Im Zuge der digitalen Transformation des Finanzmarktes haben sich zahlreiche Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Schaffung, dem Handel, der Verwahrung und dem Verwalten von digitalen Werten entwickelt. Dieses neue Betätigungsfeld für Kapitalmarktakteure unterliegt neben finanzmarktrechtlichen und gesetzlichen Bestimmungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung auch den Steuergesetzen.

Unsere erfahrenen Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer stehen Ihnen für rechtliche, steuerliche sowie wirtschaftliche Fragen zur Seite – angefangen bei der vertraglichen und steuerlichen Gestaltung über die aufsichts- oder prospektrechtliche Begleitung bis hin zur wirtschaftlichen Konzeption entsprechend Ihrem Geschäftsmodell.

Services zur Digitalisierung von Assets 

  • Tokenisierung von Vermögenswerten sowie Initial Coin Offerings (ICO)/Fundraising
  • Beantragung aufsichtsrechtlicher Erlaubnisse nach KAGB oder KWG für Kryptogeschäftsmodelle, wie Kryptoverwahrung, Kryptohandel und andere Kryptodienstleistungen
  • Erstellung und Prüfung von Wertpapierprospekten und Whitepapers für Initial Token Offering (ITO) und Kryptowertpapiere
  • Geldwäscherechtliche Prüfung und Dokumentation
  • Umsetzung zahlungsdienstrechtlicher Anforderungen nach ZAG und BGB
  • Umsetzung der Anforderungen an Datenschutz und IT-Sicherheit
  • Beratung hinsichtlich der Besteuerung von Kryptowerten

Informationen zu digitalen Assets

Digitale Assets sind eine neue, auf der Distributed-Ledger-Technologie (DLT) basierende Anlageklasse, die derzeit den Finanzmarkt und die Finanzdienstleistungsbranche erobert. Die digital dargestellten Vermögenswerte (Assets) werden dabei von keiner Zentralbank oder öffentlichen Stelle emittiert oder garantiert. Sie stehen damit für Unabhängigkeit, Effizienz, Schnelligkeit und Fortschritt. 

Neben den klassischen Kryptowährungen (Ether, Bitcoin & Co.) umfasst diese Assetklasse auch andere tokenisierte Vermögenswerte und Kryptowertpapiere. Durch die Digitalisierung des Finanzmarktes können nunmehr nicht nur Kryptowährungen gehandelt werden, sondern auch mittels DLT digital abgebildete Unternehmensanteile, Wertpapiere, Darlehen, reale Sachwerte (z.B. Immobilien, Rohstoffe, Infrastruktur, Kunstgegenstände oder Autos) und digitale Sachwerte (z.B. Musikstücke, digitale Gemälde, Fotos).

Digitale Assets ermöglichen einen einfachen, schnellen und effizienten Zugang zum Kapitalmarkt und bieten vielfältige Geschäftsmöglichkeiten, indem Sie entweder selbst oder im Kundenauftrag mit Kryptowerten handeln, einen eigenen Handelsplatz hierfür einrichten, als Verwahrende bzw. Verwahrender fungieren oder sogar digitale Assets zur Kapitalbeschaffung emittieren (ITO/ICO).
 
Über jahrelange Erfahrung, profundes Know-how im Bank-, Kapitalmarkt- und IT-Recht sowie langjährige Sachwerterfahrung haben wir eine Expertise zu digitalen Assets aufgebaut, die die Basis für umfassende Beratungsleistungen bildet.

Die Grundlage für die Schaffung digitaler Assets ist die Distributed-Ledger-Technologie (DLT). Blockchain ist die bekannteste DLT. Die Basis dieses dezentralen Systems ist eine bei allen Teilnehmenden geführte Datenbank. Sie dokumentiert und speichert alle Transaktionen bei allen Teilnehmenden. Möglich wird das durch ein sogenanntes Peer-to-Peer Netzwerk, zu dem sich alle teilnehmenden Rechner verbinden. Das zur Erzeugung und Überprüfung digitaler Signaturen verwendete asymmetrische kryptografische Verfahren sorgt dabei dafür, dass eine Fälschung der Transaktion nicht möglich ist. Da die Transaktionen der digitalen Assets jeweils auf der DLT gespeichert sind, kann derselbe digitale Vermögenswert auch nicht doppelt ausgegeben und die zugehörige Transaktion auch nicht rückgängig gemacht werden. Dies sorgt für Fälschungssicherheit und hohe Transaktionssicherheit. 

