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Sozialversicherungsrechengrößen 2027: Deutliche Anhebung der Grenzwerte geplant
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Baker Tilly ausgezeichnet: Platz 1 im Mittelstand
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Stiftungsbericht 2025 veröffentlicht
Das Bundeskabinett hat am 7. Oktober 2026 die Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2027 beschlossen. Die Grenzwerte sollen zum 1. Januar 2027 steigen. Besonders betroffen sind die Kranken- und Pflegeversicherung. Die Zustimmung des Bundesrats steht noch aus.
Die Rechengrößen der Sozialversicherung werden jährlich an die Lohnentwicklung angepasst. Grundlage für die reguläre Anpassung im Jahr 2027 ist ein Anstieg der Bruttolöhne und -gehälter je beschäftigter Person im Jahr 2025 um 4,38 Prozent. Für die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung sind zwei Erhöhungsschritte zu unterscheiden: die reguläre jährliche Anpassung an die Lohnentwicklung und eine zusätzliche Anhebung aufgrund des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes (GKV-BStabG). Im Rahmen dieses Gesetzes wurde eine außerordentliche Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 3.600 € jährlich (300 € monatlich) beschlossen.
Die Beitragsbemessungsgrenze legt fest, bis zu welchem Entgelt Beiträge erhoben werden. Die Jahresarbeitsentgeltgrenze bestimmt, ob Beschäftigte wegen ihres regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungsfrei sein können. Bei der Versicherungspflicht und Versicherungsfreiheit orientiert sich die soziale Pflegeversicherung regelmäßig an den Regelungen der gesetzlichen Krankenversicherung.
Fällt das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt einer privat krankenversicherten beschäftigten Person unter die maßgebliche Jahresarbeitsentgeltgrenze, kann Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung eintreten. Ob Bestandsschutz insbesondere zum Jahreswechsel 2026/2027 gilt, ist im Einzelfall zu prüfen.
Wer nur wegen der geänderten Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungspflichtig wird, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Befreiung beantragen (§ 8 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – SGB V). Für diesen Antrag ist eine Frist von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht einzuhalten. Ferner setzt die Befreiung das nachweisliche Bestehen einer anderweitigen Absicherung im Krankheitsfall (z. B. private Krankheitskostenvollversicherung) voraus.
Zudem ist die Befreiung nicht widerrufbar und gilt, solange der Befreiungstatbestand vorliegt. Die Unwiderruflichkeit bedeutet beispielsweise, dass innerhalb des laufenden Tatbestands – hier: Befreiungsgrund ist die Änderung der Jahresarbeitsentgeltgrenze – nicht umentschieden werden kann, weil die Beiträge zur privaten Krankenversicherung steigen. Demgegenüber verliert eine Befreiungsentscheidung ihre Wirkung, wenn ein neuer Lebensabschnitt mit Begründung der Krankenversicherungspflicht eintritt, was z. B. aufgrund eines Arbeitgeber- und Statuswechsels oder bei Bezug von Arbeitslosengeld der Fall sein kann. Eine individuelle Prüfung hinsichtlich des Fortbestandes einer Befreiung von der Krankenversicherungspflicht ist gegebenenfalls geboten.
Beschäftigen Arbeitgebende mit Sitz im Ausland Mitarbeitende in Deutschland und gilt deutsches Sozialversicherungsrecht, sind die deutschen Sozialversicherungsrechengrößen zu beachten. Sie wirken sich auf Beiträge, den Versicherungsstatus und somit auf die Lohn- und Gehaltsabrechnung aus. Abrechnungsdaten sowie Melde- und Beitragspflichten sollten rechtzeitig geprüft werden. Auch bei grenzüberschreitenden Fällen, z. B. Tätigkeiten innerhalb Europas oder Entsendungen ins Ausland, kommt es auf die konkrete Ausgestaltung der Beschäftigung und die anwendbaren über- bzw. zwischenstaatlichen Regelungen an.
Sprechen Sie uns frühzeitig an, damit Handlungsoptionen vor dem Jahreswechsel geprüft und Fristen gewahrt werden können.
Hinweis: Die Werte für 2027 stehen noch unter dem Vorbehalt der Zustimmung des Bundesrats und der Verkündung; dieser Beitrag ersetzt keine Beratung im Einzelfall.
Sabine Sailer
Director
Rentenberaterin
Milena Schmidt
Manager
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