Strafverteidigerkosten: Abzug trotz Freiheitsstrafe möglich?

Strafverteidigerkosten: Abzug trotz Freiheitsstrafe möglich?
  • 17.09.2026
  • Lesezeit 5 Minuten

Das FG Niedersachsen begrenzt das Abzugsverbot des § 12 Nr. 4 EStG auf Geldstrafen und gleichgestellte Sanktionen. Bei beruflicher Veranlassung können Strafverteidigungskosten abziehbar bleiben.

Das Niedersächsische Finanzgericht hat als erstes Gericht über die Reichweite des § 12 Nr. 4 EStG in der Fassung von 2019 entschieden. Nach Auffassung des Gerichts erfasst das Abzugsverbot nur Kosten, die mit einer Geldstrafe oder einer gleichgestellten Sanktion zusammenhängen. Kosten für die Verteidigung gegen eine Freiheitsstrafe bleiben dagegen bei beruflicher Veranlassung als Werbungskosten abziehbar. 

Die Entscheidung betrifft eine für die Beratungspraxis bedeutsame Frage, die in der Kommentarliteratur seit der Gesetzesänderung umstritten ist. Die Revision ist beim Bundesfinanzhof anhängig (FG Niedersachsen, Urteil vom 14. Juli 2026 – 13 K 108/25; Rev. BFH VI R 10/26). 

Sachverhalt 

Der Kläger war als kaufmännischer Leiter eines Unternehmens wegen Steuerhinterziehung in zehn Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden. Die Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte der Kläger gemeinschaftlich mit weiteren Angeklagten inhaltlich unzutreffende Umsatzsteuerjahreserklärungen abgegeben, in denen unberechtigt der Vorsteuerabzug aus Gutschriften gegenüber Subunternehmern geltend gemacht worden war. Die Steuerausfälle von rund 2,8 Mio. Euro kamen dem Arbeitgeber zugute. Der Kläger selbst hatte Kick-back-Zahlungen von rund 120.000 Euro erhalten, die jedoch nicht Gegenstand der Anklage waren. Eine Einziehung von Taterträgen ordnete das Landgericht nicht an. Das Honorar seines Strafverteidigers machte der Kläger als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Das Finanzamt versagte den Abzug. 

Rechtliche Würdigung durch das Finanzgericht 

Der 13. Senat des FG Niedersachsen gab der Klage statt. Das Gericht stützte sich dabei auf zwei tragende Erwägungen: 

  • Berufliche Veranlassung: Die Strafverteidigungskosten waren beruflich veranlasst. Der Kläger hatte die Taten in Ausübung seiner Tätigkeit und zugunsten seines Arbeitgebers begangen. Nach ständiger BFH-Rechtsprechung genügt dieser Zusammenhang für den Werbungskostenabzug. Die persönliche Bereicherung durch die Kick-back-Zahlungen durchbricht den Veranlassungszusammenhang nach Auffassung des Senats nicht, weil diese Zahlungen nicht Gegenstand der Anklage waren. Gemischt veranlasste Strafverteidigungskosten sind nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht objektiv aufteilbar und daher insgesamt nicht abziehbar. Im vorliegenden Fall war jedoch ausschließlich die Steuerhinterziehung zugunsten des Arbeitgebers Gegenstand der Anklage, sodass eine rein berufliche Veranlassung vorlag. 
  • Kein Abzugsverbot nach § 12 Nr. 4 EStG: Das Abzugsverbot steht dem Abzug nicht entgegen. Zwar spricht die Entstehungsgeschichte der Norm dafür, dass der Gesetzgeber mit der Neufassung auch die Kosten der Verteidigung gegen jedwede Art von Strafe erfassen wollte. Gelungen ist ihm dies nach Auffassung des Senats jedoch nur für den Fall einer Geldstrafe und der gleichgestellten Sanktionen. Bei einer Freiheitsstrafe fehlt der sprachliche Anknüpfungspunkt im Gesetzeswortlaut. 

