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Das FG Niedersachsen begrenzt das Abzugsverbot des § 12 Nr. 4 EStG auf Geldstrafen und gleichgestellte Sanktionen. Bei beruflicher Veranlassung können Strafverteidigungskosten abziehbar bleiben.
Das Niedersächsische Finanzgericht hat als erstes Gericht über die Reichweite des § 12 Nr. 4 EStG in der Fassung von 2019 entschieden. Nach Auffassung des Gerichts erfasst das Abzugsverbot nur Kosten, die mit einer Geldstrafe oder einer gleichgestellten Sanktion zusammenhängen. Kosten für die Verteidigung gegen eine Freiheitsstrafe bleiben dagegen bei beruflicher Veranlassung als Werbungskosten abziehbar.
Die Entscheidung betrifft eine für die Beratungspraxis bedeutsame Frage, die in der Kommentarliteratur seit der Gesetzesänderung umstritten ist. Die Revision ist beim Bundesfinanzhof anhängig (FG Niedersachsen, Urteil vom 14. Juli 2026 – 13 K 108/25; Rev. BFH VI R 10/26).
Der Kläger war als kaufmännischer Leiter eines Unternehmens wegen Steuerhinterziehung in zehn Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden. Die Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte der Kläger gemeinschaftlich mit weiteren Angeklagten inhaltlich unzutreffende Umsatzsteuerjahreserklärungen abgegeben, in denen unberechtigt der Vorsteuerabzug aus Gutschriften gegenüber Subunternehmern geltend gemacht worden war. Die Steuerausfälle von rund 2,8 Mio. Euro kamen dem Arbeitgeber zugute. Der Kläger selbst hatte Kick-back-Zahlungen von rund 120.000 Euro erhalten, die jedoch nicht Gegenstand der Anklage waren. Eine Einziehung von Taterträgen ordnete das Landgericht nicht an. Das Honorar seines Strafverteidigers machte der Kläger als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Das Finanzamt versagte den Abzug.
Der 13. Senat des FG Niedersachsen gab der Klage statt. Das Gericht stützte sich dabei auf zwei tragende Erwägungen:
Der Gesetzgeber hat Ende 2019 zwei Abzugsverbote parallel um denselben Zusatz erweitert. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 EStG erfasst seither von einem Gericht oder einer Behörde festgesetzte Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder sowie „damit zusammenhängende Aufwendungen“. § 12 Nr. 4 EStG erfasst die in einem Strafverfahren festgesetzten Geldstrafen, die ihnen gleichgestellten vermögensrechtlichen Sanktionen sowie ebenfalls „damit zusammenhängende Aufwendungen“.
Beide Vorschriften sind gleich konstruiert. Das Wort „damit” knüpft jeweils an die festgesetzte Sanktion an, nicht an das Straf- oder Bußgeldverfahren als solches. In keinem der beiden Kataloge ist die Freiheitsstrafe genannt. Für den Streitfall bedeutet dies: Wird keine Geldstrafe festgesetzt, läuft das Abzugsverbot leer. Das Finanzgericht stützte sich dabei auch auf den Wortlaut der Anwendungsvorschrift (§ 52 Abs. 20 EStG), die ausdrücklich an „nach dem 31. Dezember 2018 festgesetzte Geldstrafen” anknüpft und die „damit zusammenhängenden Aufwendungen” hierauf bezieht.
Eine erweiternde Auslegung, die sämtliche Verfahrenskosten erfassen würde, hätte nach Auffassung des Senats zur Folge, dass Verteidigungskosten selbst im Fall eines Freispruchs nicht abziehbar wären. Dies wäre mit dem objektiven Nettoprinzip nicht vereinbar.
Die Reichweite der Neufassung ist in der Kommentarliteratur seit 2019 umstritten. Für die Praxis lassen sich aus der Entscheidung drei Punkte festhalten:
Ob die Auslegung des Niedersächsischen Finanzgerichts Bestand hat, wird der VI. Senat des BFH entscheiden.
Diese Fallgestaltung dürfte in der Praxis selten vorkommen. In der überwiegenden Zahl der Strafverfahren werden Geldstrafen festgesetzt oder vermögensrechtliche Maßnahmen angeordnet. Sobald eine solche Sanktion erfolgt, greift das Abzugsverbot des § 12 Nr. 4 EStG uneingeschränkt. Strafverteidigungskosten sind dann nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehbar, unabhängig davon, ob die zugrunde liegende Tat beruflich veranlasst war.
Der Regelfall bleibt folglich, dass solche Aufwendungen unter das Abzugsverbot fallen.
Dr. Franz Bielefeld
Partner
Rechtsanwalt
Matthias Winkler
Steuerberater, Fachberater für Internationales Steuerrecht
Julia Wenninger
Senior Manager
Steuerberaterin
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