Sozialversicherungsrechengrößen 2027: Deutliche Anhebung der Grenzwerte geplant

Sozialversicherungsrechengrößen 2027: Deutliche Anhebung der Grenzwerte geplant
  • 26.10.2026
  • Lesezeit 4 Minuten

Das Bundeskabinett hat am 7. Oktober 2026 die Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2027 beschlossen. Die Grenzwerte sollen zum 1. Januar 2027 steigen. Besonders betroffen sind die Kranken- und Pflegeversicherung. Die Zustimmung des Bundesrats steht noch aus.

Was ändert sich zum 1. Januar 2027?

Die Rechengrößen der Sozialversicherung werden jährlich an die Lohnentwicklung angepasst. Grundlage für die reguläre Anpassung im Jahr 2027 ist ein Anstieg der Bruttolöhne und -gehälter je beschäftigter Person im Jahr 2025 um 4,38 Prozent. Für die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung sind zwei Erhöhungsschritte zu unterscheiden: die reguläre jährliche Anpassung an die Lohnentwicklung und eine zusätzliche Anhebung aufgrund des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes (GKV-BStabG). Im Rahmen dieses Gesetzes wurde eine außerordentliche Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 3.600 € jährlich (300 € monatlich) beschlossen. 

Die Beitragsbemessungsgrenze legt fest, bis zu welchem Entgelt Beiträge erhoben werden. Die Jahresarbeitsentgeltgrenze bestimmt, ob Beschäftigte wegen ihres regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungsfrei sein können.  Bei der Versicherungspflicht und Versicherungsfreiheit orientiert sich die soziale Pflegeversicherung regelmäßig an den Regelungen der gesetzlichen Krankenversicherung.

Die wichtigsten Werte im Vergleich

* Werte für 2027 vorbehaltlich der Zustimmung des Bundesrats und der Verkündung. Quelle sämtlicher Tabellenwerte: Bundesregierung, Stand 7. Oktober 2026.
Sozialversicherungsrechengröße 2027 Monat / Jahr* 2026 Monat / Jahr
Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung 8.850 € / 106.200 € 8.450 € / 101.400 €
Beitragsbemessungsgrenze in der knappschaftlichen Rentenversicherung 10.900 € / 130.800 € 10.400 € / 124.800 €
Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung 6.375 € / 76.500 € 5.812,50 € / 69.750 €
Allgemeine Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung 7.012,50 € / 84.150 € 6.450 € / 77.400 €
Besondere Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (PKV-Bestandsschutz 2002) 6.075 € / 72.900 € 5.812,50 € / 69.750 €
Besondere Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (PKV-Bestandsschutz 2026) 6.712,50 € / 80.550 € X / X

Wer ist besonders betroffen?

  • Beschäftigte oberhalb der bisherigen Beitragsbemessungsgrenzen: Ein größerer Teil des Entgelts wird beitragspflichtig werden. Die Mehrbelastung hängt zudem von den Beitragssätzen und dem individuellen Zusatzbeitrag der gesetzlichen Krankenkasse ab.
  • Beschäftigte nahe der Jahresarbeitsentgeltgrenze: Für das Jahr 2027 ist zum Jahreswechsel (2026/2027) zu prüfen, ob Versicherungspflicht oder -freiheit in der gesetzlichen Krankenversicherung besteht.
  • Arbeitgebende und Verantwortliche für die Lohn- und Gehaltsabrechnung: Sozialversicherungsgrenzwerte, versicherungsrechtliche Beurteilungen und Abrechnungsdaten sind zum Jahreswechsel zu aktualisieren.
  • Privat krankenversicherte Beschäftigte: Führt die höhere Jahresarbeitsentgeltgrenze zur Versicherungspflicht, sind Bestandsschutz und eine mögliche Befreiung zu prüfen.
  • Ausländische Arbeitgebende mit Beschäftigten in Deutschland: Gilt deutsches Sozialversicherungsrecht, sind die neuen Sozialversicherungsrechengrößen bei Beiträgen und Versicherungsstatus zu beachten.

Privat krankenversicherte Beschäftigte: Versicherungspflicht und Möglichkeit der Befreiung rechtzeitig prüfen

Fällt das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt einer privat krankenversicherten beschäftigten Person unter die maßgebliche Jahresarbeitsentgeltgrenze, kann Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung eintreten. Ob Bestandsschutz insbesondere zum Jahreswechsel 2026/2027 gilt, ist im Einzelfall zu prüfen.

Wer nur wegen der geänderten Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungspflichtig wird, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Befreiung beantragen (§ 8 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – SGB V). Für diesen Antrag ist eine Frist von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht einzuhalten. Ferner setzt die Befreiung das nachweisliche Bestehen einer anderweitigen Absicherung im Krankheitsfall (z. B.  private Krankheitskostenvollversicherung) voraus. 

Zudem ist die Befreiung nicht widerrufbar und gilt, solange der Befreiungstatbestand vorliegt. Die Unwiderruflichkeit bedeutet beispielsweise, dass innerhalb des laufenden Tatbestands – hier: Befreiungsgrund ist die Änderung der Jahresarbeitsentgeltgrenze – nicht umentschieden werden kann, weil die Beiträge zur privaten Krankenversicherung steigen. Demgegenüber verliert eine Befreiungsentscheidung ihre Wirkung, wenn ein neuer Lebensabschnitt mit Begründung der Krankenversicherungspflicht eintritt, was z. B. aufgrund eines Arbeitgeber- und Statuswechsels oder bei Bezug von Arbeitslosengeld der Fall sein kann. Eine individuelle Prüfung hinsichtlich des Fortbestandes einer Befreiung von der Krankenversicherungspflicht ist gegebenenfalls geboten.

Ausländische Arbeitgebende mit Beschäftigten in Deutschland

Beschäftigen Arbeitgebende mit Sitz im Ausland Mitarbeitende in Deutschland und gilt deutsches Sozialversicherungsrecht, sind die deutschen Sozialversicherungsrechengrößen zu beachten. Sie wirken sich auf Beiträge, den Versicherungsstatus und somit auf die Lohn- und Gehaltsabrechnung aus. Abrechnungsdaten sowie Melde- und Beitragspflichten sollten rechtzeitig geprüft werden. Auch bei grenzüberschreitenden Fällen, z. B. Tätigkeiten innerhalb Europas oder Entsendungen ins Ausland, kommt es auf die konkrete Ausgestaltung der Beschäftigung und die anwendbaren über- bzw. zwischenstaatlichen Regelungen an.

Wie Baker Tilly Arbeitgeber zum Jahreswechsel unterstützt

  • Versicherungsrechtliche Einordnung zum 1. Januar 2027 und Prüfung der maßgeblichen Jahresarbeitsentgeltgrenze
  • Prüfung der Krankenversicherungspflicht und möglicher Befreiungen bei privat krankenversicherten Beschäftigten (inklusive der Pflegeversicherung)
  • Unterstützung bei Anträgen sowie bei der Abstimmung mit Krankenkassen und der Lohn- und Gehaltsabrechnung
  • Prüfung von Entgeltbestandteilen hinsichtlich des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts
  • Unterstützung ausländischer Arbeitgebender bei Abrechnung sowie deutschen Melde- und Beitragspflichten

Sprechen Sie uns frühzeitig an, damit Handlungsoptionen vor dem Jahreswechsel geprüft und Fristen gewahrt werden können.

Hinweis: Die Werte für 2027 stehen noch unter dem Vorbehalt der Zustimmung des Bundesrats und der Verkündung; dieser Beitrag ersetzt keine Beratung im Einzelfall.