DAWI-Freistellungsbeschluss: Neue Fördermöglichkeiten für erschwinglichen Wohnraum

Foto: Ein Rohbau eines großen Mehrparteiengebäudes mit Gerüst und Kränen.

Mit dem DAWI-Freistellungsbeschluss schafft die EU neue Optionen zur Förderung erschwinglichen Wohnraums. Dies sind die wichtigsten Änderungen und deren praktische Auswirkungen für die öffentliche Hand und Wohnungsbauunternehmen.

Seit dem 8. Januar 2026 ist der neue DAWI-Freistellungsbeschluss (2025/2630/EU) in Kraft. Mit diesem verfolgt die Europäische Kommission das Ziel, die Wohnungskrise abzumildern und Zugang zu bezahlbarem Wohnraum zu fördern. Neben sozialem Wohnraum kann jetzt auch erschwinglicher Wohnraum als Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse (DAWI) finanziert werden. Darüber hinaus enthält der neue DAWI-Freistellungsbeschluss weitere Änderungen gegenüber der Vorgängerfassung.

Befreiung von der Notifizierungspflicht, neuer Freistellungstatbestand

Der DAWI-Freistellungsbeschluss ermöglicht eine Finanzierung von DAWI ohne vorherige Notifizierung bei und Genehmigung durch die Europäische Kommission. Die Neufassung schafft jetzt neue Möglichkeiten für die öffentliche Hand, erschwinglichen Wohnraum ohne zeit- und kostenintensive Notifizierungsverfahren zu fördern. Damit sollen auch Haushalte mit mittleren Einkommen gefördert werden können, die sich keine ausreichende Wohnung, insbesondere in Ballungsräumen, leisten können.

Bereits bislang waren Ausgleichsleistungen für den „sozialen Wohnungsbau“ möglich. Andere Formen der Wohnraumförderung waren nur auf Grundlage des allgemeinen Freistellungstatbestands (mit einer Obergrenze von EUR 15 Mio. pro Jahr) möglich.

Nach der Neufassung gibt es zwei eigenständige Freistellungstatbestände für (1) sozialen und (2) erschwinglichen Wohnraum. Einzelheiten zur Abgrenzung und Konkretisierung dieser beiden Formen sind in einem Anhang zum neuen DAWI-Freistellungsbeschluss geregelt.

Das sind die Voraussetzungen für Ausgleichsleistungen

Auf Grundlage des DAWI-Freistellungsbeschlusses und einer ordnungsgemäßen Betrauung kann die öffentliche Hand künftig Ausgleichsleistungen für erschwinglichen Wohnraum gewähren. Voraussetzungen hierfür sind u. a., dass

  • der erschwingliche Wohnraum Haushalten zur Verfügung gestellt wird, die wegen des Marktes keinen Zugang zu erschwinglichem Wohnraum haben und die tatsächlich auf erschwinglichen Wohnraum angewiesen sind – maßgeblich ist hier das Einkommen und die Zusammensetzung des Haushalts,
  • die öffentliche Hand sicherstellt, dass der Wohnraum tatsächlich dauerhaft als erschwinglicher Wohnraum genutzt wird,
  • die Erschwinglichkeit anhand zuverlässiger Indikatoren gemessen wird,
  • der Bedarf an erschwinglichem Wohnraum durch die öffentliche Hand einschließlich der Indikatoren und Benchmarks erfasst und der Kommission auf Anfrage übermittelt werden,
  • der erschwingliche Wohnraum zu erschwinglichen Kauf- oder Mietpreisen unterhalb des Marktpreises und auf Grundlage transparenter Kriterien angeboten wird, wobei die Preise nicht niedriger sein dürfen, als nötig ist, um eine Erschwinglichkeit für die berechtigten Haushalte zu gewährleisten,
  • der erschwingliche Wohnraum im Regelfall für 20 Jahre ab Beginn der Erbringung der DAWI als erschwinglicher Wohnraum zur Verfügung steht. Eine Verkürzungsmöglichkeit besteht für Unternehmen, deren Tätigkeit im Wesentlichen auf die DAWI beschränkt ist, deren kommerzielle Einnahmen maximal 5 % ihrer jährlichen Gesamteinnahmen ausmachen und die rechtlich verpflichtet sind, ihre Gewinne in die Erringung von DAWI zu investieren. Dies dürfte etwa für kommunale Wohnungsgesellschaften relevant sein.

Diese Kosten sind förderfähig

Die Höhe der Ausgleichsleistungen ist begrenzt auf das, was erforderlich ist, um die Nettokosten der Erfüllung der DAWI einschließlich eines angemessenen Gewinns zu decken (Verbot der Überkompensation). Einen jährlichen Höchstbetrag für die zulässigen Ausgleichsleistungen für erschwinglichen Wohnraum enthält der DAWI-Freistellungsbeschluss nicht.

Ausgleichsfähig sind die Kosten für

  • Neubau und Grundstückserwerb,
  • Erwerb bestehender Gebäude und Wohnungen im Hinblick auf deren Umbau oder Renovierung,
  • Umbau und Renovierung bestehender Gebäude oder Wohnungen oder einzelner Gebäudekomponenten,
  • Maßnahmen zur Barrierefreiheit für ältere Menschen oder Menschen mit Behinderung,
  • die Einhaltung von Umweltstandards und Anpassungen zur Klimaresilienz, sowie
  • Betriebskosten, soweit diese für die Erbringung der Dienstleistung erforderlich sind.

Chancen für die öffentliche Hand und Unternehmen

Für die öffentliche Hand ergeben sich mit dem DAWI-Freistellungsbeschluss neue Fördermöglichkeiten und Gestaltungsoptionen zum Umgang mit der Wohnungskrise. Neben der Förderung sozialen Wohnraums können nun auch Ausgleichsleistungen für erschwinglichen Wohnraum gewährt werden. Bestehende Strategien und Förderprogramme zur Abmilderung der Wohnungskrise sollten deshalb überprüft und gegebenenfalls angepasst werden.

Für Unternehmen, insbesondere auch für kommunale Wohnungsbauunternehmen, eröffnen sich durch die Neuregelungen zusätzliche Geschäftsfelder.