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Das neue Beschaffungsrecht verändert die Verteidigungsbeschaffung grundlegend: Sicherheitsinteressen, Versorgungssicherheit und technologische Souveränität rücken stärker in den Mittelpunkt.
Die öffentliche Beschaffung im Verteidigungs- und Sicherheitssektor befindet sich in einem tiefgreifenden Wandel. Mit dem inzwischen beschlossenen Bundeswehr-Planungs- und Beschaffungsbeschleunigungsgesetz (BwBBG) reagiert der Gesetzgeber auf die veränderte sicherheitspolitische Lage in Europa und verfolgt dabei einen Ansatz, der deutlich über klassische vergaberechtliche Anpassungen hinausgeht.
Die neuen Regelungen markieren keinen bloßen Beschleunigungsimpuls innerhalb des bestehenden Systems. Vielmehr entsteht schrittweise ein eigenständiges Beschaffungsregime für verteidigungs- und sicherheitsrelevante Vorhaben, das sicherheitspolitische Handlungsfähigkeit stärker gewichtet als die bislang prägende Binnenmarkt- und Wettbewerbslogik des allgemeinen Vergaberechts. Beschaffung wird damit nicht mehr ausschließlich als wettbewerblich geprägter Marktprozess verstanden, sondern zunehmend auch als Teil staatlicher Sicherheitsvorsorge, technologischer Souveränität und europäischer Verteidigungsfähigkeit.
Diese Entwicklung stand bereits im März dieses Jahres im Mittelpunkt des Handelsblatt-Seminars „Beschaffung im Verteidigungssektor – Strategien, Recht & Marktchancen“ in Düsseldorf. Dort ordneten Dr. Christian Teuber und Simona Kiryakova die Auswirkungen des bereits verabschiedeten BwBBG auf die künftige Beschaffungspraxis ein. Bereits die Diskussionen im Teilnehmerkreis machten deutlich, dass das Gesetz in der Praxis nicht als punktuelle Reform einzelner Vergaberegeln verstanden wird, sondern als strukturelle Neuausrichtung der Verteidigungsbeschaffung.
Der verabschiedete Gesetzestext bestätigt diesen Eindruck. Zahlreiche bislang eng auszulegende Ausnahme- und Beschleunigungstatbestände werden erweitert, systematisiert und ausdrücklich sicherheitspolitisch begründet. Das Gesetz knüpft dabei erkennbar an die europäische Initiative „Readiness 2030“ sowie an die aktuellen Omnibus-V-Initiativen der Europäischen Kommission zur Vereinfachung der Verteidigungsbeschaffung an.
Auffällig ist insbesondere die ausdrückliche Hervorhebung wesentlicher Sicherheitsinteressen im Sinne von Art. 346 AEUV. Das Gesetz stellt klar, dass Maßnahmen zur Stärkung der europäischen Verteidigungsbereitschaft sowie der NATO-Verteidigungsfähigkeit regelmäßig nationale Sicherheitsinteressen berühren. Dabei werden nicht nur klassische Rüstungsgüter erfasst, sondern ausdrücklich auch Fragen der Versorgungssicherheit, Produktionskapazitäten, technologischen Souveränität sowie der europäischen und bündnisbezogenen Interoperabilität.
Hinzu kommt die ausdrückliche Bezugnahme auf Art. 347 AEUV. Der Gesetzgeber verdeutlicht damit, dass in außergewöhnlichen Krisensituationen oder Spannungsfällen selbst ein temporäres Zurücktreten des Binnenmarktrechts zugunsten nationaler Sicherheitsinteressen in Betracht kommen kann. Bereits die gesetzliche Verankerung dieses Gedankens zeigt, wie stark sich die Systematik der Verteidigungsbeschaffung derzeit verändert.
Das Gesetz versteht Vergaberecht damit nicht mehr primär als Instrument zur Marktöffnung und Wettbewerbsgewährleistung, sondern zunehmend als Instrument staatlicher Handlungsfähigkeit unter sicherheitspolitischen Rahmenbedingungen.
Diese Verschiebung zeigt sich auch sprachlich in der Gesetzesbegründung. Wiederholt wird dort hervorgehoben, dass Beschaffungen der Bundeswehr nicht allein wirtschaftlich effizient, sondern insbesondere schnell, resilient und sicherheitsorientiert erfolgen sollen. Der klassische vergaberechtliche Fokus auf möglichst umfassenden Wettbewerb tritt demgegenüber teilweise zurück.
Gleichzeitig wird die europäische Dimension stärker betont. Die Gesetzesbegründung verweist mehrfach auf gemeinsame europäische Verteidigungsinteressen sowie die Bündnisfähigkeit innerhalb der NATO und der Europäischen Union. Verteidigungsbeschaffung wird damit nicht mehr ausschließlich national gedacht, sondern zunehmend als Teil einer europäischen Sicherheitsarchitektur verstanden.
