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BFH präzisiert DBA-Sperrwirkung bei Gewinnkorrekturen
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Der BFH bestätigt: Art. 9 DBA-Zypern kann Gewinnkorrekturen wegen formeller Fremdvergleichsverstöße sperren. Ob dies im konkreten Fall gilt, muss das Finanzgericht nun erneut prüfen.
Der BFH hat mit Urteil vom 24.06.2026 I R 57/23 entschieden, dass die Sperrwirkung des Art. 9 DBA-Zypern grundsätzlich auch den deutschen formellen Fremdvergleich bei verdeckten Gewinnausschüttungen (vGA) erfassen kann. Dies gilt jedoch nur, wenn die beteiligten Gesellschaften überhaupt „Unternehmen“ im abkommensrechtlichen Sinne sind. Eine rein vermögensverwaltende Tätigkeit genügt hierfür nicht. Das Verfahren wurde deshalb an das Finanzgericht zurückverwiesen.
Eine deutsche GmbH erwarb eine Immobilie. Im Zusammenhang mit dem Erwerb stellte eine zypriotische Konzerngesellschaft Beratungs- und Unterstützungsleistungen in Rechnung. Das Finanzamt sah die Zahlung als verdeckte Gewinnausschüttung an, weil keine klare und im Voraus getroffene Vereinbarung über die Leistungen nachgewiesen werden konnte. Das Finanzgericht hielt zwar die Voraussetzungen einer vGA nach nationalem Recht grundsätzlich für erfüllt, sah die Korrektur jedoch durch das DBA-Zypern gesperrt. Über diese Frage hatte der BFH zu entscheiden.
Der BFH bestätigt seine bisherige Rechtsprechung, wonach bei beherrschenden Gesellschaftern oder nahestehenden Personen klare, eindeutige und im Voraus getroffene Vereinbarungen erforderlich sind. Fehlen diese, kann eine vGA vorliegen.
Nach Auffassung des BFH darf das Vorliegen einer vGA nicht allein auf das Fehlen einer schriftlichen oder ausdrücklichen Vereinbarung gestützt werden. Vielmehr sind sämtliche Umstände des Einzelfalls zu würdigen. Auch standardisierte Konzernprozesse können im Einzelfall für das Vorliegen einer ausreichenden Vereinbarung sprechen.
Der BFH bestätigt, dass Art. 9 DBA-Zypern grundsätzlich eine Sperrwirkung entfalten kann. Dadurch können nationale Gewinnkorrekturen aufgrund rein formeller Fremdvergleichsverstöße ausgeschlossen werden, wenn die Voraussetzungen des Abkommens erfüllt sind.
Eine Sperrwirkung setzt voraus, dass die beteiligten Gesellschaften „Unternehmen“ im Sinne des DBA sind. Eine reine Vermögensverwaltung reicht hierfür nicht aus. Nationale Fiktionen, die eine Gesellschaft steuerlich als Gewerbebetrieb behandeln, helfen insoweit nicht weiter.
Der BFH konnte den Fall nicht abschließend entscheiden. Das Finanzgericht muss nun insbesondere prüfen, ob tatsächlich keine ausreichend konkrete Vereinbarung vorlag, ob die deutsche Gesellschaft ein abkommensrechtliches Unternehmen ist und ob die zypriotische Gesellschaft nach dem DBA in Zypern ansässig war.
Offen bleibt insbesondere, ob die deutsche Immobiliengesellschaft aufgrund ihrer tatsächlichen Tätigkeit als Unternehmen im Sinne des DBA-Zypern anzusehen ist. Ebenso muss noch geklärt werden, ob innerhalb des Konzerns standardisierte Vereinbarungen bestanden, die den Anforderungen des formellen Fremdvergleichs genügen könnten. Erst nach diesen Feststellungen lässt sich abschließend beurteilen, ob eine vGA und eine abkommensrechtliche Sperrwirkung vorliegen.
Das Urteil ist für international aufgestellte Unternehmensgruppen von großer Bedeutung. Es zeigt einerseits, dass formelle Mängel bei konzerninternen Leistungsbeziehungen weiterhin steuerliche Risiken auslösen können. In jedem Einzelfall sollte überprüft werden, welche – ggf. standardisierten – vertraglichen Grundlagen im Konzern vorliegen, die das Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung aufgrund formeller Mängel nach Ansicht des BFH ausschließen können.
Der BFH stärkt mit der zitierten Entscheidung die abkommensrechtliche Sperrwirkung von Doppelbesteuerungsabkommen, so dass im internationalen Kontext Gewinnkorrekturen aufgrund von verdeckten Gewinnausschüttungen begrenzt werden könnten. Diese Rechtsprechung kann in der gestaltenden Steuerberatung aktiv genutzt werden.
Es ist in jedem Fall zu überprüfen, ob die jeweilige Gesellschaft sich auf die abkommensrechtliche Sperrwirkung berufen kann. Der Anwendungsbereich ist „Unternehmen“ im Sinne eines DBA im Sinne des OECD-MA vorbehalten, so dass diese Frage gerade bei Holding- und Immobiliengesellschaften überprüft werden muss.
Matthias Chuchra, LL.M. (com.)
Partner
Wirtschaftsprüfer, Steuerberater
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