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Das Jahr 2026 bringt für Arbeitgeber und Personalverantwortliche gesetzliche Neuerungen mit sich. Neben bereits in Kraft getretenen Anpassungen sind weitere Veränderungen geplant, die HR-Abläufe nachhaltig beeinflussen.
Zum Jahreswechsel sind zahlreiche Änderungen im Arbeits- und Sozialversicherungsrecht in Kraft getreten, die für Arbeitgeber von Relevanz sind. Im Laufe des Jahres sind weitere Neuerungen zu erwarten, welche insbesondere für Personalabteilungen neue Anforderungen an Transparenz, Dokumentation und Organisation mit sich bringen werden.
Unternehmen sollten sich frühzeitig mit den wichtigsten Änderungen vertraut machen, um notwendige Anpassungen oder Änderungen rechtzeitig vorzunehmen und damit rechtliche Risiken zu vermeiden.
Seit dem 01.01.2026 ist der gesetzliche Mindestlohn auf 13,90 Euro brutto pro Stunde angestiegen. Die Entgeltgrenzen für Minijobs passen sich dynamisch an den Mindestlohn an, die Geringfügigkeitsgrenze liegt somit zum aktuellen Zeitpunkt bei 603,00 Euro pro Monat. Für Beschäftigte in Minijobs bedeutet dies, dass bei Einhaltung des Mindestlohns eine maximale Arbeitszeit von 43 Stunden und 22 Minuten pro Monat möglich ist.
Steigende Lohnuntergrenzen beeinflussen nicht nur die Abrechnung, sondern auch Arbeitszeitmodelle und Personalkosten. Schon kleine Abweichungen können die Minijob-Grenze überschreiten und sozialversicherungsrechtliche Folgen auslösen.
Zu Jahresbeginn wurden auch die Beitragsbemessungsgrenzen für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge angepasst: In der gesetzlichen Krankenversicherung liegt sie nun bei 69.750,00 Euro jährlich, in der Rentenversicherung bei 101.400,00 Euro jährlich.
Unternehmen sollten sicherstellen, dass die Änderungen ab Januar 2026 korrekt in der Gehaltsabrechnung umgesetzt wurden, um Nachforderungen oder Abrechnungsfehler zu vermeiden.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales passt den Wert der Sachbezüge jährlich an die Verbraucherpreise an. Von Juni 2024 bis Juni 2025 stiegen diese um 3,5 Prozent.
Ab dem 01.01.2026 gelten folgende Werte:
Im Zuge des von der Bundesregierung bereits teilweise umgesetzten Arbeitsmarktstärkungsgesetzes wurde zum Stichtag 01.01.2026 die Aktivrente eingeführt. Ziel des Arbeitsmarktstärkungsgesetzes ist die Förderung von Mehrarbeit, längerer Erwerbstätigkeit sowie die Einführung von steuerlichen Entlastungen durch verschiedene gesetzliche Maßnahmen.
Die Aktivrente ist ein Baustein des Arbeitsmarktstärkungsgesetzes und soll Anreize für Rentner schaffen, freiwillig weiterzuarbeiten mit dem Ziel, dem Fachkräftemangel entgegenwirken. Sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer können ab Erreichen der Regelaltersgrenze bis zu 2.000 Euro monatlich steuerfrei hinzuverdienen. Einkünfte darüber hinaus unterliegen der regulären Besteuerung.
Das Anschlussverbot für sachgrundlos befristete Arbeitsverträge wurde zum 01.01.2026 für Personen, die die Regelaltersgrenze erreicht haben, aufgehoben (§ 41 Abs. 2 SGB VI). Damit wird es diesem Personenkreis erleichtert, nach Renteneintritt freiwillig wieder befristet beim bisherigen Arbeitgeber tätig zu werden – eine Möglichkeit, die bislang aufgrund des Anschlussverbots nicht bestand, während andere Formen der (Wieder)Einstellung weiterhin möglich bleiben.
Die Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes wird auf bis zu 24 Monate verlängert. Die Regelung ist am 01.01.2026 in Kraft getreten und bis zum 31.12.2026 befristet.
Ab dem 01.01.2026 startet das Beratungs- und Informationsangebot „Faire Integration“ auf neuer gesetzlicher Grundlage. Es richtet sich an Drittstaatsangehörige im In- und Ausland und bietet kostenlose, niedrigschwellige Beratung in arbeits- und sozialrechtlichen Fragen an. Ziel ist es, diese Beschäftigten vor Ausbeutung zu schützen und zugleich inländische Beschäftigte vor unfairen Arbeitsbedingungen zu bewahren. Gleichzeitig tritt eine Informationspflicht für Arbeitgeber in Kraft: Arbeitgeber in Deutschland, die Arbeitsverträge mit Drittstaatsangehörigen im Ausland abschließen, müssen über die Möglichkeit zur Beratung informieren.
Bereits seit dem Beschluss des BAG vom 13.09.2022 (1 ABR 22/21) besteht eine Pflicht zur Arbeitszeiterfassung (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG) im Unternehmen. Im Laufe des Jahres wird eine gesetzliche Konkretisierung erwartet.
Geplant sind unter anderem die Einführung einer grundsätzlichen Pflicht zur elektronischen Zeiterfassung sowie die Umstellung von einer Tages- auf eine Wochenhöchstarbeitszeit. Details zur Vertrauensarbeitszeit sind noch offen.
Im Laufe des Jahres 2026 ist mit der Anpassung des § 3 EstG eine Steuerbefreiung für Überstundenzuschläge geplant. Diese Maßnahme soll als weiterer Teil des Arbeitsmarktstärkungsgesetzes einen Anreiz zu Mehrarbeit schaffen.
Voraussetzung der Steuerbefreiung wird sein, dass die Überstunden über der tariflich vereinbarten Arbeitszeit liegen. Die Befreiung betrifft ausschließlich die Lohnsteuer, Sozialversicherungsbeiträge fallen weiterhin an. Das bedeutet für Arbeitgeber zusätzlichen Aufwand bei Arbeitszeiterfassung und Entgeltabrechnung.
Die EU-Richtlinie (EU) 2023/970 zur Entgelttransparenz muss bis spätestens Juni 2026 in nationales Recht umgesetzt werden. Die Richtlinie sieht umfassende Informations- und Berichtspflichten zur Vergütung vor, darunter:
Die konkrete Umsetzung durch den deutschen Gesetzgeber bleibt abzuwarten.
Der Entwurf des Bundestariftreuegesetzes vom 6. August 2025 wird derzeit im Bundestag beraten. Ziel ist die Stärkung der Tarifbindung und die Verhinderung von Lohndumping bei öffentlichen Aufträgen. Künftig sollen Bundesaufträge ab einem Volumen von (derzeit) 50.000 Euro nur an Unternehmen vergeben werden, die geltende Tarifverträge einhalten. Die Verabschiedung des Gesetzes wird Anfang 2026 erwartet.
Wir unterstützen Sie bei der rechtssicheren Umsetzung aller Änderungen. Sprechen Sie uns gerne an!
Marco Stahn
Director
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht
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