Regierungsentwurf des Steueränderungsgesetzes 2025: Gezielte Entlastungen und neue Gestaltungsspielräume

Foto: Blick auf das Paul-Löbe-Haus in Berlin, vom Spreeufer.
  • 23.09.2025
  • Lesezeit 4 Minuten

Gezielte Entlastungen für Pendler, Gastronomie und Ehrenamt: Das Steueränderungsgesetz 2025 bringt höhere Pauschalen, dauerhafte Steuersenkungen und mehr Gestaltungsspielräume für Vereine.

Das Bundeskabinett hat am 10. September 2025 den Entwurf des Steueränderungsgesetzes 2025 beschlossen. Die geplanten Änderungen betreffen vor allem Pendler, die Gastronomiebranche und diverse Änderungen im Gemeinnützigkeitsbereich. Es handelt sich dabei um eine weitere Umsetzung von im Koalitionsvertrag bereits vereinbarten Maßnahmen

Wir haben die wichtigsten Inhalte für Sie zusammengefasst.

Entfernungspauschale und Mobilitätsprämie

  • Ab dem 1. Januar 2026 gilt eine einheitliche Entfernungspauschale von 38 Cent pro Kilometer – und zwar ab dem ersten Kilometer (§ 9 Absatz 1 Satz 3 EStG-E). Bisher konnten erst ab dem 21. Entfernungskilometer 38 Cent und bis zum 20. Kilometer 30 Cent berücksichtigt werden.
  • Gleichzeitig wird die zeitliche Befristung der Mobilitätsprämie aufgehoben, sodass Steuerpflichtige mit geringen Einkünften (das zu versteuernde Einkommen überschreitet nicht den Grundfreibetrag) auch nach 2026 von dieser komplizierten und schwer administrierbaren Regelung grundsätzlich profitieren können (§ 101 Satz 1 EStG-E).
  • Laut Regierungsentwurf beläuft sich das Entlastungsvolumen auf ca. 1,9 Mrd. Euro jährlich ab 2027.

Dauerhafte Senkung der Umsatzsteuer für Gastronomie

  • Ab dem 1. Januar 2026 wird der Umsatzsteuersatz für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen (mit Ausnahme der Abgabe von Getränken) dauerhaft auf 7 % gesenkt (§ 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG-E).
  • Ziel der Bundesregierung ist die wirtschaftliche Stärkung der Gastronomiebranche, die Entlastung der Verbraucherinnen und Verbraucher, sowie die Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen, da gelieferte oder mitgenommene Speisen bisher schon dem ermäßigten Steuersatz unterliegen. 
  • Das erwartete Entlastungsvolumen liegt bei rund 3,6 Mrd. Euro jährlich.

Förderung von Ehrenamt und Gemeinnützigkeit

Das Gesetz enthält mehrere steuerliche Verbesserungen, die insbesondere Vereinen, Stiftungen und Ehrenamtlichen zugutekommen:

  • Übungsleiterpauschale: Erhöhung von 3.000 € auf 3.300 € jährlich (§ 3 Nr. 26 EStG-E).
  • Ehrenamtspauschale: Anhebung von 840 € auf 960 € jährlich (§ 3 Nr. 26a EStG-E).
  • Freigrenze für steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe ((Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer werden nicht erhoben) steigt von 45.000 € auf 50.000 € bezogen auf die entsprechenden Einnahmen inkl. Umsatzsteuer (§ 64 Abs. 3 Satz 1 AO-E).
  • Die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung entfällt nun bis zur Einnahmen-Freigrenze von 100.000 € (§ 55 Abs. 1 Nr. 5 Satz 4 AO-E) – derzeit: 45.000 €.
  • Einführung des Verzichts auf Sphärenrechnung bei Körperschaften mit Einnahmen unter 50 000 € (§ 64 Abs. 3 Satz 2 AO-E).
  • E-Sport wird als neuer gemeinnütziger Zweck anerkannt (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 21 AO-E).
  • Der Betrieb von Photovoltaikanlagen wird für gemeinnützige Organisationen steuerlich unschädlich (§ 58 Nr. 11 AO-E).

Steueränderungen 2026: Digitalisierung Vorsteuer-Vergütung, zentrale Zollabwicklung und Anpassung an die neue De-minimis-Verordnung

  • Die elektronische Bescheidbekanntgabe über die Nichtweiterleitung eines Antrages auf Vorsteuer-Vergütung durch das Bundeszentralamt für Steuern wird im Hinblick auf § 122a AO in der ab 1. Januar 2026 geltenden Fassung als Regelfall ausgestaltet, indem das derzeitige Zustimmungserfordernis des inländischen Unternehmers abgeschafft wird (§ 18g Satz 5 UStG-E). 
  • Mit Anpassungen bei der Einfuhrumsatzsteuer zur Umsetzung der zentralen Zollabwicklung (§ 21b UStG-E) wird eine EU-Vorgabe umgesetzt, die den Zollprozess vereinfachen soll. Unternehmer aus dem Ausland, die eine zentrale Zollabwicklung nutzen und dadurch in Deutschland umsatzsteuerpflichtige Einfuhren haben, sollen dadurch die Einfuhrumsatzsteuer schulden und nach inländischen Maßgaben erklärungspflichtig sein.
  • Sowohl bei der Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau (§ 7b Abs. 5 EStG-E) als auch bei der Forschungszulage (§ 9 Abs. 5 FZulG-E) wird der Verweis auf die neue EU-De-minimis-Verordnung angepasst. Damit gilt eine taggenaue 3-Jahres-Betrachtung der Beihilfehöchstgrenze vor Gewährung der Beihilfe und ab 2026 die Pflicht, alle Beihilfen binnen 20 Arbeitstagen in ein zentrales Register einzutragen. Die bisher in § 9 Abs. 5 FZulG enthaltenen konkreten Nachweiserfordernisse zur Einhaltung beihilferechtlicher Voraussetzungen sind insoweit als überholt zu betrachten. Einzelheiten sollen künftig ausschließlich untergesetzlich geregelt werden.

Unser Fazit

Mit den geplanten Maßnahmen arbeitet die Regierungskoalition insbesondere weitere Punkte ihres Koalitionsvertrages ab. Profitieren können Pendler, Gastronomiebetriebe, ehrenamtlich Engagierte und gemeinnützige Organisationen. Bevor das Steueränderungsgesetzes 2025 verabschiedet wird, müssen allerdings Bundestag und Bundesrat erst noch zustimmen (inhaltliche Änderungen sind daher grundsätzlich noch möglich).

Diesen Beitrag teilen:

Autoren dieses Artikels

Richard Markl

Partner

Steuerberater

Eric Werner, LL.M.

Manager

Steuerberater

Was können wir für Sie tun?

Sprechen Sie mit uns – einfach unverbindlich

Jetzt Kontakt aufnehmen