Wirtschaftsprüfer ✓Rechtsanwälte ✓ Steuerberater ✓ und Unternehmensberater ✓: Vier Perspektiven. Eine Lösung. …
Wirtschaftsprüfung und prüfungsnahe Beratung von Unternehmen ✓ Erfahrene Prüfer ✓ Exzellente Beratung ✓ …
Rechtsberatung für Unternehmen ✓ Erfahrene Rechtsanwälte ✓ Exzellente juristische Beratung ✓ Maßgeschneiderte …
Steuerberatung für Unternehmen und Familienunternehmen ✓ Erfahrene Steuerberater ✓ Exzellente Beratung ✓ …
Unternehmensberatung für Unternehmen ✓ Erfahrene Consultants ✓ Exzellente Beratung ✓ Maßgeschneiderte Lösungen » …
Rückruf aus dem Homeoffice: Grenzen für Präsenzanweisungen
Baker Tilly berät SEVEST beim Erwerb einer Mehrheitsbeteiligung an IBG HydroTech
Nachhaltige Zukunftslösung für Kunststoffspritzguss-Spezialisten KLT Hummel
Baker Tilly berät IX Gruppe beim Beitritt der HTGS
Baker Tilly Immobilienmarktbericht: Ambivalente Zeichen – aber die Stimmung bleibt reserviert
Baker Tilly verstärkt Corporate und M&A-Praxis mit Christian Ostermöller
Kapitalgeber, Beteiligungsrunden, Exit: Weshalb die GmbH & Co. KG für Start-ups selten die richtige Wahl ist
Bundeskabinett beschließt das Zollfinanzgerechtigkeitsgesetz
Neuer C5-Standard: Anforderungen und Änderungen für Cloud-Anbieter
Cyber Resilience Act: Neue Anforderungen für Hersteller, Importeure und Händler
NIS-2-Reformpaket: Entlastungen für den Mittelstand geplant
Branchenübergreifende Expertise für individuelle Lösungen ✓ Unsere interdisziplinären Teams kombinieren Fachwissen …
Baker Tilly begleitet CERTANIA bei der Übernahme von InnoDiab
Baker Tilly berät encoviva-Gruppe bei Partnerschaft mit Adenbeck
Neuer DAWI-Freistellungsbeschluss: Das sind die wesentlichen Änderungen
Individuelle Beratung ✓ maßgeschneiderte Lösungen von Experten aus Wirtschaftsprüfung, Steuer-, Rechts- & …
Baker Tilly bietet ein breites Spektrum individueller und innovativer Beratungsdienstleistungen in an. Erfahren …
Baker Tilly ausgezeichnet: Platz 1 im Mittelstand
Baker Tilly setzt dynamisches Wachstum in Deutschland auch künftig eigenständig fort
Stiftungsbericht 2025 veröffentlicht
Langjährige Homeoffice-Praxis begründet keinen Homeoffice-Anspruch. Entzieht ein Arbeitgeber die Homeoffice-Möglichkeit jedoch ohne hinreichende sachliche Rechtfertigung, kann die Weisung unwirksam sein, zeigt ein Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf.
Das Arbeitsgericht Düsseldorf (ArbG Düsseldorf, Urt. v. 11.02.2026 – 3 Ca 6587/25; rechtskräftig) hat entschieden, dass die Weisung einer Arbeitgeberin, einen Arbeitnehmer nach jahrelanger Homeoffice-Praxis an vier von fünf Arbeitstagen zur Präsenz im Betrieb zu verpflichten, ermessensfehlerhaft und damit unwirksam ist.
Die Entscheidung verdeutlicht die Anforderungen, die Arbeitgeber bei der Ausübung des Direktionsrechts bei der Rücknahme von Homeoffice-Regelungen beachten müssen.
Ein seit April 2014 beschäftigter IT-Arbeitnehmer arbeitete regelmäßig mindestens 50 Prozent seiner Arbeitszeit im Homeoffice, insbesondere montags und freitags. Im Sommer 2025 kam es während seiner urlaubsbedingten Abwesenheit zu Problemen in der Abteilung. Der übergeordnete Dezernatsleiter gewann den Eindruck erheblicher organisatorischer Defizite, insbesondere mangelhafte Projektsteuerung und fehlende Kommunikation mit den externen Beratern.