Besonders deutlich wird der Wandel bei den neuen Möglichkeiten zur Flexibilisierung von Vergabeverfahren. Die Beschleunigungswirkung des Gesetzes beruht nicht allein auf Verfahrensvereinfachungen. Vielmehr reduziert das Gesetz gezielt vergaberechtliche Risiken und Angriffspunkte, die bislang häufig zu Verzögerungen geführt haben.
Dazu gehört die weitgehende Suspendierung des Losgrundsatzes für Beschaffungen der Bundeswehr. Der Gesetzgeber begründet dies ausdrücklich mit der Gefahr zeitkritischer Verzögerungen durch Nachprüfungsverfahren. Damit wird eines der bislang zentralen Strukturprinzipien des Vergaberechts für den Verteidigungsbereich relativiert.
Hinzu treten erleichterte Voraussetzungen für Interimsvergaben. Das Gesetz greift insoweit die jüngere Rechtsprechung zu dringlichkeitsbedingten Übergangsvergaben auf und verankert ausdrücklich die Möglichkeit, verteidigungsrelevante Leistungen zur Sicherstellung unterbrechungsfreier Versorgung kurzfristig und übergangsweise direkt zu vergeben. Auffällig ist dabei, dass die Dringlichkeit auch dann eine Interimsvergabe rechtfertigen kann, wenn sie dem Auftraggeber grundsätzlich zurechenbar ist. Der Gesichtspunkt der Aufrechterhaltung verteidigungsrelevanter Leistungen erhält damit ein höheres Gewicht.
Auch der Umgang mit Vergabereife und Finanzierung verändert sich. Das Gesetz ermöglicht ausdrücklich die Einleitung von Vergabeverfahren, obwohl die Finanzierung noch nicht abschließend gesichert ist, sofern Verteidigungs- und Sicherheitsinteressen dies rechtfertigen. Damit wird ein bislang häufig praxishemmender Faktor erheblich flexibilisiert. Gleichzeitig verlangt das Gesetz allerdings Transparenz gegenüber dem Markt und erkennt an, dass in solchen Konstellationen unter Umständen Schadensersatzrisiken bestehen können.
Parallel werden Nachforderungs- und Heilungsmöglichkeiten ausgeweitet. Auftraggeber sollen Bagatellfehler leichter korrigieren lassen können, um eine Verengung des Wettbewerbs im oftmals ohnehin begrenzten verteidigungsindustriellen Marktumfeld zu vermeiden. Gerade im Bereich verteidigungs- und sicherheitsspezifischer Aufträge erkennt der Gesetzgeber ausdrücklich an, dass häufig nur eine begrenzte Zahl leistungsfähiger Anbieter vorhanden ist und formale Ausschlüsse deshalb unmittelbare Auswirkungen auf den Wettbewerb haben können.
Von erheblicher praktischer Bedeutung dürften zudem die neuen Regelungen zur Innovationsförderung sein. Das Gesetz stärkt Innovationspartnerschaften, funktionale Leistungsbeschreibungen und weitergehende Markterkundungen. Gerade im Bereich verteidigungsnaher Technologien etabliert das Gesetz damit ein dynamischeres Beschaffungsverständnis.
Der Gesetzgeber erkennt ausdrücklich an, dass Verteidigungsfähigkeit nicht allein durch marktverfügbare Standardprodukte gesichert werden kann, sondern langfristig auch von technologischer Innovationsfähigkeit abhängt. Gleichzeitig wird aber auch die Beschaffung marktverfügbarer Lösungen ausdrücklich privilegiert, um kurzfristig Fähigkeiten aufzubauen oder zu stärken. Das Gesetz verfolgt damit bewusst ein Nebeneinander aus kurzfristiger Beschleunigung und langfristiger Innovationsförderung.
Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang auch die neue Behandlung von Vorbefassungen. Das Gesetz betont ausdrücklich, dass innovative Lösungen häufig gerade aus enger Marktinteraktion entstehen und eine vollständige Neutralisierung von Wettbewerbsvorteilen nicht stets Vorrang vor Sicherheitsinteressen haben kann. Dies dürfte die praktische Zusammenarbeit zwischen öffentlichen Auftraggebern, Technologieunternehmen und innovationsgetriebenen Marktteilnehmern verändern.
Gerade im Bereich verteidigungsnaher IT, KI-gestützter Systeme, Cybersecurity-Lösungen und Dual-Use-Technologien dürfte dies erhebliche praktische Auswirkungen haben. Der Markt für verteidigungsrelevante Leistungen öffnet sich zunehmend auch für Unternehmen, die bislang nicht klassische Rüstungsunternehmen waren. Softwareunternehmen, KI-Entwickler, Daten- und Plattformanbieter oder technologieorientierte Start-ups werden künftig eine deutlich größere Rolle spielen.
Zugleich verändert sich die Struktur verteidigungsrelevanter Lieferketten. Fragen der Resilienz, Verfügbarkeit kritischer Komponenten und europäischer Wertschöpfung gewinnen zunehmend an Bedeutung. Beschaffung wird damit zugleich industrie-, technologie- und sicherheitspolitisches Steuerungsinstrument.
