Pillar 2 im Praxisbeispiel: Erklärungspflichten bei abweichendem Wirtschaftsjahr

Pillar 2 im Praxisbeispiel: Erklärungspflichten bei abweichendem Wirtschaftsjahr
  • 27.05.2026
  • Lesezeit 2 Minuten

Bei kalenderjahrgleichem Wirtschaftsjahr der obersten Muttergesellschaft einer multinationalen Unternehmensgruppe, die ab 2024 in den Anwendungsbereich des deutschen Mindeststeuergesetzes (MinStG) fällt, ist den ersten Erklärungspflichten in Deutschland grundsätzlich bis zum 30. Juni 2026 nachzukommen.  

Sollte die oberste Muttergesellschaft jedoch ein abweichendes Wirtschaftsjahr haben, verschieben sich die Erklärungspflichten entsprechend. 

Abzustellen ist in diesem Fall auf das Wirtschaftsjahr der obersten Muttergesellschaft. Die nachfolgend beispielhaft genannten Fristen der Erklärungspflichten würden somit ebenso für die in diesen Konzernverbund einbezogenen deutschen Unternehmenseinheiten gelten, die ein kalenderjahrgleiches Wirtschaftsjahr haben. 

Tochtergesellschaften mit abweichendem Geschäftsjahr 

Darüber hinaus wird für den Fall, dass das Geschäftsjahr der einzubeziehenden Tochtergesellschaft von dem der obersten Muttergesellschaft abweicht, in den administrativen Leitlinien zur Anwendung der GloBE-Vorschriften der OECD (aus Dezember 2023 zu 3.2) in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass die GloBE-Berechnungen auf der Methode bzw. den Werten basieren, die eine Unternehmensgruppe zwecks Konsolidierung bei abweichendem Wirtschaftsjahr dieser Tochtergesellschaft heranzieht. Konkret führen die OECD aus, dass „im Fall multinationaler Unternehmensgruppen, die einfach die Ergebnisse des Geschäftsjahres der Geschäftseinheiten im Konzernabschluss berücksichtigen, […] diese Beträge für die GloBE-Berechnungen heranzuziehen [sind]. Im Fall multinationaler Unternehmensgruppen, die die Finanzergebnisse der Geschäftseinheiten für das Geschäftsjahr der obersten Muttergesellschaft ermitteln und diese Ergebnisse im Konzernabschluss berücksichtigen, sind diese Beträge für die GloBE-Berechnungen heranzuziehen.“ 

Abweichendes kann sich für unwesentliche Konzerneinheiten ergeben, die nicht in den Konzernabschluss einbezogen werden. 

Erste Fristen können sich bis 2027 verschieben 

Für Unternehmensgruppen, deren oberste Muttergesellschaft beispielsweise ein abweichendes Wirtschaftsjahr vom 1. Oktober bis 30. September hat, ist demnach die erste mögliche Anwendung des Mindeststeuergesetzes (wenn die Voraussetzungen vorliegen) für das Wirtschaftsjahr vom 1. Oktober 2024 bis 30. September 2025 gegeben (§ 7 Abs. 11 MinStG i.V.m § 101 Abs. 1 MinStG). 

Der Mindeststeuerbericht ist, sofern relevant, in diesem Beispiel erstmalig für das Wirtschaftsjahr 1. Oktober 2024 bis 30. September 2025 zu erstellen. Die Frist zur Übermittlung ist gem. § 75 Abs. 3 S. 2 MinStG spätestens 18 Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres, für das erstmals für die Unternehmensgruppe ein Mindeststeuerbericht zu erstellen ist. Mithin der 31. März 2027. 

Nach § 95 Abs. 2 MinStG endet die Frist zur Abgabe der Mindeststeuererklärung nicht vor Ablauf der Frist nach § 75 Absatz 3 MinStG – der Frist zur Einreichung des „ersten“ Mindeststeuerberichts (oder der Notification). Mithin ebenso der 31. März 2027. 

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Autoren dieses Artikels

Ines Paucksch

Partnerin

Wirtschaftsprüferin, Steuerberaterin

Tobias Waldschmidt

Senior Manager

Steuerberater

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