Mit DLT bzw. der Blockchain werden digitale Assets mittels einer Software verwaltet und überwiesen. Diese Software nennt sich Wallet. Wallets sind vergleichbar mit einer digitalen Geldbörse. Jede Übertragung digitaler Assets aus dem Wallet muss mittels eines „Private Key“ der Token-Inhaberin bzw. des Token-Inhabers signiert werden. 

Hierbei haben sich zwei Arten von Wallet-Anbietern herausgebildet – Custody-Wallet-Anbieter und Non-Custody-Wallet-Anbieter.

Custody-Wallet-AnbieterNon-Custody-Wallet-Anbieter
Verwahren und verwalten die Private Keys
der Kunden
Jeder Kunde hat alleinigen Zugang zu
seinem Private Key 

Verfügungsmacht über fremdes anvertrautes
Vermögen 

Unterliegen aufsichtsrechtlichen Regularien

Keine Verfügungsmacht über die fremden
digitalen Vermögenswerte


Neben diesen Private Keys gibt es „Public Keys“, vergleichbar der IBAN. Public Keys können – im Gegensatz zum Private Key – regelmäßig weitergegeben werden.

 

Ein Token bildet einen Vermögenswert oder Vermögensgegenstand („Asset“) ab, welcher auf der Grundlage der Distributed- Ledger- Technologie („DLT“) gespeichert ist. Der Wert eines Krypto-Tokens kann auf verschiedenen Funktionalitäten, Eigenschaften oder mit dem Token verbundenen Rechten beruhen. Davon abgeleitet lassen sich vereinfacht drei Kategorien von Krypto-Token bilden:

  • Currency-Token: Funktion eines Zahlungsmittels 
  • Investment-Token: mitgliedschaftliche Rechte oder schuldrechtliche Ansprüche mit vermögenswertem Inhalt 
  • Utility-Token: genutzt zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen 

Unter diesen Kategorien haben sich eine Vielzahl weiterer Unterkategorien gebildet. Token können auch eine Kombination verschiedener Kategorien beinhalten (sog. hybride Token).


Kategorien Digitaler Assets

Digitale Assets bieten weitaus mehr Möglichkeiten als die digitale Alternative zu einem Zahlungsmittel. Um diese Möglichkeiten hat sich ein neues wirtschaftliches Betätigungsfeld entwickelt, das insbesondere folgende Finanzprodukte und Finanzdienstleistungen umfasst:



In Deutschland sind klassische Börsengänge (Initial Public Offering, IPO) nur für Aktiengesellschaften, Europäische Aktiengesellschaften (Societas Europaea, SE) und Kommanditgesellschaften auf Aktien unter strengen Regularien möglich. Auch die Begebung von Wertpapieren unterliegt strengen gesetzlichen Auflagen.

Das Initial Coin Offering (ICO) bzw. Initial Token Offering (ITO) auf der Basis von Tokenisierung ermöglicht insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen unabhängig von ihrer Gesellschaftsform eine neue Form der Unternehmensfinanzierung. Gegen Gewährung von Kapital können Security Token erworben werden, welche je nach Ausgestaltung entweder Beteiligungs- und Dividendenrechte vermitteln (Equity-Token) oder einen Anspruch auf Rückzahlung und Verzinsung des investierten Kapitals begründen (Debt-Token). Nach der Ausgabe können diese Token dabei nach der Ausgabe auch auf einem Zweitmarkt gehandelt werden.

Da sich dieses schnell entwickelnde Rechtsgebiet stets im Wandel befindet und zudem stark von neuen Rechtsakten auf europäischer Ebene geprägt ist, ist es dringend zu empfehlen, sich während der Planung und des Vollzuges eines ICO, sich rechtlichen, steuerlichen und ggf. wirtschaftlichen Rat einzuholen.
 
Unsere im Kapitalmarkt- und Gesellschaftsrecht tätigen Rechtsanwälte und unsere Steuerberater können Sie bei einem ICO sowohl rechtlich als auch steuerlich beraten. Für eine wirtschaftliche Einschätzung Ihres Geschäftsmodells stehen Ihnen darüber hinaus unsere Wirtschaftsprüfer zur Verfügung.

Digital Finance Package der EU-Kommission

Die wachsende Bedeutung und Anzahl der verschiedensten Digital-Assets verlangten nach regulatorischen Rahmenbedingungen, welche sich der aktuellen Entwicklung anpassen und für diese einen sicheren Rechtsboden schaffen. Am 24. September 2020 legte die Europäische Kommission daher das „Digital Finance Package“ vor. Es beinhaltet umfassende Legislativvorschläge und Strategien, die zum einen die Innovation und technische Entwicklung im digitalen Finanzsektor fördern, zum anderen einen regulatorischen und harmonisierten Rahmen in der Europäischen Union vorgeben sollen.

