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EuGH kippt die bisherige BGH-Rechtsprechung zu Preisänderungsklauseln in Wärmelieferungsverträgen
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Mit seinem Urteil vom 24. September 2026 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zum Umgang mit missbräuchlichen Preisänderungsklauseln in Energielieferungsverträgen in wesentlichen Punkten für unionsrechtswidrig erklärt.
In dem zugrunde liegenden Verfahren stufte das vorlegende Gericht die Preisänderungsklausel eines Wärmelieferungsvertrags als unwirksam ein, weil sie dem Transparenzgebot des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV nicht genügte.
Bisher schloss der BGH die durch solche unwirksamen Klauseln entstehende Regelungslücke im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 133, 157 BGB): Unbeanstandete Preiserhöhungen traten nach Ablauf von drei Jahren endgültig an die Stelle des ursprünglichen Preises (sog. „Dreijahreslösung“). Darüber hinaus billigte der BGH dem Energieversorger die Möglichkeit zu, eine für unwirksam erklärte Preisänderungsklausel unter gewissen Voraussetzungen einseitig mit Wirkung für die Zukunft durch eine wirksame Klausel zu ersetzen.
Der EuGH hat beiden Ansätzen eine klare Absage erteilt.
Der Gerichtshof stellte zum einen klar, dass es die Feststellung der Missbräuchlichkeit ermöglichen muss, die Sach- und Rechtslage wiederherzustellen, in der sich der Verbraucher ohne die missbräuchliche Klausel befunden hätte. Die Dreijahreslösung erhalte jedoch die Wirkung missbräuchlicher Klauseln zum Nachteil des Verbrauchers aufrecht und beseitige den von der Richtlinie geforderten Abschreckungseffekt.
Zudem handele es sich bei den §§ 133, 157 BGB um allgemeine nationale Vorschriften, die nicht herangezogen werden könnten, um Lücken nach dem Wegfall missbräuchlicher Klauseln zu schließen. Zum anderen – und dies ist für die betroffenen Versorger mindestens ebenso folgenschwer – stehe die Richtlinie auch einer nationalen Regelung oder Praxis entgegen, nach der ein Energieversorger eine für unwirksam erklärte Preisänderungsklausel einseitig mit Wirkung für die Zukunft ändern könne.
Gerade die Kombination dieser beiden Feststellungen macht die praktischen Konsequenzen für die Wärmeversorgungsbranche so gravierend: Rückwirkend fällt die Preisänderungsklausel als missbräuchlich weg, sodass der bei Vertragsschluss vereinbarte Anfangspreis gilt und Verbraucher sämtliche Überzahlungen seit Vertragsbeginn auf Grundlage von § 812 Abs. 1 BGB zurückfordern können – begrenzt nur durch die allgemeinen Verjährungsfristen der §§ 195, 199 BGB, nicht mehr durch die bisherige Dreijahresgrenze.
Zugleich ist der Versorger für die Zukunft gehindert, den Fehler einseitig zu korrigieren. Die Verträge selbst bleiben grundsätzlich durchführbar; der Verbraucher erhält weiterhin Wärme zum vertraglich vereinbarten Anfangspreis. Da weder eine ergänzende Vertragsauslegung noch eine einseitige Ersetzung der Klausel zulässig ist, verbleibt dem Energieversorger nur der Weg einer einvernehmlichen Vertragsanpassung.
Lehnt der Verbraucher eine einvernehmliche Anpassung ab, sind die verbleibenden Handlungsoptionen begrenzt. Als gangbarster Weg dürfte eine ordentliche Kündigung mit anschließendem Neuvertragsangebot gelten, sofern dies vertraglich oder nach Ablauf der Mindestlaufzeit möglich ist.
Daneben kommt ein Anpassungsanspruch nach § 313 BGB in Betracht, dessen Hürden allerdings hoch sind und bei dem fraglich ist, ob sich der Versorger darauf berufen kann, wenn er die Lücke selbst durch eine von Anfang an missbräuchliche Klausel herbeigeführt hat. Eine Ersetzung der missbräuchlichen Klausel durch dispositives nationales Recht kommt nach dem EuGH nur dann in Betracht, wenn die Streichung zur Nichtigkeit des gesamten Vertrags führen würde – was bei Energielieferungsverträgen in aller Regel nicht der Fall sein dürfte.
Angesichts der weitreichenden Folgen dieses Urteils besteht für Energieversorger dringender Handlungsbedarf. Es gilt zunächst zu klären, wie bereits unwirksame Preisänderungsklauseln nach der neuen EuGH-Rechtsprechung zu behandeln sind, welche Rückforderungsrisiken sich hieraus konkret ergeben und wie eine rechtssichere Gestaltung für die Zukunft aussehen kann.
Wir unterstützen Sie gerne bei der Analyse Ihrer bestehenden Verträge und der Bewertung des konkreten Rückforderungsrisikos, bei der Verteidigung gegen bereits geltend gemachte Rückforderungsansprüche, bei der Gestaltung neuer, richtlinienkonformer und transparenter Preisanpassungsmechanismen sowie bei der Entwicklung einer Strategie zur einvernehmlichen Vertragsanpassung mit Ihren Kunden. Darüber hinaus beraten wir Sie bei der Strukturierung künftiger Vertragsmodelle und bei der Kommunikation gegenüber Verbrauchern und Regulierungsbehörden. Sprechen Sie uns an – wir helfen Ihnen, die notwendigen Preisanpassungen rechtssicher umzusetzen.
Urteil vom 24. September 2026 – Rs. C-900/24 (SVB / Glarner Straße 5 GbR)
Dr. Michael Klett
Partner
Rechtsanwalt, Steuerberater
Nicolas Plinke
Senior Manager
Rechtsanwalt
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