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Baker Tilly auf der ACENTUM Global Mobility Konferenz 2026
IT-Sicherheit für Krankenkassen: § 392 SGB V, KRITIS und NIS-2
Feste Niederlassung: BFH befragt EuGH zu automatisierten Anlagen
Bafin veröffentlicht WpI MaRisk: Neuer Aufsichtsrahmen für kleine und mittlere Wertpapierinstitute
EmpCo-Richtlinie: Ab September gelten neue Anforderungen an Umweltwerbung
Baker Tilly berät SEVEST beim Erwerb einer Mehrheitsbeteiligung an IBG HydroTech
Krankheitsbedingte Kündigung bei häufigen Kurzerkrankungen
EuGH kippt die bisherige BGH-Rechtsprechung zu Preisänderungsklauseln in Wärmelieferungsverträgen
Baker Tilly baut Corporate/M&A-Praxis mit Carlos Robles y Zepf weiter aus
BFH-Urteil zu Hotelumsätzen: Kein ermäßigter Steuersatz für Frühstück und Wellness
Neuer C5-Standard: Anforderungen und Änderungen für Cloud-Anbieter
Cyber Resilience Act: Neue Anforderungen für Hersteller, Importeure und Händler
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Krankenhaussanierung: Baker Tilly beim Ecclesia-Webinar und auf dem Hauptstadtkongress 2026
Baker Tilly begleitet CERTANIA bei der Übernahme von InnoDiab
Baker Tilly berät encoviva-Gruppe bei Partnerschaft mit Adenbeck
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Baker Tilly bietet ein breites Spektrum individueller und innovativer Beratungsdienstleistungen in an. Erfahren …
Baker Tilly ausgezeichnet: Platz 1 im Mittelstand
Baker Tilly setzt dynamisches Wachstum in Deutschland auch künftig eigenständig fort
Stiftungsbericht 2025 veröffentlicht
Der branchenspezifische Sicherheitsstandard B3S-GKV/PV ist für alle gesetzlichen Krankenkassen verbindlich. Das Gesetz verlangt keinen testierten Nachweis. Drei Gründe sprechen trotzdem für eine unabhängige Prüfung.
Seit Inkrafttreten des Digital-Gesetzes im März 2024 muss jede gesetzliche Krankenkasse den Sicherheitsstandard B3S-GKV/PV anwenden. § 392 SGB V verpflichtet die Kassen, ihre IT nach dem Stand der Technik zu schützen. Über Verträge erstreckt sich diese Pflicht auf ihre IT-Dienstleister. Eine Pflicht, die Umsetzung prüfen zu lassen, enthält die Vorschrift nicht. Für Kassen mit kritischer Anlage kommt das BSIG (Gesetz über das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik) hinzu, das die KRITIS-Regulierung fortführt und die NIS-2-Richtlinie umsetzt.
§ 392 SGB V erfasst alle gesetzlichen Krankenkassen, unabhängig von ihrer Größe. Kassen ab 500.000 Versicherten betreiben eine kritische Anlage und unterliegen zusätzlich dem BSIG.
Mittelbar betroffen sind die IT-Dienstleister der GKV: Rechenzentren, Softwarehäuser und Cloud-Anbieter, deren Leistungen Kassen für ihre gesetzlichen Aufgaben nutzen.
Verarbeitet eine Kasse Sozial- und Gesundheitsdaten in der Cloud, stellt § 393 SGB V weitere Bedingungen. Die Daten bleiben im Inland, in der EU, einem gleichgestellten Staat oder einem Drittstaat mit Angemessenheitsbeschluss. Die verarbeitende Stelle ist im Inland niedergelassen und schützt die Daten nach dem Stand der Technik. Sie verfügt über ein aktuelles C5-Typ-2-Testat und setzt die Endkundenkriterien aus dem Prüfbericht um.
Das BSI hat im März 2026 den C5:2026 veröffentlicht. Mehr dazu im Beitrag Neuer Kriterienkatalog C5:2026.
Für Pflegekassen enthält § 103a SGB XI eine nahezu inhaltsgleiche Pflicht; die Berichtspflicht steht in § 103a Abs. 8 SGB XI. Der B3S-GKV/PV deckt beide Zweige ab und gilt daher auch für Häuser mit Kranken- und Pflegekasse.
Als kritische Anlage gilt das Verwaltungs- und Zahlungssystem der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung ab 500.000 Versicherten. Der Betreiber ermittelt den Versorgungsgrad bis zum 31. März für das Vorjahr. Ab dem 1. April gilt die Anlage als kritisch.
