzung 
  • § 9 Nr. 1 S. 3 Buchst. b GewStG: Ab dem Erhebungszeitraum 2023 sind Einnahmen von Grundstücksunternehmen aus Anlagen zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien oder aus dem Betrieb von Ladestationen für Elektrofahrzeuge oder Elektrofahrräder für Zwecke der Anwendung der erweiterten Grundstückskürzung unschädlich, wenn sie die Unschädlichkeitsgrenze i.H.v. 20 Prozent der Einnahmen aus der Gebrauchsüberlassung nicht übersteigen.

Nach bisheriger Rechtslage beträgt die Unschädlichkeitsgrenze lediglich 10 Prozent.

Außensteuergesetz
  • § 1 Abs. 3d und 3e AStG: Bei grenzüberschreitenden Finanzierungsbeziehungen und -dienstleistungen werden u. a. strenge Anforderungen an die zulässige Höhe von Darlehenszinsen unter Fremdvergleichsprinzipien eingefordert, sowie die Glaubhaftmachung, dass der Schuldner das Darlehen benötigt und zurückzahlen kann.

Umsatzsteuer

E-Invoicing
  • § 14 Abs. 1 S. 2 bis 8, Abs. 2 und 3 UStG, § 27 Abs. 38 UStG, §§ 33, 34 UStDV: Mit Wirkung zum 01.01.2025 wird bei Umsätzen zwischen Unternehmen (sog. B2B-Umsätze) die Einführung einer eRechnung verpflichtend. Das Gesetz sieht einen Übergangszeitraum vom 01.01.2025 bis zum 31.12.2026 vor.

Bislang bestand keine vergleichbare Regelung, wonach eRechnungen zwischen Unternehmen auszustellen waren.

Umsatzsteuer-Voranmeldung 
  • § 18 UStG: Beträgt die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als EUR 2.000, kann das Finanzamt den Unternehmer von der Verpflichtung zur Abgabe einer Umsatzsteuervoranmeldung befreien. Diese Regelung gilt ab dem Veranlagungszeitraum 2025. 

Nach bisheriger Rechtslage kann das Finanzamt Unternehmer von der Anmeldungspflicht befreien, soweit die Vorjahressteuer unter EUR 1.000 liegt.

Kleinunternehmer
  • § 19 Abs. 1, S. 4 UStG: Mit Ausnahmen wird künftig, ab dem Besteuerungszeitraum 2024, von der Abgabe einer Umsatzsteuerjahreserklärung für Kleinunternehmer abgesehen.

Bislang mussten auch Kleinunternehmer eine Umsatzsteuerjahreserklärung beim Finanzamt einreichen.

Grenzen der Ist-Besteuerung
  • § 20 S. 1 Nr. 1 UStG: Die Möglichkeit der Berechnung der Steuer nach vereinnahmten statt vereinbarten Entgelten wird Unternehmern ab dem Besteuerungszeitraum 2024 gestattet, sofern diese im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als EUR 800.000 Gesamtumsatz erwirtschaftet haben. 

Nach bisheriger Rechtslage wird dies Unternehmern mit einem Gesamtumsatz i.H.v EUR 600.000 im vorangenommenen Kalenderjahr gewährt.

Abgabenordung

Anzeigepflichten
  • § 138 Abs.1c AO: Auf die Pflicht zur Anzeige einer Erwerbstätigkeit gegenüber dem zuständigen Finanzamt kann künftig mittels Ermächtigung des BMF verzichtet werden.

Eine vergleichbare Regelung bestand davor nicht. 

Grenzwerte für Buchführungspflicht
  • § 141 AO: Die Grenzen der Buchführungspflicht werden für Wirtschaftsjahre nach dem 31.12.2023 auf EUR 800.000 (Umsatz) im Kalenderjahr oder einen Gewinn aus Gewerbebetrieb von mehr als EUR 80.000 angehoben. Die Anpassung erfolgt entsprechend auf Ebene des HGB.

Nach bisheriger Rechtslage sind Unternehmer verpflichtet, Bücher zu führen, wenn der Umsatz im Kalenderjahr EUR 600.000 oder einen Gewinn von EUR 60.000 nicht übersteigt. 

Aufbewahrungspflicht bei Überschusseinkünften
  • § 147 Abs. 1 AO: Ab dem Veranlagungszeitraum 2027 müssen Steuerpflichtige, die Überschusseinkünfte von mehr als EUR 750.000 im Kalenderjahr erzielen, Aufzeichnungen und Unterlagen über die den Überschusseinkünften zugrunde liegenden Einnahmen und Werbungskosten für sechs Jahre aufbewahren. 

Nach bisheriger Rechtslage sind Unternehmer zur Aufbewahrung von Ungetragen verpflichtet, soweit Ihre Überschusseinkünfte EUR 500.000 übersteigen.

Internationales Risikobewertungsverfahren
  • Mit § 89 b AO will der Gesetzgeber großen Unternehmen grundsätzlich die Möglichkeit verschaffen, im internationalen Kontext frühzeitig Planungssicherheit in Besteuerungsfragen zu erreichen.
Aussetzungszinsen
  • § 237 Abs. 6 AO: Bzgl. von der Vollziehung ausgesetzten Haftungsansprüche werden Aussetzungszinsen eingeführt, für alle nach dem 31.12.2024 entstehenden Haftungsansprüche
Forschungszulagengesetz
  • Insofern sind diverse Änderungen zu berücksichtigen, insbesondere die Entfristung und Erhöhung der maximalen Bemessungsgrundlage förderfähiger Aufwendungen auf 10.000.000 Euro (§ 3 Abs. 5 FZulG).
Auswahl gestrichener Maßnahmen im Vergleich zum ursprünglichen Regierungsvorschlag im Überblick 
  • Mitteilungspflicht für innerstaatliche Steuergestaltungen: Auf eine gesetzliche Pflicht zur Mitteilung von innerstaatlicher Steuergestaltung, analog der Regelung des § 138d AO für grenzüberschreitende Steuergestaltungen, wird nun doch verzichtet.
  • Freigrenze für Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung: Die geplante Freigrenze für Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung i.H.v. EUR 1.000 wird nicht in das Gesetz aufgenommen.
  • Erhöhung der Freigrenze für geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG): Die geplante Erhöhung der Freigrenze auf EUR 1.000 und die Erweiterung der Anwendung der Sammelpostenregelung gem. § 6 Abs. 2, Abs. 2a S. 1 und S. 2 EStG wird nicht vorgenommen.
  • Anhebung des Freibetrags für Betriebsveranstaltungen: Die Anhebung des Freibetrags auf 150 EUR i.S.d. § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a S. 3 EStG wird nicht erfolgen, es verbleibt bei dem alten Wert.
  •  Erweiterung des Verlustrücktrags: Es kommt zu keiner Erweiterung des Verlustrücktrags auf drei Jahre, es kann weiterhin nur ein Verlustrücktrag auf bis zu zwei Veranlagungszeiträume vorgenommen werden. Im Übrigen sind ab dem Veranlagungszeitraum 2024 die ursprünglichen Höchstgrenzen anzuwenden. 
  • Klimaschutz-Investitionsprämie: Entgegen der ursprünglichen Planung soll nun keine Investitionsprämie gewährt werden.
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Autoren dieses Artikels

Richard Markl

Partner

Steuerberater

Christian Landenberger

Senior Manager

Steuerberater

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