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Minderheitengeschlecht und -quote sind entscheidende Faktoren für eine rechtssichere Durchführung der Betriebsratswahl. Wie setzen Unternehmen die Vorgabe zur Geschlechterquote richtig um?
Bei Betriebsratswahlen ist die Berücksichtigung des Minderheitengeschlechts von zentraler Bedeutung. § 15 Abs. 2 BetrVG schreibt vor, dass das Geschlecht, das in der Belegschaft in der Minderheit ist, mindestens entsprechend seinem zahlenmäßigen Anteil im Betriebsrat vertreten sein muss, sofern der Betriebsrat aus mindestens drei Mitgliedern besteht. Diese gesetzliche Vorgabe dient der gerechten Vertretung der Geschlechter im Betriebsrat.
Das Minderheitengeschlecht muss vor der Wahl anhand der tatsächlichen Beschäftigtenzahl zum Zeitpunkt des Wahlausschreibens ermittelt werden, maßgeblich dafür ist der Geschlechtseintrag in der Wählerliste. Das Wahlausschreiben muss die Mindestzahl der Sitze für das Minderheitengeschlecht ausdrücklich enthalten. Dabei wird die Zahl der Sitze des Betriebsrats auf die Geschlechter entsprechend deren zahlenmäßiger Stärke verteilt.
Bei der Aufstellung der Wahlvorschläge ist das Minderheitengeschlecht dagegen nicht zu berücksichtigen. Listen dürfen vollständig aus Kandidaten eines Geschlechts bestehen, solange die Sitzverteilung am Ende der gesetzlichen Vorgabe entspricht.
Dabei ist entscheidend, dass der Vorgang der Ermittlung und der anschließenden Berechnung dokumentiert wird, um fehlerhafte Ergebnisse auszuschließen. Ein Rechenfehler oder eine falsche Rundung kann die Wahl anfechtbar machen.
Im Listenwahlverfahren (Verhältniswahl), § 15 Abs. 1 Wahlordnung (WO), werden die Sitze im Betriebsrat zunächst nach den Stimmzahlen verteilt. Die Sitzverteilung erfolgt nach dem d’Hondtschen Höchstzahlensystem. Dabei wird die Zahl der Angehörigen jedes Geschlechts durch 1, 2, 3 usw. geteilt, bis die zu vergebenden Sitze verteilt sind. Die höchsten Teilzahlen erhalten die Sitze.
Bei der Mehrheitswahl (Personenwahl) werden zuerst die Mindestsitze für das Geschlecht in der Minderheit verteilt. Dies geschieht in der Reihenfolge der Stimmenzahlen an die entsprechenden Bewerber (§ 22 WO).
Bei der Verhältniswahl kann es zu einem sogenannten „Listensprung“ gemäß § 15 Abs. 5 WO kommen. Sind auf einer Vorschlagsliste nicht genügend Kandidaten des Minderheitengeschlechts vorhanden, wird der Sitz an die nächste Liste, die noch Kandidaten des Minderheitengeschlechts hat, vergeben. Bei mehreren Listen, die noch den Sitz beanspruchen könnten, entscheidet das Los.
In Betrieben, in denen neben männlichen und weiblichen auch diverse Mitarbeitende beschäftigt sind und sich dies aus dem Geschlechtereintrag ergibt, empfiehlt es sich, jedes Minderheitengeschlecht isoliert zu betrachten und die Mindestsitze jeweils separat zu berechnen.
Die Umsetzung für Personen mit dem Geschlechtseintrag „divers“ ist umstritten. Die isolierte Berechnung wird jedoch als vorzugswürdig angesehen, denn schon 2017 (1BvR 2019/16) hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) das sogenannte dritte Geschlecht als weitere Geschlechtskategorie anerkannt.
Allerdings hat das Arbeitsgericht Berlin hierzu am 07.05.2024 – 36 BV 10794/23 – entschieden, dass der Minderheitenschutz hauptsächlich zwischen dem weiblichen und männlichen Geschlecht zu prüfen ist. Eine übermäßige Bevorzugung von Personen mit dem Eintrag „divers“ kann zulasten des unterrepräsentierten Geschlechts, in diesem Fall Frauen, führen. Dies ist rechtswidrig.
In dem zu entscheidenden Fall waren 7 Sitze an 5 Männer und 2 Diverse vergeben worden, obwohl von 118 Beschäftigten 56 Männer, 45 Frauen und 17 Personen mit dem dritten Geschlecht waren. Der Betriebsrat war davon ausgegangen, dass es nur ein Minderheitengeschlecht geben kann, in diesem Fall also die Personen des dritten Geschlechts. Dies ist aber falsch, primär soll die Vorschrift die Gleichberechtigung von Männern und Frauen gewährleisten. Dass Frauen in diesem Fall im Betriebsrat gar nicht repräsentiert waren, war rechtswidrig.
Der Wahlvorstand muss die Vorgaben zur Geschlechterquote sorgfältig umsetzen und transparent kommunizieren, um Anfechtungen zu vermeiden. Eine sorgfältige Dokumentation ist unerlässlich. Die Anwendung des d'Hondtschen Verfahren muss korrekt durchgeführt werden und sollte von mehreren Personen des Wahlvorstands kontrolliert werden.
Die Berücksichtigung des Minderheitengeschlechts ist zwingend und kann zu Korrekturen des Wahlergebnisses führen, die unter Umständen gegen den Mehrheitswillen sprechen. Maßgeblich ist die Zugehörigkeit zum Geschlecht und nicht die Stimmenzahl.
In Betrieben, die auch Personen, die dem dritten Geschlecht angehören, beschäftigen, empfiehlt sich die isolierte Berechnung der Mindestsitze für jedes Minderheitengeschlecht.
Christine Ostwald
Director
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Arbeitsrecht
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