Betriebsveranstaltungen: Strengere Steuerregeln ab 2026

Betriebsveranstaltungen: Strengere Steuerregeln ab 2026
  • 23.02.2026
  • Lesezeit 2 Minuten

Ab 2026 gelten strengere Vorgaben für die pauschale Lohnsteuer bei Betriebsveranstaltungen. Unternehmen sollten ihre Events prüfen, da höhere Steuer- und Sozialversicherungskosten drohen.

Gemäß einem BFH-Urteil vom 27. März 2024 (VI R 5/22) konnte der Arbeitslohn, der Arbeitnehmern aus Anlass einer Betriebsveranstaltung zugewendet wurde, bis Ende 2025 mit einem Steuersatz von 25% nach § 40 Abs 2 Nr. 2 EStG pauschal versteuert werden. Dies galt selbst dann, wenn die Veranstaltung nicht allen Angehörigen eines Betriebes oder Betriebsteils offenstand. 

Die Voraussetzung der Teilnahme alle Angehörigen eines Betriebes oder Betriebsteiles war lediglich für die Gewährung des Freibetrages in Höhe von 110 EUR pro Arbeitnehmer für maximal zwei Veranstaltungen im Jahr relevant. 

Dieser Regelung hat der Gesetzgeber (Steueränderungsgesetz 2025) nun einen Riegel vorgeschoben und die Pauschalierungsmöglichkeit ab dem Veranlagungsjahr 2026 wieder eingeschränkt. 

Die bisherige Verwaltungsauffassung zur Pauschalierung wurde mit Einführung des § 19 Abs.1 S. 1 Nr. 1a EstG gesetzlich normiert. Des Weiteren wurde die Definition des Begriffs Betriebsveranstaltung i.S. des § 40 Abs 2 S. 1 Nr. 2 EStG entsprechend erweitert.  

Der Arbeitgeber kann somit ab dem 1. Januar 2026 die Lohnsteuer bei Betriebsveranstaltungen nur noch mit 25% pauschalieren, wenn die Teilnahme an der Veranstaltung allen Angehörigen eines Betriebs oder Betriebsteils offensteht. Und nur dann greift auch die Sozialversicherungsfreiheit. 

Für Arbeitgeber kann diese Verschärfung mit deutlich höheren Kosten verbunden sein, wenn eine Veranstaltung nicht mehr als Betriebsveranstaltung gewertet werden darf und somit die individuelle oder pauschale Versteuerung mit 30% greift. Zusätzlich fällt dann auch Sozialversicherung an. 

Wir empfehlen daher allen Arbeitgebern vor der Durchführung etwaiger Veranstaltungen/Teamevents/Bewirtungen ab 2026 zu prüfen, ob es sich tatsächlich um eine Betriebsveranstaltung i. S. d. § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EStG handelt. 

Bei Fragen oder Unklarheiten sprechen Sie uns gerne an!

Diesen Beitrag teilen:

Autoren dieses Artikels

Christian Eisele

Partner

Steuerberater

Ulrike Thomas

Partner

Steuerberaterin

Was können wir für Sie tun?

Sprechen Sie mit uns – einfach unverbindlich

Jetzt Kontakt aufnehmen