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Mit dem DAWI-Freistellungsbeschluss schafft die EU neue Optionen zur Förderung erschwinglichen Wohnraums. Dies sind die wichtigsten Änderungen und deren praktische Auswirkungen für die öffentliche Hand und Wohnungsbauunternehmen.
Seit dem 8. Januar 2026 ist der neue DAWI-Freistellungsbeschluss (2025/2630/EU) in Kraft. Mit diesem verfolgt die Europäische Kommission das Ziel, die Wohnungskrise abzumildern und Zugang zu bezahlbarem Wohnraum zu fördern. Neben sozialem Wohnraum kann jetzt auch erschwinglicher Wohnraum als Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse (DAWI) finanziert werden. Darüber hinaus enthält der neue DAWI-Freistellungsbeschluss weitere Änderungen gegenüber der Vorgängerfassung.
Der DAWI-Freistellungsbeschluss ermöglicht eine Finanzierung von DAWI ohne vorherige Notifizierung bei und Genehmigung durch die Europäische Kommission. Die Neufassung schafft jetzt neue Möglichkeiten für die öffentliche Hand, erschwinglichen Wohnraum ohne zeit- und kostenintensive Notifizierungsverfahren zu fördern. Damit sollen auch Haushalte mit mittleren Einkommen gefördert werden können, die sich keine ausreichende Wohnung, insbesondere in Ballungsräumen, leisten können.
Bereits bislang waren Ausgleichsleistungen für den „sozialen Wohnungsbau“ möglich. Andere Formen der Wohnraumförderung waren nur auf Grundlage des allgemeinen Freistellungstatbestands (mit einer Obergrenze von EUR 15 Mio. pro Jahr) möglich.
Nach der Neufassung gibt es zwei eigenständige Freistellungstatbestände für (1) sozialen und (2) erschwinglichen Wohnraum. Einzelheiten zur Abgrenzung und Konkretisierung dieser beiden Formen sind in einem Anhang zum neuen DAWI-Freistellungsbeschluss geregelt.
Auf Grundlage des DAWI-Freistellungsbeschlusses und einer ordnungsgemäßen Betrauung kann die öffentliche Hand künftig Ausgleichsleistungen für erschwinglichen Wohnraum gewähren. Voraussetzungen hierfür sind u. a., dass
Die Höhe der Ausgleichsleistungen ist begrenzt auf das, was erforderlich ist, um die Nettokosten der Erfüllung der DAWI einschließlich eines angemessenen Gewinns zu decken (Verbot der Überkompensation). Einen jährlichen Höchstbetrag für die zulässigen Ausgleichsleistungen für erschwinglichen Wohnraum enthält der DAWI-Freistellungsbeschluss nicht.
Ausgleichsfähig sind die Kosten für
Für die öffentliche Hand ergeben sich mit dem DAWI-Freistellungsbeschluss neue Fördermöglichkeiten und Gestaltungsoptionen zum Umgang mit der Wohnungskrise. Neben der Förderung sozialen Wohnraums können nun auch Ausgleichsleistungen für erschwinglichen Wohnraum gewährt werden. Bestehende Strategien und Förderprogramme zur Abmilderung der Wohnungskrise sollten deshalb überprüft und gegebenenfalls angepasst werden.
Für Unternehmen, insbesondere auch für kommunale Wohnungsbauunternehmen, eröffnen sich durch die Neuregelungen zusätzliche Geschäftsfelder.
Dr. Stefan Meßmer
Partner
Rechtsanwalt
Christoph Reinhardt
Senior Manager
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