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Der BFH erleichtert EU-Muttergesellschaften die Erstattung von Kapitalertragsteuer: Gewinne aus der aktiven Zeit einer Tochter bleiben trotz späterer Liquidation begünstigt.
Der BFH hat mit Urteil VIII R 8/24 vom 3.3.2026 entschieden, dass die Ausschlussklausel des § 43b Abs. 1 S. 4 EStG nicht auf Gewinnausschüttungen anwendbar ist, die eine inländische Tochterkapitalgesellschaft nach Liquidationsbeginn an ihre EU-Muttergesellschaft vornimmt, soweit die ausgeschütteten Gewinne aus der Zeit vor der Eröffnung des Liquidationsverfahrens stammen. Die auf solche Ausschüttungen einbehaltene Kapitalertragsteuer ist somit auf Antrag vollständig zu erstatten.
Eine luxemburgische S.A. war alleinige Gesellschafterin einer deutschen GmbH. Die GmbH wurde zum 31.12.2010 aufgelöst und befand sich anschließend in Liquidation. Im November 2013 schüttete die GmbH Gewinne an die Muttergesellschaft aus, die noch in der aktiven Zeit vor der Auflösung erwirtschaftet worden waren. Das BZSt verweigerte die vollständige Erstattung der einbehaltenen Kapitalertragsteuer mit der Begründung, § 43b Abs. 1 S. 4 EStG schließe die Entlastung für Ausschüttungen „anlässlich der Liquidation" aus.
Der BFH wies die Revision des BZSt als unbegründet zurück und bestätigte den Erstattungsanspruch der Klägerin. Die wesentlichen Erwägungen:
Nicht entschieden wurde, ob Art. 5 MTR auch für die Ausschüttung von Liquidationsgewinnen (§ 20 Abs. 1 Nr. 2 EStG) eine Quellensteuerbefreiung verlangt. Der BFH deutet an, dass dies durchaus vertretbar wäre.
Das Urteil ist für grenzüberschreitende Konzernstrukturen mit Tochtergesellschaften in Liquidation von erheblicher Bedeutung. EU-Muttergesellschaften, denen nach Liquidationsbeginn Gewinne aus der aktiven Zeit der Tochtergesellschaft ausgeschüttet werden, haben Anspruch auf vollständige Erstattung der einbehaltenen Kapitalertragsteuer nach § 43b Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 50d Abs. 1 EStG. In vergleichbaren Fällen sollte die Erstattung beim BZSt beantragt bzw. gegen ablehnende Bescheide Einspruch eingelegt werden.
Sie haben weitergehende Fragen hierzu? Sprechen Sie uns jederzeit gerne an.
Vielen Dank an Nicole Schaub von Baker Tilly Luxemburg für die Mitwirkung an diesem Beitrag.
Matthias Chuchra, LL.M. (com.)
Partner
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