Locked Box: Steuerfolgen beim Verkauf von KG-Anteilen

Locked Box: Steuerfolgen beim Verkauf von KG-Anteilen
  • 04.08.2026
  • Lesezeit 4 Minuten

Locked-Box-Modelle sind in M&A-Deals etabliert – steuerlich aber nicht risikofrei. Beim Verkauf von KG-Anteilen kann es zu einer ungünstigen Verschiebung von begünstigtem Veräußerungsgewinn kommen.

Der Verkauf von Anteilen an Personengesellschaften – insbesondere an einer GmbH & Co. KG – erfolgt in der Transaktionspraxis zunehmend unter Einsatz international etablierter Kaufpreismechanismen. Neben dem klassischen Closing-Accounts-Modell hat sich dabei auch das sogenannte Locked-Box-Modell durchgesetzt. 

Während beide Ansätze aus ökonomischer Sicht nachvollziehbar sind, führt ihre steuerliche Behandlung im deutschen Einkommensteuerrecht zu einer strukturellen Abweichung zwischen wirtschaftlicher und steuerlicher Zurechnung. Diese Abweichung kann für den Veräußerer erhebliche steuerliche Konsequenzen haben. 

Ökonomischer Vergleich von Closing Accounts und Locked Box 

Im Closing-Accounts-Modell wird der Kaufpreis auf Grundlage von Abschlusszahlen zum Vollzugszeitpunkt (Closing) bestimmt. Die bis zu diesem Zeitpunkt erwirtschafteten Ergebnisse stehen wirtschaftlich dem Veräußerer zu. 

Demgegenüber basiert das Locked-Box-Modell auf einem in der Vergangenheit liegenden Stichtag (z. B. 31. Dezember). Ab diesem Zeitpunkt werden dem Erwerber die wirtschaftlichen Chancen und Risiken zugerechnet. Entnahmen („Leakage“) werden vertraglich begrenzt oder ausgeglichen. 

Diese wirtschaftliche Rückbeziehung wird steuerlich jedoch nicht abgebildet. 

Steuerliche Zurechnung: Maßgeblichkeit des wirtschaftlichen Eigentums 

Für Zwecke der Einkommensteuer ist der Zeitpunkt der Veräußerung maßgeblich. Dieser bestimmt sich nach dem Übergang des wirtschaftlichen Eigentums (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 AO). 

Der Veräußerungsgewinn entsteht dementsprechend im Zeitpunkt der Übertragung des Mitunternehmeranteils (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 EStG). Eine steuerliche Rückwirkung auf einen früheren, vertraglich definierten Stichtag ist – anders als etwa im Umwandlungssteuerrecht – nicht vorgesehen. 

Die Folge ist eine klare zeitliche Zurechnungslogik: 

  • Laufende Gewinne bis zum Übergang des wirtschaftlichen Eigentums sind dem Veräußerer zuzurechnen (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG) 
  • Erst ab diesem Zeitpunkt erfolgt die steuerliche Zurechnung beim Erwerber 

Für die steuerliche Beurteilung ist es unerheblich, ob die Parteien eine abweichende wirtschaftliche Zuordnung vereinbart haben. 

Konsequenzen für den Veräußerer 

Die dargestellte Systematik führt bei Anwendung eines Locked-Box-Modells zu einer Verschiebung zwischen wirtschaftlicher und steuerlicher Ergebniszuordnung. 

Im Ergebnis ergeben sich insbesondere folgende Effekte: 

  • Erhöhung des laufenden steuerpflichtigen Gewinns: 
    Ergebnisse zwischen wirtschaftlichem Stichtag und Closing werden steuerlich dem Veräußerer zugerechnet, obwohl sie wirtschaftlich bereits dem Erwerber zustehen 
  • Reduktion des begünstigten Veräußerungsgewinns: 
    Der nach § 16 EStG ermittelte Veräußerungsgewinn fällt geringer aus, da Teile des wirtschaftlichen Ergebnisses bereits als laufender Gewinn erfasst werden 
  • Eingeschränkte Wirkung der Tarifbegünstigung: 
    Die Begünstigung nach § 34 EStG greift nur für den verbleibenden Veräußerungsgewinn, nicht jedoch für die zusätzlich erfassten laufenden Einkünfte 
  • Begrenzte Kompensation über § 35 EStG: 
    Für die laufenden gewerblichen Einkünfte steht grundsätzlich die Steuerermäßigung nach § 35 EStG zur Verfügung. Diese ist jedoch betragsmäßig begrenzt und führt in der Praxis regelmäßig nicht zu einer vollständigen Entlastung. Erfolgt die Übertragung unterjährig, besteht für den Verkäufer im Veranlagungszeitraum der Veräußerung keine Anrechnungsmöglichkeit. 

Einordnung des Closing-Accounts-Modells 

Beim Closing-Accounts-Mechanismus besteht eine weitgehende Übereinstimmung zwischen wirtschaftlicher und steuerlicher Zurechnung: 

  • Laufende Ergebnisse bis zum Closing stehen wirtschaftlich dem Veräußerer zu und werden auch für steuerliche Zwecke bei diesem berücksichtigt 
  • Der Kaufpreis reflektiert die Vermögenslage zum Zeitpunkt des Übergangs 

Damit werden die beschriebenen Verschiebungseffekte weitgehend vermieden. 

Praxisimplikationen für Transaktionen 

Die Wahl des Kaufpreismechanismus ist nicht nur eine Frage der Transaktionslogik, sondern hat unmittelbare steuerliche Auswirkungen. 

In der Praxis sollten insbesondere folgende Punkte frühzeitig berücksichtigt werden: 

  • Abgrenzung zwischen laufendem Gewinn und Veräußerungserlös 
  • Auswirkungen auf die Höhe des begünstigten Veräußerungsgewinns (§ 16, § 34 EStG) 
  • Ausmaß der Gewerbesteueranrechnung nach § 35 EStG 
  • vertragliche Ausgleichsmechanismen zwischen Käufer und Verkäufer 

Gerade bei Transaktionen im Mittelstand kann die steuerliche Mehrbelastung aus der dargestellten Systematik wirtschaftlich erheblich sein. Dies gilt vor allem in den Fällen, in denen der Verkäufer den ermäßigten Steuersatz nach § 34 Abs. 3 EStG nutzen kann, weil er das 55. Lebensjahr vollendet oder dauernd berufsunfähig ist. 

Schlussfolgerungen 

Das Locked-Box-Modell führt bei der Veräußerung von Mitunternehmeranteilen zu einer strukturellen Entkopplung zwischen wirtschaftlicher und steuerlicher Ergebniszurechnung. 

Während das Modell aus Transaktionssicht klare Vorteile bietet, kann es steuerlich zu einer Verlagerung von begünstigtem Veräußerungsgewinn in laufend zu versteuernde Einkünfte führen. Die hiermit verbundenen Effekte werden durch die Gewerbesteueranrechnung nach § 35 EStG regelmäßig nicht vollständig kompensiert. 

Die steuerliche Analyse des Kaufpreismechanismus sollte daher integraler Bestandteil jeder Transaktionsstrukturierung sein. 

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Autoren dieses Artikels

Matthias Winkler

Partner

Steuerberater, Fachberater für Internationales Steuerrecht

Julia Wenninger

Senior Manager

Steuerberaterin

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