21. Sanktionspaket der EU gegen Russland: Was Unternehmen jetzt wissen müssen

Foto: Ein LNG-Tanker fährt bei Sonnenaufgang auf ruhiger See.

Das 21. EU-Sanktionspaket gegen Russland bringt neue Compliance-Pflichten. Prüfen Sie jetzt, ob Ihr Unternehmen betroffen ist und welche Maßnahmen Sie ergreifen sollten.

Am 23. Juli 2026 hat der Rat der EU das 21. Sanktionspaket gegen Russland verabschiedet. Die Verordnung (EU) 2026/1848 ändert erneut umfassend die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 (Russlandembargo-Verordnung).

Für international agierende Unternehmen ergeben sich weitreichende neue Compliance-Pflichten, aber auch einige wenige Erleichterungen. Dieser Beitrag gibt einen Überblick über die Neuerungen.

Wesentliche Neuerungen des 21. Sanktionspakets

Energie- und Ölsanktionen

Der Energiesektor steht neben dem Bankensektor erneut im Zentrum der Sanktionen. Dabei wird der automatische Anpassungsmechanismus für die Ölpreisobergrenze bis 15. Juli 2027 ausgesetzt. Besondere Meldepflichten gelten nunmehr für den Verkauf von LNG-Tankern an russische Unternehmen nach Art. 3qa Russlandembargo-Verordnung. Auf Grundlage der gemeldeten Informationen kann die EU weitere Maßnahmen wie Verkaufsverbote im Herbst 2026 erlassen. Für Verbote von LNG-Transfers sind nunmehr in bestimmten Fällen Ausnahmen vorgesehen. Diese sind auf das Jahresvolumen begrenzt, das im Kalenderjahr 2025 transferiert wurde. Entsprechend ist eine sorgfältige Dokumentation in betroffenen Unternehmen unerlässlich.

Bankensektor und Kryptowerte

Transaktionsverbote treffen zusätzliche russische Kredit- und Finanzinstitute sowie Banken in Drittstaaten. Zudem werden kryptobezogene Plattformen mit Sitz in Drittstaaten sanktioniert. Damit werden alternative Zahlungswege, über die Russland das Embargo umgeht, systematisch ausgeschlossen.

Ein- und Ausfuhrbeschränkungen

Der Güteranhang VII des Russlandembargos wird um Ausrüstung, insbesondere für UAVs erweitert. Für solche Güter bestehen Verkaufs-, Liefer-, Weitergabe-, Ausfuhr- und Lieferbeschränkungen. Daneben werden die Einfuhrverbote in Art. 3i Russlandembargo-Verordnung ergänzt.

Divestment-Ausnahmen (Russland-Exit)

Die Fristen für die Inanspruchnahme von Ausnahmeregelungen zum Divestment wurden bis zum 31. Dezember 2026 verlängert. Dies betrifft besonders die Abwicklung (wind-down) von Joint-Ventures.

Weitere Sanktionslistungen

Weitere 218 Personen, Organisationen und Einrichtungen werden sanktioniert. Daneben erfahren die russische Schattenflotte und Raffinerien, Häfen und Flughäfen Listungen mit einhergehenden Transaktionsverboten. Die zunehmende Listung von bspw. Drittstaatenbanken und Krypto-Plattformen macht deutlich, dass auch Wirtschaftsakteure außerhalb Russlands zum Sanktionsziel werden.

Wie sollten Unternehmen reagieren?

Die EU bekräftigt erneut, dass sie am Embargokurs trotz politischer Uneinigkeiten festhält. Außenwirtschaftsrechtliche Compliance bleibt auch deswegen ein kontinuierlicher Prozess, der Anpassungen an die aktuelle gesetzgeberische Lage erfordert.

Wir empfehlen Unternehmen mit internationalem Handelsbezug folgende Maßnahmen:

  • Sanktions-Screeningtools aktualisieren: Die neuen Güterlisten müssen unverzüglich in die Sanktionslisten-Screening-Systeme eingepflegt und beachtet werden.
  • Verträge und Geschäftsbeziehungen überprüfen: Bestehende Vertragsbeziehungen müssen auf Konformität mit den neuen Sanktionen untersucht werden.
  • Interne Compliance-Programme anpassen: Verfahrens- und Arbeitsanweisungen müssen ggf. aktualisiert werden.  Red-Flag-Indikatoren sollten insbesondere in Bezug auf Zahlungswege und den Umgang mit Krypto-Werten erweitert werden. Zudem ist eine robuste Know-Your-Customer- und Know-Your-Transaction-Praxis wichtiger denn je, um auf die Sanktionierungen drittstaatlicher Unternehmen, Organisationen und Einrichtungen ausreichend reagieren zu können.
  • Transportwege und Logistikpartner prüfen: Die Nutzung von in Sanktionslisten aufgeführten Häfen, Flughäfen oder Schiffen ist strikt auszuschließen.
  • Russland-Exit durchführen: Unternehmen sollten dringend alle rechtlich möglichen Schritte zur Beendigung ihrer Geschäftstätigkeiten in Russland unternehmen und keine neuen Geschäfte dort aufnehmen.

Sprechen Sie uns an, wir beraten Sie gerne in allen Fragen des Außenwirtschafts- und Zollrechts.