Wer eine kritische Anlage betreibt, gilt nach § 28 BSIG als besonders wichtige Einrichtung und muss die Vorgaben der NIS-2-Umsetzung erfüllen: Risikomanagement nach § 30 BSIG, erhöhte Anforderungen für die kritische Anlage nach § 31 BSIG, Meldepflichten nach § 32 BSIG, Unterrichtungspflichten nach § 35 BSIG und die Pflichten der Geschäftsleitung nach § 38 BSIG. Hinzu kommt der Nachweis nach § 39 BSIG. Das Risikomanagement erfasst die gesamte Einrichtung, nicht nur die kritische Anlage. Die Registrierung im BSI-Portal ist seit dem 06.01.2026 möglich und muss spätestens drei Monate erfolgen, nachdem die Anlage als kritisch gilt.
Der B3S-GKV/PV bleibt der gemeinsame Maßstab. Kassen unter der Schwelle wenden ihn nach § 392 Abs. 3 SGB V an. Bei Kassen mit kritischer Anlage stützt sich die Nachweisprüfung nach § 39 BSIG auf ihn. Der Unterschied liegt im Nachweis: Kassen mit kritischer Anlage legen dem BSI alle drei Jahre einen Prüfbericht vor, andere Kassen erklären ihre Umsetzung selbst.
Kassen ohne kritische Anlage erfasst das BSIG nicht. Das Gesetz gilt nur für Betreiber kritischer Anlagen und für die Einrichtungsarten der Anlagen 1 und 2. Die Sozialversicherung ist dort keine Einrichtungsart. Kassen unter 500.000 Versicherten fallen deshalb nicht unter das BSIG. Für sie gilt allein § 392 SGB V.
Der GKV-Spitzenverband berichtet dem Bundesministerium für Gesundheit und den Aufsichtsbehörden seit dem 31.12.2024 jährlich, wie weit jede einzelne Kasse den B3S umgesetzt hat und mit welchen Maßnahmen (§ 217f Abs. 4d SGB V). Auf dieser Grundlage kann die Aufsicht einschreiten. Der Bericht beruht auf der Selbstauskunft der Kassen; § 392 SGB V verlangt keinen testierten Nachweis.
Kassen unterliegen dem Wirtschaftlichkeitsgebot und müssen Kosten und Aufwand einer gesetzlich nicht verlangten Prüfung begründen; diese bindet zudem Personal, das die Umsetzung vorantreiben könnte. Kleine Kassen mit weitgehend ausgelagerter IT können sich zum Teil auf die Nachweise ihrer Dienstleister stützen.
Für eine Prüfung sprechen drei Gründe:
Die Kosten lassen sich begrenzen. Für den Einstieg genügt eine Angemessenheitsprüfung zu einem Stichtag. Nicht jede Kasse braucht jährlich eine Vollprüfung. Eine Kasse, die ihre Konformität jährlich gegenüber der Aufsicht erklärt, sollte diese Erklärung auf eine unabhängige Prüfung stützen können.
IT-Dienstleister ersparen sich mit einem solchen Bericht Fragebögen und Einzelaudits, weil er mehreren Kassen zugleich als Nachweis dient. Cloud-Anbieter können die Prüfung mit dem C5-Testat nach § 393 SGB V verbinden.
Bei Baker Tilly analysieren wir die Lücken zum B3S-GKV/PV und begleiten die Umsetzung mit unabhängigen Reviews und Prüfungen. Wir unterstützen den Aufbau und die Weiterentwicklung Ihrer Dienstleistersteuerung durch Gap-Analysen, Best-Practice-Vergleiche und unabhängige Beurteilungen. Zudem führen wir in Ihrem Auftrag Dienstleisterprüfungen durch und nehmen vertraglich vereinbarte Prüfungsrechte gegenüber Dienstleistern wahr. Die Umsetzung prüfen wir nach einem anerkannten Prüfungsstandard, etwa IDW PS 860 oder ISAE 3000. IT-Dienstleister unterstützen wir mit Prüfungen nach diesen Standards, mit Berichten nach IDW PS 951 und mit C5-Testaten. Kassen, die eine kritische Anlage betreiben, prüfen wir auch nach § 39 BSIG und erstellen die Nachweisdokumente für das BSI.
Sprechen Sie uns an. In einem ersten Gespräch klären wir, welche Nachweise Ihre Kasse benötigt und welcher Prüfungsumfang dazu passt.
Boris Ortolf
Director
Certified Information Systems Security Professional (CISSP), Certified Cloud Security Professional (CCSP)
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