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Der Bundesrat hat dem Steueränderungsgesetz 2025 zugestimmt: Enthalten sind u. a. höhere Entfernungspauschale, Steuerentlastungen für Vereine sowie reduzierter Umsatzsteuersatz für Gastronomie.
Der Bundesrat hat am Freitag, den 19. Dezember 2025, dem vom Bundestag beschlossenen Steueränderungsgesetz 2025 zugestimmt. Die Neuregelungen treten - zum Teil mit Wirkung zum 1. Januar 2026 - in Kraft. Über den initialen Regierungsentwurf haben wir an dieser Stelle informiert.
Das Gesetz enthält eine Vielzahl praxisrelevanter Änderungen, die insbesondere Steuerpflichtige, Pendler, die Gastronomie, Vereine und gemeinnützige Organisationen betreffen und zugleich technische Anpassungen im Steuerrecht vornehmen.
7 %-Steuersatz für Gastronomie dauerhaft eingeführt Die Umsatzsteuer für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen – ausgenommen die Abgabe von Getränken – wird ab dem 1. Januar 2026 nur noch mit 7 % besteuert.
Elektronische Bekanntgabe im Vorsteuer-Vergütungsverfahren Die Bekanntgabe eines Bescheids über die Nichtweiterleitung eines Antrags auf Vorsteuervergütung kann künftig durch Bereitstellung zum Datenabruf erfolgen, ohne dass hierfür eine Zustimmung des Antragstellers erforderlich ist.
Zentrale Zollabwicklung (CCI) Mit einem neuen § 21b UStG wird die umsatzsteuerliche Behandlung bei Nutzung der zentralen Zollabwicklung für nicht im Inland ansässige Unternehmer geregelt.
Umsatzgrenze für Durchschnittssatzregelung Die Umsatzgrenze für die Inanspruchnahme des Durchschnittssatzes von 7 % im UStG (§ 23a UStG) wird von 45.000 EUR auf 50.000 EUR angehoben.
Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale Ab dem Veranlagungszeitraum 2026 werden die Pauschalen angehoben:
Sonderabschreibung und Forschungszulage (De-minimis-Anpassungen) Die Verweise auf die jeweils geltende De-minimis-Verordnung bei der Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau (§ 7b EStG) und bei der Forschungszulage (§ 9 Abs. 5 FZulG) werden aktualisiert, um Rechtsklarheit zu schaffen.
Entfernungspauschale / Mobilitätsprämie / doppelte Haushaltsführung
Gewerkschaftsbeiträge als bevorzugte Werbungskosten Beiträge an Gewerkschaften werden künftig zusätzlich zum Arbeitnehmer-Pauschbetrag und anderen Pauschbeträgen als Werbungskosten berücksichtigt.
Anhebung der Abzugsgrenzen für Zuwendungen an politische Parteien Die Höchstbeträge für den Spendenabzug werden – zum Teil deutlich – angehoben, um der Inflationsentwicklung Rechnung zu tragen. Künftig können bis zu 3.300 Euro als Sonderausgaben berücksichtigt werden (§ 10b EStG). Der Höchstbetrag zur Berücksichtigung als Steuerermäßigung wird auf 1.650 Euro angehoben (§ 34g EStG)
Klarstellungen bei Betriebsveranstaltungen Die Pauschalbesteuerung von 25 % auf Arbeitslohn aus Anlass von Betriebsveranstaltungen (§ 40 Abs. 2 EStG) ist ab 1.1.2026 nur zulässig, wenn die Teilnahme allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht (einschränkende Reaktion auf eine Entscheidung des BFH – VI R 5/22 - die die Pauschalierung auch zuließ, wenn nicht allen Angehörigen eines Betriebs oder Betriebsteils der Zugang offenstand).
Neuer gemeinnütziger Zweck: E-Sport E-Sport (beispielsweise Videospiele) wird künftig als förderungswürdiger gemeinnütziger Zweck in der Abgabenordnung aufgenommen (§ 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 21 AO).
Zeitnahe Mittelverwendung & Freigrenzen
Verzicht auf Anhörung in bestimmten Fällen (§ 91 AO) In konkreten Fällen, in denen der elektronisch übermittelte Datenstand nicht vom Steuerpflichtigen zu beanstanden ist, wird künftig auf die sonst erforderliche Anhörung verzichtet.
Mit dem Steueränderungsgesetz 2025 hat der Gesetzgeber steuerliche Anpassungen verabschiedet, die sowohl Entlastungswirkungen für Steuerpflichtige als auch vereinfachende bzw. klarstellende Regelungen enthalten. Viele der Änderungen gelten bereits für den Veranlagungszeitraum 2026 bzw. zum 1. Januar 2026.
Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Richard Markl
Partner
Steuerberater
Dr. Klaus-Jörg Dehne
Head of Quality Legal & Tax
Rechtsanwalt
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