Praktische Bedeutung dürften künftig auch die neuen Drittstaatenregelungen erlangen. Das Gesetz greift die jüngere Rechtsprechung des EuGH in den Verfahren „Kolin“ und „Qingdao“ ausdrücklich auf und stärkt die Möglichkeit öffentlicher Auftraggeber, Unternehmen aus Drittstaaten vom Vergabeverfahren auszuschließen oder europäische Wertschöpfungsanteile vorzugeben.
Damit wird Beschaffung zunehmend auch geopolitisch geprägt. Versorgungssicherheit, europäische Lieferketten und technologische Unabhängigkeit werden ausdrücklich als sicherheitsrelevante Faktoren verstanden.
Besonders hervorzuheben ist dabei, dass Auftraggeber künftig ausdrücklich europäische Ursprungsanteile bei Waren oder Dienstleistungen vorgeben können. Die Gesetzesbegründung verweist insoweit ausdrücklich auf vergleichbare europäische Ansätze, etwa im Zusammenhang mit SAFE oder EDIP. Dies dürfte den strategischen Zuschnitt vieler Vergabeverfahren verändern.
Gleichzeitig stärkt das Gesetz gemeinsame europäische Beschaffungen und zentrale Beschaffungsstellen. Kooperationen zwischen Mitgliedstaaten werden ausdrücklich privilegiert und verfahrensrechtlich erleichtert. Damit folgt das Gesetz erkennbar dem europäischen Ziel einer stärkeren Bündelung verteidigungsbezogener Beschaffungsstrukturen innerhalb der Europäischen Union.
Weitreichend sind auch die Änderungen im Bereich des vergaberechtlichen Rechtsschutzes. Die automatische aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde nach einer ablehnenden Entscheidung der Vergabekammer entfällt künftig weitgehend.
Der Gesetzgeber verfolgt damit ausdrücklich das Ziel, Beschaffungsvorhaben trotz laufender Beschwerdeverfahren schneller realisieren zu können. Selbst wenn ein Bieter Beschwerde gegen eine Entscheidung der Vergabekammer einlegt, kann der Zuschlag künftig regelmäßig bereits erteilt werden. Der Primärrechtsschutz wird damit deutlich zurückgenommen; unterlegene Bieter werden im Wesentlichen auf Schadensersatzansprüche verwiesen.
Die gesetzgeberische Wertung ist klar: Das Interesse an einer schnellen Stärkung der Verteidigungsfähigkeit soll Vorrang vor zeitlichen Verzögerungen durch langwierige Nachprüfungsverfahren erhalten.
Hinzu kommt eine Konzentration der Zuständigkeit bei der Vergabekammer des Bundes sowie eine weitere Beschleunigung der Nachprüfungsverfahren. Auch hierin zeigt sich der Wille des Gesetzgebers, Verteidigungsbeschaffungen künftig stärker gegen verfahrensbedingte Verzögerungen abzusichern.
Die neuen gesetzlichen Rahmenbedingungen schaffen zusätzliche Handlungsspielräume, erhöhen zugleich aber die Anforderungen an die rechtliche und strategische Steuerung von Beschaffungsvorhaben.
Öffentliche Auftraggeber stehen künftig vor der Aufgabe, die erweiterten Flexibilisierungsmöglichkeiten belastbar zu dokumentieren, Ausnahmetatbestände rechtssicher herzuleiten, unionsrechtliche Grenzen weiterhin im Blick zu behalten und Beschleunigungsinteressen mit Transparenz- und Gleichbehandlungsgrundsätzen in Einklang zu bringen.
Für Unternehmen verändern sich zugleich Marktmechanismen und Zugangsbedingungen. Neben klassischen verteidigungsnahen Unternehmen gewinnen zunehmend neue Marktteilnehmer aus den Bereichen Software, KI, Dateninfrastruktur, Cybersecurity und Dual-Use-Technologien an Bedeutung. Gerade für innovative Anbieter und Start-ups entstehen neue Chancen — allerdings verbunden mit höheren Anforderungen an Compliance, Sicherheitsarchitektur, Lieferfähigkeit und strategische Marktpositionierung.
Mit dem neuen Beschleunigungsregime verändert sich die Verteidigungsbeschaffung damit strukturell. Das BwBBG steht nicht mehr nur für punktuelle Verfahrensvereinfachungen. Das Gesetz etabliert schrittweise ein sicherheitspolitisch geprägtes Beschaffungsmodell, das Verteidigungsfähigkeit, Versorgungssicherheit und technologische Souveränität stärker in den Mittelpunkt rückt.
Für öffentliche Auftraggeber wie Unternehmen bedeutet dies gleichermaßen: Vergabeverfahren im Verteidigungssektor müssen künftig nicht nur rechtlich, sondern zunehmend auch strategisch, technologisch und geopolitisch gedacht werden.
Dr. Christian Teuber
Partner
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Vergaberecht
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