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Was ändert sich durch den neuen DAWI-Freistellungsbeschluss? Wir fassen die zentralen Neuerungen zusammen – von erweitertem Anwendungsbereich bis zu gelockerten Kontroll- und Transparenzpflichten.
Seit dem 8. Januar 2026 ist der neue DAWI-Freistellungsbeschluss (2025/2630/EU) in Kraft und hat den bisherigen DAWI-Freistellungsbeschluss abgelöst. Der neue DAWI-Freistellungsbeschluss enthält für die Praxis erhebliche Erleichterungen im Fall der Gewährung von Beihilfen an Unternehmen für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse (DAWI).
Nach den Erläuterungen der Erleichterungen für die Förderung erschwinglichen Wohnraums im ersten Teil unseres Beitrags gehen wir im zweiten Teil auf die wesentlichen sonstigen Neuregelungen und deren praktische Auswirkungen ein.
Beihilfen müssen vor ihrer Gewährung bei der Europäischen Kommission notifiziert und von dieser genehmigt werden. Der DAWI-Freistellungsbeschluss enthält verschiedene Ausnahmetatbestände hiervon. Auf Grundlage des DAWI-Freistellungsbeschlusses können Beihilfen für DAWI ohne vorherige Notifizierung bei und Genehmigung durch die Europäische Kommission gewährt werden.
Der Begriff der DAWI ist im neuen DAWI-Freistellungsbeschluss weiterhin nicht definiert. Insoweit besteht nach wie vor ein weiter Ermessensspielraum der staatlichen Stellen, die eine Betrauung aussprechen. Die Europäische Kommission behält sich insoweit aber eine Missbrauchskontrolle vor.
Die bestehenden Freistellungsmöglichkeiten für verschiedene DAWI-Kategorien wurden im neuen DAWI-Freistellungsbeschluss erweitert und teilweise präzisiert. Neben Klarstellungen bei der Förderung von sozialem Wohnraum ist erstmals die Förderung von erschwinglichem Wohnraum möglich. Darüber hinaus können beispielsweise auch erstmals Ausgleichsleistungen für kritische Arzneimittel gewährt werden.
Zur Anpassung an die Inflation wurde die für bestimmte Ausgleichsleistungen geltende jährliche Obergrenze auf maximal 20 Mio. Euro angehoben.
Der neue DAWI-Freistellungsbeschluss | Webinar am 25. Februar, 10 Uhr
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Der neue DAWI-Freistellungsbeschluss verweist für den Unternehmensbegriff nun auf die Regelungen der „DAWI-De-minimis“-Verordnung (Verordnung (EU) 2023/2832). Dies ist v. a. für die Erfassung von Konzernsachverhalten auf Empfängerseite relevant.
Die Höhe der Ausgleichsleistungen ist – wie bisher – begrenzt auf das, was erforderlich ist, um die Nettokosten der Erfüllung der DAWI einschließlich eines angemessenen Gewinns zu decken (Überkompensationsverbot).
Die betrauende Stelle muss die Vermeidung einer Überkompensation regelmäßig überwachen. Nach der Neuregelung muss die Überwachung nur noch mindestens alle fünf Jahre (bisher alle drei Jahre) und am Ende des Betrauungszeitraums durchgeführt werden.
Im Fall der Gewährung einer pauschalen Ausgleichsleistung für die Erbringung von DAWI und unter bestimmten Voraussetzungen ist die Überkompensationskontrolle darauf beschränkt, zu prüfen, ob der angemessene Gewinn, den der Beihilfeempfänger nach dem Betrauungsakt erzielen darf, ex ante angemessen erscheint.
Schließlich ist eine ex-post Überkompensationskontrolle nicht erforderlich, wenn der Beihilfeempfänger im Wesentlichen auf die Erbringung der DAWI beschränkt ist und seine jährlichen kommerziellen Einnahmen im Betrauungszeitraum jährlich nicht mehr als fünf Prozent seiner Gesamteinnahmen ausmachen und er rechtlich verpflichtet ist, seine Gewinne in die DAWI zu reinvestieren. In solchen Fällen muss die öffentliche Hand nur sicherstellen, dass die kommerziellen Einnahmen Nebeneinnahmen bleiben. Diese Regelung bringt insbesondere Erleichterungen für gemeinnützige Unternehmen oder kommunale Wohnungsbauunternehmen.
Bislang mussten die Mitgliedstaaten der Kommission alle zwei Jahre einen Bericht über die Umsetzung des DAWI-Freistellungsbeschlusses übermitteln (als Grundlage für das „DAWI-Monitoring“). Diese Pflicht wurde aufgehoben. Entfallen ist zudem die Pflicht zur Veröffentlichung (im Internet oder auf sonstige Weise) von Informationen über jährliche Ausgleichsleistungen von mehr als 15 Mio. Euro.
Ab dem 1. Januar 2028 sind bestimmte Informationen über Ausgleichsleistungen von mehr als 1 Mio. Euro pro Unternehmen und DAWI auf Grundlage des DAWI-Freistellungsbeschlusses in einem Zentralregister zu erfassen und zu veröffentlichen. Anzugeben sind u. a. der Beihilfeempfänger, die Rechtsgrundlage, die Beihilfenhöhe und die Dauer der Betrauung. Diese Transparenzverpflichtung entspricht der zum Jahreswechsel in Deutschland eingeführten Pflicht zur Nutzung des „De-minimis“-Transparenzregisters.
Der neue DAWI-Freistellungsbeschluss enthält eine Übergangsregelung, nach der die meisten der bisherigen Betrauungsakte nur bis zum 8. Januar 2028 eine beihilferechtliche Grundlage für DAWI sein können. Insoweit besteht spätestens innerhalb von zwei Jahren Handlungsbedarf. Ordnungsgemäße Betrauungsakte für soziale DAWI auf Grundlage des bisherigen DAWI-Freistellungsbeschlusses, die vor dem 8. Januar 2026 wirksam waren, bleiben demgegenüber für ihre gesamte Laufzeit wirksam.
Der neue DAWI-Freistellungsbeschluss eröffnet neue Handlungsspielräume und bringt erhebliche Erleichterungen mit sich. Allerdings ist auch weiterhin eine sorgfältige Gestaltung von Betrauungsakten unerlässlich, um eine beihilferechtskonforme Gewährung von Ausgleichsleistungen für DAWI zu gewährleisten und geförderte Unternehmen vor Rückforderungen zu schützen.
Vor dem Hintergrund der zahlreichen Änderungen und der Übergangsregelungen empfehlen wir, bestehende Betrauungsakte zu überprüfen und diese gegebenenfalls anzupassen. In vielen Fällen werden mit den Änderungen Vereinfachungen für die Praxis verbunden sein.
Dr. Stefan Meßmer
Partner
Rechtsanwalt
Christoph Reinhardt
Senior Manager
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