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Der BMF-Entwurf fasst den Betriebsstättenbegriff neu. Er erklärt klarer, wann eine Betriebsstätte entsteht – etwa bei Desk-Sharing, Homeoffice oder Influencern.
Das Bundesministerium der Finanzen hat einen Entwurf eines BMF-Schreibens zum Thema des Betriebsstättenbegriffs und die -begründung im innerstaatlichen und internationalen Steuerrecht veröffentlicht. Der Entwurf vom 13. Februar 2026 soll die entsprechenden Abschnitte des BMF-Schreibens vom 24. Dezember 1999, zuletzt aktualisiert am 22. Dezember 2016, ersetzen. Das BMF nimmt die länger nicht erfolgte Aktualisierung an die Rechtsprechung der letzten Jahre zum Anlass das Thema Betriebsstätte in diesem BMF-Schreiben umfassend und systematisch darzustellen. Nachfolgend sollen zentrale Aspekte des Entwurfs dargestellt werden.
In zahlreichen Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH) der letzten Jahre wurde der Begriff und die Voraussetzungen der Betriebsstätte präzisiert und weiterentwickelt. Insbesondere die Tatbestandsmerkmale „dem Unternehmen dienen“ und die „nicht nur vorübergehende Verfügungsmacht“ wurden fortentwickelt.
Beim Tatbestandsmerkmal „dem Unternehmen dienen“ wurde klargestellt, dass neben einer örtlichen und zeitlichen Festigkeit der festen Geschäftseinrichtung oder Anlage selbst eine räumliche und zeitliche Verwurzelung der unternehmerischen Tätigkeit notwendig ist. Ein Indiz für die räumliche Verwurzelung der eigenen unternehmerischen Tätigkeit mit einem Ort ihrer Ausübung besteht insbesondere dann, wenn dem Unternehmen eine Nutzungsstruktur innerhalb der Geschäftseinrichtung oder Anlage personenbeschränkt überlassen wird (z.B. ein Spind). Zudem wird festgehalten, dass dies bedeutet, dass die reine Vermietung oder Verpachtung von Gebäuden keiner eigenen Unternehmenstätigkeit unmittelbar dient, sondern lediglich das Betriebskapital stärkt, ohne die eigene unternehmerische Tätigkeit zu fördern. Dies gilt auch, wenn Vermietung und Verpachtung der Zweck der Geschäftstätigkeit ist. Damit wird bei reiner Vermietung von Gebäuden keine Betriebsstätte begründet. Auch die Verwendung von Räumen oder die Einschaltung eines Bürodienstleisters als bloße Domizil- bzw. Zustelladresse ohne tatsächliche eigene Nutzung der Räume stellt keine Nutzung einer Geschäftseinrichtung oder Anlage zur Ausübung oder Förderung einer eigenen unternehmerischen Tätigkeit dar. Auch in diesem Falle wird damit keine Betriebsstätte begründet.
Beim Tatbestandsmerkmal „nicht nur vorübergehende Verfügungsmacht“ wurde klargestellt, dass es um eine tatsächliche, rechtlich abgesicherte Möglichkeit geht, die Einrichtung jederzeit in einer für die konkrete Tätigkeit notwendigen Weise nutzen zu können. Dabei geht das BMF auch auf den praktisch relevanten Fall des Desk-Sharings ein. Wenn keine verlässliche Aussicht besteht, regelmäßig einen Arbeitsplatz zu erhalten, dann liegt eine Entziehbarkeit oder Untersagbarkeit der Nutzung vor, die nicht das Kriterium der Verfügungsmacht erfüllt. Eine verlässliche Aussicht, regelmäßig einen Arbeitsplatz zu erhalten, besteht zumindest dann, wenn die Anzahl der Arbeitsplätze anhand der typischen wöchentlichen Auslastung des Büros berechnet wird und entsprechend viele Arbeitsplätze den potentiellen Nutzern dauerhaft zur Verfügung gestellt werden.
Auch das Thema Homeoffice-Betriebsstätte wird im Entwurf behandelt. Typischerweise liegt nach Auffassung des BMF keine Verfügungsmacht vor, selbst wenn der Unternehmer das vertragliche Recht hat und tatsächlich ausübt die Räumlichkeiten für Zwecke der Prüfung von Geschäftsvorfällen, Büchern und Belegen zu betreten. Dies gilt auch im Falle von Kostenübernahmen oder der Ausstattung durch den Unternehmer. Auch der Abschluss eines Mietvertrages begründet regelmäßig keine Betriebsstätte, selbst wenn kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Etwas anderes gilt, wenn der Arbeitgeber befugt ist, die Räumlichkeiten anderweitig zu nutzen bzw. bei einem generellen Recht die Räume zu betreten. Damit bestätigt das BMF die Auffassung an die strengen Voraussetzungen der Verfügungsmacht. Konsequenterweise wird damit auch explizit anerkannt, dass es im Inboundfall im Homeofficefall regelmäßig zu keiner Betriebsstättenbegründung und damit auch zu keinem deutschen Besteuerungsrecht kommt.
Bezüglich Influencern wird festgehalten, dass es immer mindestens eine Geschäftsleitungsbetriebsstätte gibt. Unterhält der Influencer Räumlichkeiten, in denen Audio-, visuelle oder audiovisuelle Inhalte konzipiert, erstellt, bearbeitet oder ins Internet hochgeladen werden, handelt es sich typischerweise um feste Geschäftseinrichtungen, die dem Unternehmen dienen und damit um eine Betriebsstätte. Nur vorübergehende und nicht regelmäßig genutzte Orte (z.B. Kulissen) stellen hingegen keine hinreichende zeitliche Verwurzelung dar und begründen damit keine Betriebsstätte. Unabhängig davon ist daran zu denken, dass jeder Steuerpflichtige mit Gewinneinkünften (wie z.B. Influencer) zumindest eine Geschäftsleitungsbetriebsstätte innehat, die sich im Zweifel in der privaten Wohnung befindet.
Bezüglich der Vertreterbetriebsstätte in den Doppelbesteuerungsabkommen, wird in der Regel auf die Abschlussvollmacht abgestellt. Abschlussvollmacht soll vorliegen, wenn der Vertreter das Unternehmen rechtlich oder wirtschaftlich binden kann. Wenn die Person befugt ist, alle Einzelheiten des Vertrags verbindlich auszuhandeln, ist davon auszugehen, dass die Person befugt ist, das Unternehmen wirtschaftlich zu binden – auch ohne eigene Unterzeichnung.
Mit dem Entwurf des BMF-Schreibens, sofern so umgesetzt, würde das BMF eine deutlich systematischere Darstellung des Themas Betriebsstätte vornehmen. Durch die ausführliche Darstellung der Tatbestandsmerkmale, die Betonung ihrer wechselseitigen Abhängigkeiten sowie die Einarbeitung der BFH-Rechtsprechung der letzten Jahre wird die praktische Anwendung durch erhöhte Rechtssicherheit gestärkt. Aufgrund der in der Rechtsprechung postulierten Betonung, dass die Tatbestandsmerkmale der Betriebsstätte nicht isoliert, sondern stets in ihrer Wechselwirkung zueinander im Rahmen einer Gesamtwürdigung des Einzelfalls zu betrachten sind, die das BMF notwendigerweise aufnimmt, verbleibt jedoch weiter Diskussionspotential, ob eine Betriebsstätte im konkreten Einzelfall begründet wird.
Ines Paucksch
Partnerin
Wirtschaftsprüferin, Steuerberaterin
Marco Pampanin
Director
Steuerberater, Fachberater für Internationales Steuerrecht
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