Der Dezernatsleiter entzog dem Arbeitnehmer zunächst die Homeoffice-Möglichkeit vollständig. Später wurde die Weisung dahingehend gelockert, dass dem Arbeitnehmer freitags die Arbeit im Homeoffice gestattet wurde.; die Präsenzpflicht galt damit montags bis donnerstags. In der Abteilung des Arbeitnehmers waren neben ihm und seiner Vorgesetzten lediglich eine Teilzeitkraft sowie externe Mitarbeiter tätig, wobei Letztere ausschließlich remote arbeiteten.
Das Arbeitsgericht Düsseldorf differenzierte in seiner Entscheidung klar zwischen Anspruch und Ermessenskontrolle: Der Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf Homeoffice, allerdings war die Weisung der Arbeitgeberin zur Rückkehr in den Betrieb ermessensfehlerhaft.
Der Arbeitnehmer hatte weder aus dem Arbeitsvertrag noch aus einer Gesamtzusage, betrieblichen Übung, Konkretisierung des Direktionsrechts oder dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz einen durchsetzbaren Anspruch auf Homeoffice-Tage. Insbesondere eine betriebliche Übung scheiterte daran, dass die bloße Gewährung von Homeoffice durch den Vorgesetzten als klassische Ausübung des Direktionsrechts nach § 106 GewO zu werten ist und nicht als Willenserklärung zur dauerhaften Begründung einer Vergünstigung. Auch eine Konkretisierung des Direktionsrechts lag mangels besonderer Umstände über den bloßen Zeitablauf hinaus nicht vor.
Gleichwohl erklärte das Gericht die Weisung zur Rückkehr in den Betrieb (montags bis donnerstags) für unwirksam. Die Arbeitgeberin habe zwar grundsätzlich im Rahmen ihres Direktionsrechts gemäß § 106 GewO gehandelt und ein nachvollziehbares Interesse daran gehabt, die Abläufe in der Abteilung zu überprüfen. Die Weisung hielt jedoch der Ermessenskontrolle nicht stand, da die Arbeitgeberin – die die Darlegungs- und Beweislast für die Einhaltung billigen Ermessens trägt – nicht hinreichend darlegen konnte, inwiefern die erzwungene Präsenz die Arbeitsabläufe oder die Kommunikation tatsächlich verbessern würde.
Das Gericht stellte insbesondere darauf ab, dass die wesentlichen Ansprechpartner des Arbeitnehmers weiterhin ausschließlich remote arbeiteten und sich an den digitalen Kommunikationswegen durch die Büropräsenz nichts ändere. Die Weisung zur Verrichtung der Tätigkeit im Homeoffice nur noch freitags sei daher eher als Sanktionierung bzw. Entzug eines „Privilegs“ zu werten und nicht als sachlich gerechtfertigte Maßnahme zur Verbesserung der betrieblichen Abläufe.
Selbst wenn kein vertraglicher Anspruch auf Homeoffice besteht, ist der Entzug bestehender Homeoffice-Möglichkeiten nicht voraussetzungslos möglich. Das Direktionsrecht gemäß § 106 GewO unterliegt einer vollen gerichtlichen Ausübungskontrolle anhand billigen Ermessens. Die Darlegungs- und Beweislast für die Einhaltung dieser Anforderungen liegt beim Arbeitgeber.
Eine Weisung zur Rückkehr zur Büropräsenz muss sachlich begründet sein, und der Arbeitgeber muss nachvollziehbar darlegen können, dass die Maßnahme geeignet ist, das verfolgte Ziel tatsächlich zu erreichen. Der bloße Entzug von Homeoffice darf nicht den Charakter einer Disziplinarmaßnahme tragen.
Die Entscheidung reiht sich in eine jüngere Tendenz der Instanzrechtsprechung ein, Rückrufentscheidungen aus dem Homeoffice einer intensiveren Ermessenskontrolle zu unterziehen (vgl. LAG Köln, Urt. v. 11.07.2024 – 6 Sa 579/23).
Arbeitgeber sollten bei der Rücknahme von Homeoffice-Regelungen folgende Grundsätze beachten:
Gerne unterstützen wir Sie bei der rechtssicheren Ausgestaltung Ihrer Homeoffice-Regelungen und beraten Sie zu konkreten Einzelfällen.
Dr. Theofanis Tacou, LL.M.
Partner
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Dikigoros
Philipp von Schnakenburg
Manager
Rechtsanwalt
Sprechen Sie mit uns – einfach unverbindlich
Jetzt Kontakt aufnehmen
Alle Beiträge anzeigen