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Per Video zum Notar: Der Bundestag weitet die Online-Verfahren aus – u. a. auf GmbH-Anteilsabtretungen und AG-Gründungen. Was das für Transaktionen und Finanzierungsrunden ab 2027 bedeutet.
Gesellschaftsrechtliche Beurkundungen werden ortsunabhängiger: Weitere zentrale Vorgänge lassen sich künftig vollständig per Videokonferenz vor dem Notar erledigen, ob aus dem Büro, von unterwegs oder aus dem Ausland. Der Bundestag hat das Gesetz zur Ausweitung der notariellen Online-Verfahren (BT-Drs. 21/4782, 21/8596) am 15. Oktober 2026 beschlossen.
Seit August 2022 können GmbH und UG online gegründet werden; seit August 2023 sind auch einstimmige Satzungsänderungen und Kapitalmaßnahmen im Online-Verfahren möglich. Das neue Gesetz baut auf diesen Erfahrungen auf und erweitert den Anwendungsbereich gezielt auf Vorgänge, die strukturell vergleichbar sind.
Für Startups und VC-Investoren lassen sich Finanzierungsrunden damit noch flexibler online abbilden – von der Vollmacht bis zur Anteilsübertragung. Auch Share Deals mit international verteilten Käufern oder Verkäufern werden einfacher, denn bisher waren Anteilsabtretungen vom Online-Verfahren ausgeschlossen und erforderten regelmäßig einen Präsenztermin oder eine Auslandsbeurkundung. Belehrung und Beratung durch den Notar bleiben dieselben wie im Präsenztermin.
Technisch läuft die Beurkundung ausschließlich über das Videokommunikationssystem der Bundesnotarkammer. Die Beteiligten werden mittels elektronischen Identitätsnachweises und Auslesen des Lichtbilds identifiziert, unterschrieben wird mit qualifizierter elektronischer Signatur. Umwandlungsvorgänge nach dem UmwG bleiben weiterhin dem Präsenzverfahren vorbehalten.
Für die Online-Beurkundung braucht man einen Ausweis mit Online-Funktion, etwa den deutschen Personalausweis, die eID-Karte für EU-Bürger oder einen elektronischen Aufenthaltstitel. Ob ein ausländischer Ausweis funktioniert, sollte man vorab mit dem Notar klären. Ganz frei ist die Wahl des Notars aber auch online nicht: Der Sitz der Gesellschaft oder der Wohnsitz eines Beteiligten bzw. Gesellschafters muss im Oberlandesgerichtsbezirk des Notars liegen.
Das Gesetz soll nach Befassung des Bundesrates am 1. Januar 2027 in Kraft treten. Maßgeblich ist die Verkündung im Bundesgesetzblatt. Die Bundesregierung soll die Neuregelung bereits nach zwei statt nach vier Jahren evaluieren und dabei eine weitere Ausweitung der Online-Verfahren prüfen.
Unternehmen und Investoren sollten Transaktionen, die für 2027 geplant sind, schon jetzt auf Signing-Prozesse im Online-Verfahren ausrichten und dabei frühzeitig prüfen, ob alle Beteiligten über ein geeignetes elektronisches Identifizierungsmittel verfügen.
Simon Parviz
Partner
Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Daniela Stephan, LL.M.
Senior Manager
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht
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