Datentransfer beim Handel mit Indien: Das müssen Unternehmen wissen

Datentransfer beim Handel mit Indien: Das müssen Unternehmen wissen
  • 30.01.2026
  • Lesezeit 3 Minuten

Für Unternehmen ergeben sich aus dem Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und Indien nicht nur große Chancen, sondern auch länderspezifische datenschutzrechtliche Erwägungen.

Das neue Handelsabkommen zwischen der EU und Indien setzt wichtige Impulse für den digitalen Handel und den Datentransfer, ersetzt jedoch keinen Angemessenheitsbeschluss der EU-Kommission. Für Unternehmen ergeben sich daraus neue Chancen, aber auch weiterhin erhebliche Compliance-Anforderungen. 

Kernpunkte des Abkommens in Zusammenhang mit Datenwirtschaft 

  • Digitaler Handel: Das Abkommen enthält moderne Regeln, die Diskriminierung digitaler Produkte verbieten und indischen IT-Dienstleistern den Zugang zum EU-Markt erleichtern.  
  • Datenlokalisierung: Indien verpflichtet sich, auf unnötige Speicherpflichten zu verzichten. Europäische Unternehmen müssen keine Kopien ihrer Daten auf indischen Servern speichern, was erhebliche Kostenvorteile bringt.  
  • Datenschutzrechtliche Konvergenz: Mit dem Digital Personal Data Protection Act (DPDP Act) von 2023 nähert sich Indien in vielen Punkten der DSGVO an. Die Zusammenarbeit der Datenschutzbehörden soll intensiviert werden.  

Rechtliche Herausforderungen beim Datentransfer aus der EU nach Indien 

Trotz des politischen Rahmens bestehen weiterhin drei wesentliche Hürden für den Datenfluss nach Indien: 

  1. Staatliche Überwachungsbefugnisse: Der DPDP Act sieht weitreichende Ausnahmen für staatliche Behörden vor, insbesondere im Bereich der nationalen Sicherheit. Dies bleibt ein kritischer Punkt für die EU, da vergleichbare Regelungen in anderen Ländern bereits zur Aufhebung von Angemessenheitsbeschlüssen geführt haben.  
  2. Fehlender Angemessenheitsbeschluss: Bis zur offiziellen Einstufung Indiens als „sicheres Drittland“ durch die EU-Kommission müssen Unternehmen weiterhin Standardvertragsklauseln (SCCs) verwenden und ein Transfer Impact Assessment (TIA) durchführen.  
  3. Altersgrenze: Die indische Altersgrenze für den Kinderschutz liegt bei 18 Jahren. Europäische Unternehmen müssen ggf. ihre Verifizierungsprozesse entsprechend anpassen.  

Operative Checkliste für DSGVO-konformen Datentransfer nach Indien 

  1. Rechtsgrundlage schaffen   
    -  Abschluss von Standardvertragsklauseln (SCCs) zwischen EU-Exporteur und indischem Importeur.  
    -  Prüfung und ggf. Nutzung von Binding Corporate Rules (BCR) bei konzerninternen Transfers.  
  2. Transfer Impact Assessment (TIA) durchführen   
    -  Bewertung der Rechtslage in Indien, insbesondere im Hinblick auf staatliche Zugriffsbefugnisse.   
    -  Dokumentation der Risikoabwägung für den Datentransfer. 
  3. Technische und organisatorische Maßnahmen (TOMs) umsetzen  
    -  Verschlüsselung der Daten sowohl bei Speicherung als auch bei Übertragung.  
    -  Pseudonymisierung und strikte Zugriffskontrollen.  
  4. Informationspflichten anpassen  
    -  Aktualisierung der Datenschutzerklärung mit Hinweisen auf die Datenverarbeitung in Indien, die Rechtsgrundlage und bestehende Risiken.  
  5. Indische Besonderheiten beachten  
    -  Einhaltung der Altersgrenze von 18 Jahren bei der Verarbeitung von Daten Minderjähriger. 
    -  Sicherstellung, dass der indische Partner die Pflichten als „Data Processor“ gemäß DPDP Act erfüllt und 
       Datenschutzverletzungen unverzüglich meldet.  

Fazit 

Das Handelsabkommen schafft einen politischen Rahmen für den freien Datenfluss und reduziert den Compliance-Aufwand, ersetzt jedoch nicht die Einhaltung der DSGVO-Anforderungen. Unternehmen profitieren von mehr Rechtssicherheit und geringeren Infrastrukturkosten, müssen aber weiterhin umfassende rechtliche, technische und organisatorische Maßnahmen für den Datentransfer nach Indien umsetzen. Die Konvergenz der Datenschutzgesetze kann im Rahmen von TIAs als Argument für ein gestiegenes Schutzniveau genutzt werden.