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Wenn Arbeitgeber in die Aus- und Weiterbildung ihrer Mitarbeiter investieren, möchten sie sich absichern. Doch ein aktuelles LAG-Urteil unterstreicht: Rückzahlungsklauseln müssen präzise formuliert sein – sonst droht die Unwirksamkeit.
Das LAG Köln hat mit rechtskräftigem Urteil vom 19. August 2025 (Az. 7 SLa 647/24) die strenge Linie der Rechtsprechung zu Rückzahlungsklauseln für Fortbildungskosten fortgeführt und dabei neue, praxisrelevante Maßstäbe gesetzt. Arbeitgeber sollten demnach genaues Augenmerk auf die konkrete Ausgestaltung entsprechender vertraglicher Vereinbarungen legen. Andernfalls besteht u. U. kein Anspruch auf entsprechende Rückzahlungen.
Einzelvertragliche Vereinbarungen, nach denen sich ein Arbeitnehmer an den Kosten einer vom Arbeitgeber finanzierten Ausbildung beteiligen muss, soweit er vor Ablauf bestimmter Fristen aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, sind grundsätzlich zulässig. Als vorformulierte Vertragsbedingungen unterliegen diese Klauseln jedoch der AGB-Kontrolle nach §§ 305 ff. BGB.
Eine solche Klausel ist unwirksam, wenn sie den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligt, d. h. wenn seine rechtlichen Interessen beeinträchtigt werden, ohne dass dies durch begründete und billigenswerte Interessen des Arbeitgebers gerechtfertigt oder durch gleichwertige Vorteile ausgeglichen wird.
Eine unwirksame Klausel entfällt ersatzlos; der Arbeitgeber kann in einem solchen Fall keine Rückzahlung der Ausbildungskosten durch den ausscheidenden Mitarbeiter verlangen.
Eine Berufsfeuerwehr stellte einen Mitarbeiter als Brandmeisteranwärter ein und finanzierte dessen 18-monatige Ausbildung zum Brandmeister. Die Fortbildungsvereinbarung enthielt zunächst eine Rückzahlungsklausel für die Ausbildungskosten (ca. EUR 16.000,00) mit dreijähriger Bindungsdauer. Die Rückzahlungsverpflichtung sollte jeweils ausgelöst werden bei Ausscheiden durch Eigen- oder Arbeitgeberkündigung „aus vom Arbeitnehmer zu vertretenden Gründen“.
Die Fortbildungsvereinbarung sah zudem vor, dass die Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen als Arbeitszeit gilt und der Arbeitnehmer für die Dauer der Ausbildung von der Pflicht zur Erbringung der Arbeitsleistung freigestellt wird. Die Vergütung für diesen Zeitraum sollte fortgezahlt werden (ca. EUR 72.500,00). Auch für diese geleistete Vergütung war eine Rückzahlungsverpflichtung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus vom Arbeitnehmer zu vertretenden Gründen vorgesehen.
Nach der Ausbildung kündigte der Arbeitnehmer ordentlich. Der Arbeitgeber verlangte anteilig ca. EUR 70.000,00 zurück.
Das LAG entschied: Beide Klauseln sind nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.
Das Gericht sah in der Formulierung „zu vertretende Gründe“ eine Auslegungsmehrdeutigkeit: Der Begriff „Vertretenmüssen“ kann im Sinne des § 276 BGB als Verschulden durch vorsätzliches oder fahrlässiges Verhalten interpretiert werden. Nach dieser Auslegung wäre der Fall der unverschuldeten Eigenkündigung (etwa wegen dauerhafter Leistungsunfähigkeit) von der Klausel nicht erfasst und würde keine Rückzahlungspflicht auslösen.
Die Formulierung kann aber auch dahingehend interpretiert werden, dass alle Gründe erfasst werden, die aus der jeweiligen Verantwortungs- und Risikosphäre stammen, also auch Eigenkündigungen aufgrund dauerhafter Leistungsunfähigkeit. In diesem Fall wäre der Arbeitnehmer zur Rückzahlung der Ausbildungskosten verpflichtet.
Da keine Auslegung den klaren Vorzug verdient, folgt zu Lasten des Arbeitgebers als Verwender der AGB die Folge der Unwirksamkeit gemäß § 305c Abs. 2 BGB.
Auch die Rückzahlungsverpflichtung für die während der Freistellung im Ausbildungszeitraum gezahlten Vergütung ist unwirksam. Hierbei handelte es sich nicht um eine echte Freistellung, sondern gerade um die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung: Der Brandmeisteranwärter „arbeitete“ durch seine Ausbildung.
Die Rückforderung von zwei Netto-Jahresgehältern sei zudem „ruinös“ und daher auch aus diesem Grund unwirksam.
Die zentralen Anforderungen nach der Rechtsprechung lassen sich wie folgt zusammenfassen:
Ist eine Klausel unwirksam, findet keine geltungserhaltende Reduktion statt – sie fällt ersatzlos weg. Auch ein bereicherungsrechtlicher Rückgriff über § 812 BGB scheidet aus. Bestehende und künftige Rückzahlungsvereinbarungen sollten daher zeitnah überprüft und angepasst werden.
Elisabeth Peisker
Manager
Rechtsanwältin
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