Wirtschaftsprüfer ✓Rechtsanwälte ✓ Steuerberater ✓ und Unternehmensberater ✓: Vier Perspektiven. Eine Lösung. …
Wirtschaftsprüfung und prüfungsnahe Beratung von Unternehmen ✓ Erfahrene Prüfer ✓ Exzellente Beratung ✓ …
Rechtsberatung für Unternehmen ✓ Erfahrene Rechtsanwälte ✓ Exzellente juristische Beratung ✓ Maßgeschneiderte …
Steuerberatung für Unternehmen und Familienunternehmen ✓ Erfahrene Steuerberater ✓ Exzellente Beratung ✓ …
Unternehmensberatung für Unternehmen ✓ Erfahrene Consultants ✓ Exzellente Beratung ✓ Maßgeschneiderte Lösungen » …
Neues Beschaffungsrecht: Verteidigungssektor im Wandel
Pillar 2 im Praxisbeispiel: Erklärungspflichten bei abweichendem Wirtschaftsjahr
Baker Tilly berät Maxburg beim Erwerb einer Mehrheitsbeteiligung an Scora Liquidity
Baker Tilly baut Capital Markets Group mit neuem Partner Philipp Jahn aus
EU-Taxonomie: Delegierter Rechtsakt im EU-Amtsblatt veröffentlicht
Baker Tilly auf der Structured FINANCE: Expertise für Ihre Finanzierungsstrategie
BAG-Urteil: Das Aus des Einwurf-Einschreibens?
Restrukturierungen und arbeitsrechtliche Entwicklungen im internationalen Vergleich
BMF-Entwurf: Neuer Rahmen für Betriebsstätten im In- & Ausland
Neuer C5-Standard: Anforderungen und Änderungen für Cloud-Anbieter
Cyber Resilience Act: Neue Anforderungen für Hersteller, Importeure und Händler
NIS-2-Reformpaket: Entlastungen für den Mittelstand geplant
Branchenübergreifende Expertise für individuelle Lösungen ✓ Unsere interdisziplinären Teams kombinieren Fachwissen …
Baker Tilly begleitet CERTANIA bei der Übernahme von InnoDiab
Baker Tilly berät encoviva-Gruppe bei Partnerschaft mit Adenbeck
Neuer DAWI-Freistellungsbeschluss: Das sind die wesentlichen Änderungen
Individuelle Beratung ✓ maßgeschneiderte Lösungen von Experten aus Wirtschaftsprüfung, Steuer-, Rechts- & …
Baker Tilly bietet ein breites Spektrum individueller und innovativer Beratungsdienstleistungen in an. Erfahren …
Baker Tilly ausgezeichnet: Platz 1 im Mittelstand
Baker Tilly setzt dynamisches Wachstum in Deutschland auch künftig eigenständig fort
Stiftungsbericht 2025 veröffentlicht
Der BFH bestätigt: Bodenrichtwerte für Land- und Forstwirtschaft sind bei der Grundsteuer auch dann anzuwenden, wenn die Fläche nicht landwirtschaftlich genutzt wird. Das stärkt die Position vieler Eigentümer.
Im Rahmen der Grundsteuerwertfeststellung bei unbebauten Flächen im Außenbereich, die sich im Entwicklungszustand der Land- und Forstwirtschaft befinden, ist in der Praxis häufig zu sehen, dass die Finanzämter aus Bodenrichtwerten für vermeintlich vergleichbare Flächen Bodenrichtwerte für das Bewertungsgrundstück ableiten wollen oder die Bodenrichtwerte bebauter Grundstücke heranziehen. Eine Verwendung der veröffentlichten Bodenrichtwerte für land- und forstwirtschaftliche Flächen wird in der Regel abgelehnt, da keine entsprechende Nutzung vorliege.
Diese Praxis hat der BFH mit Beschluss vom 20. Januar 2026, II B 50/25 erheblich eingeschränkt und eine Nichtzulassungsbeschwerde des Finanzamts zur Anwendung von Bodenrichtwerten bei land- und forstwirtschaftlichen Flächen für Zwecke der Grundsteuerwertfeststellung als unbegründet zurückgewiesen und damit die Rechtsauffassung der Vorinstanz bestätigt (FG Düsseldorf, Urteil vom 22. Mai 2025, 11 K 2040/24, Gr,BG).
Der Grundsteuerwert unbebauter Flächen ermittelt sich gem. § 247 Abs. 1 S. 1 BewG regelmäßig durch Multiplikation der Fläche mit dem jeweiligen Bodenrichtwert. Abweichungen zwischen den Grundstücksmerkmalen des Bodenrichtwertgrundstücks und des zu bewertenden Grundstücks werden mit Ausnahme unterschiedlicher Entwicklungszustände und Arten der Nutzung bei überlagernden Bodenrichtwertzonen nicht berücksichtigt (§ 247 Abs. 1 S. 2 BewG).
Wurde vom Gutachterausschuss bei sich deckungsgleich überlagernden Bodenrichtwertzonen ein Bodenrichtwert für den Entwicklungszustand „Land- oder Forstwirtschaft“ festgelegt, ist dieser unabhängig davon anzuwenden, ob die Fläche tatsächlich land- oder forstwirtschaftlich genutzt wird. Voraussetzung ist, dass es sich bei den betreffenden Flächen nicht um Bauerwartungsland, Rohbauland oder baureifes Land handelt und dass die Nutzung für land- und forstwirtschaftliche Zwecke möglich ist. Dies ist z.B. nicht der Fall bei Naturschutzgebieten. Die Abgrenzung ist nach § 3 Abs. 1 ImmoWertV zu treffen.
Sofern Feststellungsbescheide, in denen das Finanzamt einen hiervon abweichenden Bodenrichtwert berücksichtigt hat, aufgrund von Einspruchsverfahren oder dem Vorbehalt der Nachprüfung noch änderbar sind, sollte mit Verweis auf den Beschluss des BFH der Ansatz des Bodenrichtwerts für Land- oder Forstwirtschaft beantragt werden. Ist der Feststellungsbescheid bereits bestandskräftig, sollte geprüft werden, ob eine fehlerbeseitigende Wertfortschreibung gem. § 222 Abs. 3 S. 1 BewG in Betracht kommt.
Sprechen Sie uns an, wenn Sie dazu Fragen haben sollten.
Lars Lesser
Partner
Steuerberater
Sprechen Sie mit uns – einfach unverbindlich
Jetzt Kontakt aufnehmen
Alle Beiträge anzeigen