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Zum 1. Januar 2026 sind neue Regeln im Strom- und Energiesteuerrecht in Kraft getreten. Betreiber von PV-, BHKW- und KWK-Anlagen profitieren von Erleichterungen und neuen Befreiungsmöglichkeiten.
Zum 1. Januar 2026 sind umfangreiche Änderungen im Strom- und Energiesteuerrecht in Kraft getreten, die insbesondere Betreiber von Stromerzeugungsanlagen (bspw. PV-Anlagen oder Blockheizkraftwerken – BHKW) betreffen. Für Anlagenbetreiber dürfte es in vielen Fällen zu einer Erleichterung im Vergleich zum Status quo kommen. Im Folgenden stellen wir Ihnen die wesentlichen Neuregelungen überblicksartig vor.
Durch eine Erweiterung der Ausnahmetatbestände vom Versorgerstatus werden viele Erzeugungskonzepte mit Stromweitergabe vor Ort künftig nicht mehr zur Einordnung als „kleiner Versorger“, sondern als Letztverbraucher führen, wodurch die damit verbundenen stromsteuerlichen Pflichten entfallen.
Der Anlagenbegriff – bedeutsam u.a. für die 2-MW-Grenze der Stromsteuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 Stromsteuergesetz (StromStG) – wird neu gefasst: Die Pflicht zur leistungsseitigen Zusammenfassung von Stromerzeugungsanlagen über verschiedene Standorte entfällt. Am selben Standort können Anlagen weiterhin zusammengefasst werden, wobei andere Kriterien als bisher gelten. Dies macht eine stromsteuerliche Neubewertung der vorhandenen Stromerzeugungsanlagen erforderlich.
Auch der Hocheffizienzbegriff für Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen (KWK-Anlagen) wird angepasst. Bei fossil betriebenen KWK-Anlagen müssen nun zusätzlich die direkten CO2-Emissionen je kWh erzeugter Nutzenergie unter 270 g liegen. Auf den jährlichen bzw. monatlichen Nutzungsgrad kommt es in aller Regel nicht mehr an.
Insbesondere im kommunalen Bereich wird diese Neuregelung zu weiteren Erleichterungen führen: In vielen Fällen dürfte dadurch die Stromsteuerbefreiung von Strom aus Deponiegas- und Klärgas-BHKW wieder möglich werden. Nachdem Klärgas und Deponiegas seit dem Jahr 2024 stromsteuerlich nicht mehr als erneuerbare Energieträger gelten, war die Stromsteuerbefreiung für diese Anlagen aufgrund des seitdem erforderlichen Mindestnutzungsgrads in vielen Fällen nicht mehr möglich. Dies ändert sich nun durch das entfallene Nutzungsgrad-Kriterium.
Der Schwellenwert, ab welcher elektrischen Leistung eine förmliche Erlaubnis für die Stromsteuerbefreiung für hocheffiziente KWK-Anlagen erforderlich ist, wurde auf 1 MWel angehoben. Dies sorgt ebenfalls für einer Erleichterung bei der stromsteuerlichen Administration von KWK-Anlagen.
Bei KWK-Anlagen, die versteuerte Energieerzeugnisse (z. B. Erdgas) einsetzen, wird zudem die Neuregelung der vollständigen Entlastung nach § 53 Energiesteuergesetz (EnergieStG) relevant. In den meisten Fällen kann dann die Entlastung nach § 53 EnergieStG vorteilhaft gegenüber der bislang für KWK-Anlagen in Anspruch genommenen teilweise Entlastung nach § 53a EnergieStG sein.
Darüber hinaus enthält die Novelle stromsteuerliche Regelungen und Erleichterungen im Zusammenhang mit Stromspeichern und der Elektromobilität. So wird z.B. geregelt, dass die Stromsteuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG sowohl für zwischengespeicherten als auch für an Ladepunkten abgegebenen Strom in Betracht kommt, wenn die übrigen Voraussetzungen für die Stromsteuerbefreiung erfüllt werden.
Die Neuregelungen zum 1. Januar 2026 im Strom- und Energiesteuerrecht sind nicht nur für klassische Energieversorger, sondern insbesondere auch für sonstige Betreiber von Stromerzeugungsanlagen wie PV-Anlagen oder Blockheizkraftwerken relevant. Diese sollten die Auswirkungen der Änderungen prüfen, da sich in vielen Fällen Erleichterungen, etwa bei der Einordnung als Versorger oder den Steuerbegünstigungen für hocheffiziente KWK-Anlagen ergeben. Vor allem im kommunalen Kontext sind zudem die Auswirkungen auf die Stromsteuerbefreiung von Strom aus Klärgas- und Deponiegas-BHKW interessant. In den Bereichen Stromspeicher und Elektromobilität bietet die Novelle begrüßenswerte Neuregelungen, die zur einfacheren Handhabung entsprechender Projekte führen können.
Gerne stellen wir Ihnen die Neuregelungen und die konkreten Auswirkungen ausführlich und verständlich dar und leiten eventuellen Handlungsbedarf ab. Kommen Sie gerne auf uns zu.
Enno Thönnes
Partner
Rechtsanwalt, Steuerberater
Karin Schlegel
Senior Manager
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