Neue Hinweispflicht für Arbeitgeber bei Einstellung aus Drittstaaten

Neue Hinweispflicht für Arbeitgeber bei Einstellung aus Drittstaaten
  • 03.02.2026
  • Lesezeit 3 Minuten

Unternehmen müssen Drittstaatsangehörigen seit dem 1. Januar auf das Beratungsangebot „Faire Integration“ hinweisen. Darauf kommt es bei der praktischen Umsetzung an.

Seit dem 1. Januar 2026 gilt für Arbeitgeber eine neue gesetzliche Vorgabe: Wer Drittstaatsangehörige aus dem Ausland für eine Tätigkeit in Deutschland einstellt, muss diese spätestens am ersten Arbeitstag schriftlich auf das Beratungsangebot „Faire Integration“ hinweisen. Die Grundlage bildet der neu eingeführte § 45c Aufenthaltsgesetz (AufenthG). 

Die Regelung verfolgt das Ziel, den Zugang zu arbeits- und sozialrechtlicher Beratung für neu eingereiste Beschäftigte zu verbessern und damit zugleich Rechtsklarheit und Fairness im Arbeitsverhältnis zu stärken. 

Für welche Arbeitgeber gilt die Pflicht? 

Die Informationspflicht betrifft Unternehmen, die 

  • ihren Sitz in Deutschland haben, 
  • mit Drittstaatsangehörigen (also Personen außerhalb von EU/EWR/Schweiz) mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland einen Arbeitsvertrag schließen, und 
  • einen Arbeitsvertrag zur Arbeitsleistung in Deutschland abschließen. 

Kein Hinweis ist erforderlich, wenn die Beschäftigung im Rahmen einer grenzüberschreitenden Vermittlung nach § 299 SGB III erfolgt. 

Was müssen Arbeitgeber konkret tun? 

Die Information muss spätestens am ersten Arbeitstag in Textform erfolgen, also z. B. per E-Mail, als Vertragsanlage oder in einem gesonderten Schreiben. Sie muss zwei zentrale Punkte enthalten: 

  1. Hinweis auf die kostenfreie Beratung zu arbeits- und sozialrechtlichen Fragen durch „Faire Integration“ (§ 45b Abs. 1 S. 1 und 2 AufenthG), und  
  2. die Kontaktdaten der örtlich nächstgelegenen Beratungsstelle. 

Für die praktische Umsetzung empfiehlt es sich, die Prozesse im Onboarding entsprechend anzupassen: 

  • Standardhinweis zur Hinweispflicht in die Einstellungsunterlagen integrieren. 
  • Vertragsanlage verwenden, die sowohl den Hinweis als auch die zuständige Beratungsstelle dokumentiert. 
  • Kontaktdaten regelmäßig aktualisieren (Abruf über www.faire-integration.de/beratungsstellen). 
  • Schriftliche Bestätigung des Arbeitnehmers einholen, dass der Hinweis erteilt wurde – passende Muster stellt „Faire Integration“ bereit. 

„Faire Integration“ stellt Arbeitgebern zudem Merkblätter zur Verfügung, die bereits eine bundesweite Übersicht der Beratungsstellen enthalten. Diese Materialien erleichtern die Compliance. 

Ein Verstoß gegen § 45c AufenthG ist zwar derzeit nicht bußgeldbewehrt (§ 98 AufenthG). Gleichwohl empfiehlt sich eine saubere Dokumentation (z. B. Vertragsanlage + Empfangsbestätigung), um die Erfüllung der Hinweispflicht nachweisen zu können. 

„Faire Integration“ ist ein bundesweites, staatlich gefördertes Beratungsangebot zu arbeits und sozialrechtlichen Fragen für Drittstaatsangehörige. Fördernde und zuständige Behörde ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS). Die Beratung wird von Trägern in jedem Bundesland erbracht und ist kostenlos und mehrsprachig. 

Fazit 

Die neue Informationspflicht nach § 45c AufenthG ist ein weiterer Baustein, um faire Bedingungen für aus dem Ausland angeworbene Beschäftigte zu schaffen. Für Arbeitgeber bedeutet dies vor allem: klare Prozesse, saubere Dokumentation und eine rechtssichere Kommunikation im Recruiting. 

Gerne unterstützen wir Sie bei der arbeitsrechtlichen Umsetzung, der Überarbeitung Ihrer Vertragsunterlagen sowie der Implementierung der neuen Pflicht in Ihre HR-Prozesse. Sprechen Sie uns gerne an!