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Ende September tritt die europäische EmpCo-Directive in Kraft. Für Unternehmen gelten dann strengere Regeln bezüglich „Umweltaussagen“ gegenüber Verbrauchern. Sie müssen Websites, Verpackungen etc. anpassen und Aussagen künftig belegen.
Die Umsetzung der EmpCo-Richtlinie (Richtlinie (EU) 2024/825) im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) bringt für Unternehmen weitreichende Änderungen mit sich. Ab dem 27. September 2026 gelten die neuen Regelungen zur Bekämpfung von Greenwashing und irreführenden Nachhaltigkeitsversprechen.
Laut der EmpCo-Richtlinie und deren Umsetzung im UWG ist die Werbung mit Umweltaussagen gegenüber Verbrauchern nur noch unter strengen Voraussetzungen zulässig – und das gilt im Zweifel auch für Inhalte, die schon vor diesem Datum erstellt wurden.
Das Gesetz definiert „Umweltaussagen“ extrem breit. Erfasst sind alle Aussagen oder Darstellungen im Kontext kommerzieller Kommunikation, aus denen ausdrücklich oder stillschweigend hervorgeht, dass ein Produkt, eine Marke oder ein Unternehmen positive oder keine Umweltauswirkungen hat oder weniger schädlich ist als andere.
Per se verboten sind allgemeine Umweltaussagen wie z.B. „umweltfreundlich“, „grün“, „ökologisch“, „klimafreundlich“ oder „energieeffizient“, wenn kein Nachweis über eine anerkannte hervorragende Umweltleistung vorliegt und unmittelbar mit der Aussage verknüpft ist.
Aussagen über zukünftige Umweltleistungen dürfen nur auf Grundlage eines detaillierten und realistischen Umsetzungsplans mit messbaren und zeitgebundenen Zielen sowie klaren, objektiven und öffentlich einsehbaren Verpflichtungen getroffen werden, der regelmäßig von einem unabhängigen externen Sachverständigen überprüft wird.
Für Unternehmen ergeben sich daraus erhebliche Risiken. Verstöße gegen die neuen Verbote können zu Bußgeldern von bis zu 4 Prozent des Jahresumsatzes führen. Zudem bestehen Abmahnrisiken nach dem UWG durch Verbraucher und Wettbewerber.
Der Handlungsbedarf für Unternehmen ist erheblich. Sie sollten alle Werbeaussagen mit Umweltbezug systematisch überprüfen und gegebenenfalls anpassen. Allgemeine Umweltaussagen ohne konkreten Nachweis einer hervorragenden Umweltleistung sollten vermieden werden.
Für zukunftsbezogene Aussagen sollten Unternehmen Umsetzungspläne mit externer Überprüfung erstellen. Nachhaltigkeitssiegel, die nicht von staatlicher Stelle anerkannt sind, dürfen nur verwendet werden, wenn sie auf einem Zertifizierungssystem beruhen. Unternehmenseigene Siegel erfüllen diese Anforderung nicht.
Unternehmen sollten ihre Compliance-Systeme entsprechend anpassen und Mitarbeiter schulen, um die neuen Anforderungen zu erfüllen und Haftungsrisiken zu minimieren.
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Dr. Christian Engelhardt, LL.M.
Partner
Rechtsanwalt
Katharina Engels
Director
Wirtschaftsprüferin, Sustainability Auditor IDW
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