Der Blick in die Gesetzestexte 

Der Gesetzgeber hat Ende 2019 zwei Abzugsverbote parallel um denselben Zusatz erweitert. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 EStG erfasst seither von einem Gericht oder einer Behörde festgesetzte Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder sowie „damit zusammenhängende Aufwendungen“. § 12 Nr. 4 EStG erfasst die in einem Strafverfahren festgesetzten Geldstrafen, die ihnen gleichgestellten vermögensrechtlichen Sanktionen sowie ebenfalls „damit zusammenhängende Aufwendungen“. 

Beide Vorschriften sind gleich konstruiert. Das Wort „damit” knüpft jeweils an die festgesetzte Sanktion an, nicht an das Straf- oder Bußgeldverfahren als solches. In keinem der beiden Kataloge ist die Freiheitsstrafe genannt. Für den Streitfall bedeutet dies: Wird keine Geldstrafe festgesetzt, läuft das Abzugsverbot leer. Das Finanzgericht stützte sich dabei auch auf den Wortlaut der Anwendungsvorschrift (§ 52 Abs. 20 EStG), die ausdrücklich an „nach dem 31. Dezember 2018 festgesetzte Geldstrafen” anknüpft und die „damit zusammenhängenden Aufwendungen” hierauf bezieht. 

Eine erweiternde Auslegung, die sämtliche Verfahrenskosten erfassen würde, hätte nach Auffassung des Senats zur Folge, dass Verteidigungskosten selbst im Fall eines Freispruchs nicht abziehbar wären. Dies wäre mit dem objektiven Nettoprinzip nicht vereinbar. 

Einordnung und Praxisfolgen 

Die Reichweite der Neufassung ist in der Kommentarliteratur seit 2019 umstritten. Für die Praxis lassen sich aus der Entscheidung drei Punkte festhalten: 

  • Berufliche Veranlassung als Voraussetzung: Strafverfahrenskosten sind nach allgemeinen Grundsätzen regelmäßig der privaten Lebensführung zuzuordnen. Nur wenn die vorgeworfene Tat in Ausübung der beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit begangen wurde, kommt ein Abzug als Werbungskosten oder Betriebsausgaben in Betracht. Der bloße Zusammenhang mit einer Erwerbstätigkeit genügt hierfür nicht. 
  • Art der Sanktion entscheidet über Abzugsverbot: Bei Geldstrafen und gleichgestellten vermögensrechtlichen Sanktionen sind auch die zusammenhängenden Aufwendungen vom Abzug ausgeschlossen. Bei einer Freiheitsstrafe hingegen greift das Abzugsverbot nach der Entscheidung des FG Niedersachsen nicht. 
    Davon zu unterscheiden ist das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 EStG für Zuwendungen an Amtsträger oder Dritte zur Beeinflussung geschäftlicher Entscheidungen, das unabhängig von der verhängten Sanktion greift. 

Ob die Auslegung des Niedersächsischen Finanzgerichts Bestand hat, wird der VI. Senat des BFH entscheiden. 

Schlussfolgerung 

Diese Fallgestaltung dürfte in der Praxis selten vorkommen. In der überwiegenden Zahl der Strafverfahren werden Geldstrafen festgesetzt oder vermögensrechtliche Maßnahmen angeordnet. Sobald eine solche Sanktion erfolgt, greift das Abzugsverbot des § 12 Nr. 4 EStG uneingeschränkt. Strafverteidigungskosten sind dann nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehbar, unabhängig davon, ob die zugrunde liegende Tat beruflich veranlasst war. 

Der Regelfall bleibt folglich, dass solche Aufwendungen unter das Abzugsverbot fallen. 

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Autoren dieses Artikels

Dr. Franz Bielefeld

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Rechtsanwalt

Matthias Winkler

Partner

Steuerberater, Fachberater für Internationales Steuerrecht

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