CBAM: Das bringen die neuen EU-Erleichterungen ab 2026

CBAM: Das bringen die neuen EU-Erleichterungen ab 2026

Neue CBAM-Regeln ab 2026 bringen Erleichterungen: De-Minimis-Schwellen, flexible Emissionsangaben und ein späterer Zertifikateverkauf reduzieren Aufwand – dennoch bleibt Wachsamkeit bei Unternehmen nötig.

Im Zuge des EU-weiten Bürokratieabbaus, insbesondere im Umwelt-, Sozial- und Governance-Bereich (ESG), wurden Vereinfachungen im CO₂-Zertifikatehandel beschlossen. Über entsprechende Änderungspläne im Rahmen des Omnibus-Pakets berichteten wir hier. Diese wurden weitestgehend nach einem monatelangen Gesetzgebungsverfahren angenommen. 

Der Carbon Border Adjustment Mechanism wird entsprechend wie geplant ab dem 1. Januar 2026 in seiner Regelphase zur Anwendung kommen; bis dahin gelten noch die Regelungen der Übergangsphase fort. Das heißt, dass Importeure bestimmter, durch Zolltarifnummern näher beschriebener Produkte in den Bereichen Eisen, Stahl, Aluminium, Zement, Düngemittel, Strom und Wasserstoff den bereits hier dargestellten Verpflichtungen ab Januar 2026 unterliegen. Ab diesem Datum dürfen nur zugelassene CBAM-Anmelder entsprechende Produkte einführen, sofern aufgrund der unten dargestellten De-Minimis-Schwelle keine Ausnahme greift. Die Zulassungspflicht bei der Einfuhr gilt nach den Änderungen nicht für solche Wirtschaftsteilnehmenden, die bis zum 31. März 2026 einen Antrag auf Zulassung im CBAM-Register gestellt haben. Diese Unternehmen können ohne den Status vorläufig weiter CBAM-Produkte importieren. Betroffenen Unternehmen empfehlen wir, sofern noch nicht geschehen, einen Antrag auf Zulassung im CBAM-Register zu stellen. Gerne unterstützen wir hierbei. 

Einführung der De-Minimis-Schwelle 

Durch die Einführung einer De-Minimis-Anwendungsschwelle sind Einzelpersonen und Kleinstimporteure befreit, wenn sie weniger als 50 Tonnen Nettomasse CBAM-Waren einführen (sogenannter massenbasierter Schwellenwert). Vorsicht ist jedoch bei der Einfuhr von Strom und Wasserstoff geboten, für die die Schwellenwerte nicht gelten. Zudem kann der massenbasierte Schwellenwert künftig von der Kommission angepasst werden. Unternehmen sollten beachten, dass die Befreiung von der Zulassung als CBAM-Anmelder entfällt, wenn sie die Schwelle im Kalenderjahr überschreiten. Das heißt: In diesem Fall wäre die Zulassung für die folgenden Einfuhren zwingend erforderlich. 

Vereinfachungen in der CBAM-Erklärung  

Weitere Vereinfachungen gelten für die nunmehr Verpflichteten. Importeure können künftig bei den Emissionsangaben in ihren CBAM-Erklärungen zwischen der Angabe tatsächlich berechneter Emissionen und der Nutzung von Standardwerten wählen. Das spart Aufwand, vor allem wenn präzise Daten fehlen – Strom ist hiervon jedoch ausgenommen. 

Auch bei der Berücksichtigung von in einem Drittland bezahlten CO₂-Preisen gibt es Neuerungen. Diese sollen bereits nach der ursprünglichen Gesetzeslage im Zertifikatehandel berücksichtigt werden, um Doppelbelastungen zu vermeiden. Auf Schwierigkeiten bei der Ermittlung des tatsächlich gezahlten CO₂-Preises im Drittland hat die Kommission reagiert und parallel zu Standardwerten einen Standard-Kohlenstoffpreis eingeführt. Auf diesen Standardpreis kann in CBAM-Erklärungen zurückgegriffen werden, wenn der tatsächlich gezahlte Preis nicht ermittelt werden kann. 

Ähnlich wie unter der EUDR sollen nun auch Dritte als CBAM-Vertreter mit der Abgabe von CBAM-Erklärungen beauftragt werden können. Verantwortlich für die Compliance mit der CBAM-Verordnung bleibt jedoch der CBAM-Anmelder. 

Verschiebung des Zertifikate-Verkaufs 

Aufgrund der ermittelten importierten grauen Emissionen sind künftig CBAM-Zertifikate abzugeben. Deren erstmaliger Verkauf durch die Mitgliedstaaten wird jedoch um etwas über ein Jahr auf Februar 2027 verschoben. 

Fazit 

Insgesamt sind die Veränderungen als Erleichterung für EU-Unternehmen zu bewerten. Dennoch bleiben einige Fragen unadressiert, beispielsweise wie mit bereits freiwillig erworbenen Zertifikaten zu verfahren ist. Unternehmen sollten die Änderungen umsetzen, aber auch die weitere Entwicklung der Gesetzeslage im Blick behalten. Unabhängig von den nun in Kraft getretenen Änderungen sieht die CBAM-Verordnung nach Ende der Übergangsphase eine Revision und gegebenenfalls Anpassung der gesamten Verordnung vor. 

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Autoren dieses Artikels

Sebastian Billig

Partner

Rechtsanwalt

Sven Pohl

Director

Rechtsanwalt

Mareike Höcker

Manager

Rechtsanwältin

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