Wirtschaftsprüfer ✓Rechtsanwälte ✓ Steuerberater ✓ und Unternehmensberater ✓: Vier Perspektiven. Eine Lösung. …
Wirtschaftsprüfung und prüfungsnahe Beratung von Unternehmen ✓ Erfahrene Prüfer ✓ Exzellente Beratung ✓ …
Rechtsberatung für Unternehmen ✓ Erfahrene Rechtsanwälte ✓ Exzellente juristische Beratung ✓ Maßgeschneiderte …
Steuerberatung für Unternehmen und Familienunternehmen ✓ Erfahrene Steuerberater ✓ Exzellente Beratung ✓ …
Unternehmensberatung für Unternehmen ✓ Erfahrene Consultants ✓ Exzellente Beratung ✓ Maßgeschneiderte Lösungen » …
Locked Box: Steuerfolgen beim Verkauf von KG-Anteilen
Baker Tilly stärkt Mittelstandsberatung mit Markus Krinninger
Rückkehr des Einwurf-Einschreibens? DHL ändert Zustellverfahren
Baker Tilly berät IX Gruppe beim Beitritt der HTGS
Baker Tilly Immobilienmarktbericht: Ambivalente Zeichen – aber die Stimmung bleibt reserviert
Baker Tilly-Studie: Mittelstand warnt vor Führungslücke durch KI
Baker Tilly berät Gimborn beim Erwerb einer Mehrheitsbeteiligung an Cerberus
Entgelttransparenz: Kein Aufschub für Arbeitgeber
BFH kippt fiktive Zinsen bei Kaufpreisstundungen
Neuer C5-Standard: Anforderungen und Änderungen für Cloud-Anbieter
Cyber Resilience Act: Neue Anforderungen für Hersteller, Importeure und Händler
NIS-2-Reformpaket: Entlastungen für den Mittelstand geplant
Branchenübergreifende Expertise für individuelle Lösungen ✓ Unsere interdisziplinären Teams kombinieren Fachwissen …
Baker Tilly begleitet CERTANIA bei der Übernahme von InnoDiab
Baker Tilly berät encoviva-Gruppe bei Partnerschaft mit Adenbeck
Neuer DAWI-Freistellungsbeschluss: Das sind die wesentlichen Änderungen
Individuelle Beratung ✓ maßgeschneiderte Lösungen von Experten aus Wirtschaftsprüfung, Steuer-, Rechts- & …
Baker Tilly bietet ein breites Spektrum individueller und innovativer Beratungsdienstleistungen in an. Erfahren …
Baker Tilly ausgezeichnet: Platz 1 im Mittelstand
Baker Tilly setzt dynamisches Wachstum in Deutschland auch künftig eigenständig fort
Stiftungsbericht 2025 veröffentlicht
Locked-Box-Modelle sind in M&A-Deals etabliert – steuerlich aber nicht risikofrei. Beim Verkauf von KG-Anteilen kann es zu einer ungünstigen Verschiebung von begünstigtem Veräußerungsgewinn kommen.
Der Verkauf von Anteilen an Personengesellschaften – insbesondere an einer GmbH & Co. KG – erfolgt in der Transaktionspraxis zunehmend unter Einsatz international etablierter Kaufpreismechanismen. Neben dem klassischen Closing-Accounts-Modell hat sich dabei auch das sogenannte Locked-Box-Modell durchgesetzt.
Während beide Ansätze aus ökonomischer Sicht nachvollziehbar sind, führt ihre steuerliche Behandlung im deutschen Einkommensteuerrecht zu einer strukturellen Abweichung zwischen wirtschaftlicher und steuerlicher Zurechnung. Diese Abweichung kann für den Veräußerer erhebliche steuerliche Konsequenzen haben.
Im Closing-Accounts-Modell wird der Kaufpreis auf Grundlage von Abschlusszahlen zum Vollzugszeitpunkt (Closing) bestimmt. Die bis zu diesem Zeitpunkt erwirtschafteten Ergebnisse stehen wirtschaftlich dem Veräußerer zu.
Demgegenüber basiert das Locked-Box-Modell auf einem in der Vergangenheit liegenden Stichtag (z. B. 31. Dezember). Ab diesem Zeitpunkt werden dem Erwerber die wirtschaftlichen Chancen und Risiken zugerechnet. Entnahmen („Leakage“) werden vertraglich begrenzt oder ausgeglichen.
Diese wirtschaftliche Rückbeziehung wird steuerlich jedoch nicht abgebildet.
Für Zwecke der Einkommensteuer ist der Zeitpunkt der Veräußerung maßgeblich. Dieser bestimmt sich nach dem Übergang des wirtschaftlichen Eigentums (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 AO).
Der Veräußerungsgewinn entsteht dementsprechend im Zeitpunkt der Übertragung des Mitunternehmeranteils (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 EStG). Eine steuerliche Rückwirkung auf einen früheren, vertraglich definierten Stichtag ist – anders als etwa im Umwandlungssteuerrecht – nicht vorgesehen.
Die Folge ist eine klare zeitliche Zurechnungslogik:
Für die steuerliche Beurteilung ist es unerheblich, ob die Parteien eine abweichende wirtschaftliche Zuordnung vereinbart haben.
Die dargestellte Systematik führt bei Anwendung eines Locked-Box-Modells zu einer Verschiebung zwischen wirtschaftlicher und steuerlicher Ergebniszuordnung.
Im Ergebnis ergeben sich insbesondere folgende Effekte:
Beim Closing-Accounts-Mechanismus besteht eine weitgehende Übereinstimmung zwischen wirtschaftlicher und steuerlicher Zurechnung:
Damit werden die beschriebenen Verschiebungseffekte weitgehend vermieden.
Die Wahl des Kaufpreismechanismus ist nicht nur eine Frage der Transaktionslogik, sondern hat unmittelbare steuerliche Auswirkungen.
In der Praxis sollten insbesondere folgende Punkte frühzeitig berücksichtigt werden:
Gerade bei Transaktionen im Mittelstand kann die steuerliche Mehrbelastung aus der dargestellten Systematik wirtschaftlich erheblich sein. Dies gilt vor allem in den Fällen, in denen der Verkäufer den ermäßigten Steuersatz nach § 34 Abs. 3 EStG nutzen kann, weil er das 55. Lebensjahr vollendet oder dauernd berufsunfähig ist.
Das Locked-Box-Modell führt bei der Veräußerung von Mitunternehmeranteilen zu einer strukturellen Entkopplung zwischen wirtschaftlicher und steuerlicher Ergebniszurechnung.
Während das Modell aus Transaktionssicht klare Vorteile bietet, kann es steuerlich zu einer Verlagerung von begünstigtem Veräußerungsgewinn in laufend zu versteuernde Einkünfte führen. Die hiermit verbundenen Effekte werden durch die Gewerbesteueranrechnung nach § 35 EStG regelmäßig nicht vollständig kompensiert.
Die steuerliche Analyse des Kaufpreismechanismus sollte daher integraler Bestandteil jeder Transaktionsstrukturierung sein.
Matthias Winkler
Partner
Steuerberater, Fachberater für Internationales Steuerrecht
Julia Wenninger
Senior Manager
Steuerberaterin
Sprechen Sie mit uns – einfach unverbindlich
Jetzt Kontakt aufnehmen
Alle Beiträge anzeigen