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Feste Niederlassung: BFH befragt EuGH zu automatisierten Anlagen
Krankheitsbedingte Kündigung bei häufigen Kurzerkrankungen
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Neuer C5-Standard: Anforderungen und Änderungen für Cloud-Anbieter
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NIS-2-Reformpaket: Entlastungen für den Mittelstand geplant
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Krankenhaussanierung: Baker Tilly beim Ecclesia-Webinar und auf dem Hauptstadtkongress 2026
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Baker Tilly ausgezeichnet: Platz 1 im Mittelstand
Baker Tilly setzt dynamisches Wachstum in Deutschland auch künftig eigenständig fort
Stiftungsbericht 2025 veröffentlicht
Die EU-Kommission hat im Januar 2026 ein Reformpaket zur NIS-2-Richtlinie veröffentlicht. Ziel sind Vereinfachungen in Bürokratie und Meldewesen sowie Präzisierungen bei Schwellenwerten. Profitieren sollen insbesondere KMU.
Nur wenige Wochen nach der Umsetzung der NIS-2-Richtlinie in deutsches nationales Recht (durch das deutsche NIS2UmsuCG zur Änderung des BSI-G) hat die EU-Kommission nun im Januar 2026 bereits ein NIS-2-Reformpaket vorgelegt.
Das Reformpaket zielt u. a. darauf ab, den Bürokratieaufwand für den Mittelstand zu senken und die Kohärenz mit dem Cybersecurity Act sicherzustellen. Sollten die Reformpläne umgesetzt werden, wären insbesondere für den Mittelstand spürbare Erleichterungen zu erwarten.
Die bedeutendste Neuerung ist die Einführung einer zusätzlichen Unternehmenskategorie, um die bisherige "Alles-oder-Nichts"-Einstufungs-Logik der aufzubrechen:
Um die Überregulierung von Kleinstanlagen zu vermeiden, werden für bestimmte Sektoren technische Schwellenwerte eingeführt:
Beispiel Energiesektor:
Für Stromerzeuger soll eine klare Ein-Megawatt-Schwelle gelten. Anlagen unter dieser Grenze fallen künftig komplett aus dem Anwendungsbereich der NIS-2-Richtlinie, auch wenn sie theoretisch die Mitarbeiterzahl für KMU überschreiten würden.
Die EU plant die Einführung eines zentralen digitalen Portals für die Meldung von Vorfällen, um das bisherige „Meldestellen-Chaos“ zu beenden:
Das Reformpaket könnte insbesondere dem Mittelstand erhebliche Entlastungen bringen – sowohl organisatorisch als auch finanziell. Noch sind die Änderungen nicht in Kraft, doch Unternehmen sollten die Entwicklung aufmerksam verfolgen, um frühzeitig von den möglichen Anpassungen zu profitieren.
Dr. Christian Engelhardt, LL.M.
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