Wesentlicher Legislativvorschlag des Digital Finance Package ist der Verordnungsvorschlag zu „Markets in Crypto Assets“ (MiCA). Diese Verordnung soll im Wesentlichen unionsweite Rechtssicherheit im Markt der Krypto-Assets schaffen, Innovation fördern und den Konsumenten- und Anlegerschutz im Bereich des Krypto-Assets-Marktes stärken.

Neben MiCA beinhaltet das Digital Finance Package zudem einen Verordnungsvorschlag zur Regelung der DLT-basierten Finanzmarktinfrastrukturen. Ziel ist es, die erforderlichen Strukturen im Finanzmarkt zu ermöglichen und zu fördern sowie einen Sekundärmarkt für tokenisierte Wertpapiere zu schaffen. Des Weiteren beinhaltet das Digital Finance Package den Verordnungsvorschlag für einen „Digital Operational Resilience Act“ (DORA). 

Ende Juni 2023 trat die Markets-in-Crypto-Assets-Verordnung der EU vom 31. Mai 2023 (Verordnung (EU) 2023/1114, MiCA-VO) in Kraft. Hierdurch wurde ein bislang fehlender umfassender Regulierungsrahmen für Kryptowährungen und sonstige digitale Assets geschaffen. Wesentliche Ziele der Verordnung sind, neben der Schaffung eines einheitlichen europäischen Rechtsrahmens für digitale Assets, die Verhinderung des Missbrauchs von Kryptowährungen, die Förderung von Innovationen sowie die Gewährleistung eines umfassenden Anlegerschutzes. Nach der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union am 9. Juni 2023 kommt die MiCA-VO ab dem 30. Dezember 2024 vollständig zur Anwendung.

Mit dem Inkrafttreten und der Anwendung der MiCA-VO dürfen Currency- und Equity-Token nicht mehr ohne eine entsprechende Erlaubnis der zuständigen nationalen Aufsichtsbehörde ausgegeben bzw. angeboten werden. Des Weiteren bedürfen auch Anbieter bestimmter Dienstleistungen im Zusammenhang mit Krypto‐Assets künftig einer Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Die MiCA-VO stellt demnach klare Anforderungen an die Zulassung zum Emittenten von Krypto-Assets in der Europäischen Union und enthält diesbezügliche Verpflichtungen zur Veröffentlichung von Whitepapers sowie Regelungen zum behördlichen Verfahren. Zudem führt die MiCA-VO Bestimmungen zum Schutz sowie Regelungen zur Verhinderung marktmissbräuchlicher Praktiken im Zusammenhang mit Krypto-Assets ein.

Das Europäische Parlament und der Europäische Rat haben am 14. Dezember 2022 die Verordnung (EU) 2022/2554 über die digitale operationale Resilienz im Finanzsektor (Digital Operational Resilience Act, DORA), beschlossen. Sie wurde am 27. Dezember 2022 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und trat am 17. Januar 2023 in Kraft. Ab dem 17. Januar 2025 kommt sie zur Anwendung.  Ziel von DORA ist eine Stärkung der digitalen betrieblichen Widerstandsfähigkeit des Finanzsektors. Finanzunternehmen sollen in der Lage sein, Risiken, die sich aus der Nutzung von Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) ergeben, angemessen zu adressieren. In erster Linie beinhaltet DORA verschiedenste Regelungen zu Risikomanagement, Informationsaustausch und Risikozuweisung bei Nutzung von IKT-Drittanbietern wie Cloud-Dienstleistern.

Nachdem sich der deutsche Gesetzgeber mit der Einführung des Gesetzes über elektronische Wertpapiere (eWpG) im Jahr 2021 eher zaghaft der Digitalisierung von Wertpapieren angenommen hatte, treibt er die Digitalisierung des Finanzmarktes im Jahr 2023 deutlich voran. Im November 2023 wurde mit dem Ziel, Unternehmen den Zugang zum Kapitalmarkt zu erleichtern, das Zukunftsfinanzierungsgesetz erlassen, das erstmals auch Aktenemissionen auf der Grundlage der DLT-Technologie ermöglicht. Kurz zuvor hatte das Bundesministerium der Finanzen zur Umsetzung der europäischen MiCA- und DORA- Verordnungen im Oktober 2023 einen ersten Entwurf eines Gesetzes zur Digitalisierung des Finanzmarktes veröffentlicht.

Der deutsche Gesetzgeber öffnete mit dem Gesetz zur Einführung von elektronischen Wertpapieren (eWpG) das deutsche Recht bereits am 3. Juni 2021 für die elektronische Begebung von Wertpapieren. Hiermit löste der Gesetzgeber erstmals die bislang zwingende urkundliche Verkörperung von Wertpapieren auf. Zwar erfolgte der Wertpapierhandel bislang schon elektronisch, insbesondere ohne Übergabe physischer Urkunden. Doch mussten sich die Akteure dafür dem aufwendigen System der Zentralverwahrung und mehreren Intermediären bedienen. Insofern schafft das eWpG die Grundlage zur Digitalisierung des Wertpapierrechts und dessen zukunftsgerichteter Öffnung für neue Technologien, und ermöglicht Wertpapiere schneller und kosteneffizienter, ohne Einschaltung von Intermediären am Kapitalmarkt, zu platzieren. Im ersten Schritt ermöglicht das eWpG derzeit aber lediglich die Begebung von elektronischen Inhaber-Schuldverschreibungen. Der Gesetzgeber hat durch das „Zukunftsfinanzierungsgesetz“ beschlossen, auch das deutsche Aktienrecht für eine elektronische Aktie unter Anwendung des eWpG zu öffnen.

Eine weitere nationale Gesetzesinitiative zur Förderung des Kapitalmarkts ist das Zukunftsfinanzierungsgesetz, dem der deutsche Bundesrat am 24. November 2023 zugestimmt hat.
 
Der Gesetzgeber beschloss dabei ein umfangreiches Maßnahmenpaket. Es soll den deutschen Finanzstandort stärken und Hemmnisse für den Kapitalmarktzugang lockern. Hiervon erhofft sich der deutsche Gesetzgeber eine Anreizwirkung, die den Kapitalmarkt stärkt und Kapitalflüsse in aufstrebende Unternehmen lenkt.
 
Neben diversen steuerlichen Vergünstigungen ist geplant, durch die Senkung des Mindestbetrages für die voraussichtliche Markliquidität bei einem Börsengang von derzeit 1,25 Millionen Euro auf eine Million Euro den Zutritt von Start-ups sowie kleinen und mittleren Unternehmen zum Kapitalmarkt zu erleichtern. Des Weiteren schafft der Gesetzesentwurf Anreize zur Beteiligung von Mitarbeitenden am Unternehmen und baut Digitalisierungshemmnisse ab.

Ein zukunftsträchtiger Schritt ist dabei die Option, Aktien auf der Grundlage von Distributed-Ledger-Technologien wie der Blockchain zu emittieren. Namensaktien sollen damit künftig elektronisch über ein zentrales Wertpapierregister oder über ein Kryptowertpapierregister begeben und übertragen werden. Ergänzt wird dies durch Maßnahmen für mehr Sicherheit von Anlagen in Kryptowerten, die intermediär verwahrt werden. Durch die Einführung dieser elektronischen Aktien schafft der Gesetzgeber nunmehr die Möglichkeit, einfacher und kosteneffizienter Eigenkapital einzuwerben. Damit treibt er die Digitalisierung des Finanzmarktes weiter voran. 

Das Bundesministerium der Finanzen hat hierzu bereits am 23. Oktober 2023 den ersten Referentenentwurf eines Gesetzes über die Digitalisierung des Finanzmarktes (FinmadiG) zur nationalen Umsetzung der Vorgaben aus der MiCA, der DORA und der Neufassung der europäischen Geldtransferverordnung veröffentlicht. Dieser Referentenentwurf sieht neben Änderungen des KAGB, KWG, WpHG, WpIG und GewO die Einführung eines Gesetzes zur Aufsicht über Märkte für Kryptowerte (Kryptomärkteaufsichtsgesetz, KMAG) vor. Hierdurch werden nunmehr digitale Assets auch auf nationaler Ebene einem regulatorischen Rahmen unterworfen.

Veröffentlichungen

Stärkung Finanzplatz Deutschland. Weg frei für elektronische Wertpapiere, Baker-Tilly_Staerk-Finanzpl-D_Elektr-Wertpapiere.pdf, 341 KB

Elektronische Wertpapiere

Wie gestaltet sich die Funktionsweise des e-Wertpapiers und welche Auswirkungen hat die Einführung auf die Marktteilnehmer? Ob in der Rolle als Emittent, Emissionshaus oder Wertpapierabwickler, alle Infos sind hier für Sie zusammengefasst.

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VentureCapital_7-2021-bakertilly.pdf, 145 KB

Neue Impulse für Start-up Finanzierungen für das Venture Capital

Bei der Bewertung eines Start-ups fehlen notwendige Parameter, um das Unternehmen zu bewerten. Für Investoren und Start-ups können Wandeldarlehen eine sehr gute Lösung für diesen Übergangszeitraum sein. Lesen Sie alles über die damit verbundenen Risiken und Chancen in der Publikation.

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