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Briefwahl bleibt Ausnahme: Worauf es bei der Wahl des richtigen Wahlverfahrens ankommt – und warum die Wahlordnung strikt eingehalten werden muss, um Anfechtungen zu vermeiden.
In Betrieben mit bis zu 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern findet nach § 14a Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) zwingend das vereinfachte Wahlverfahren statt. Die Fristen sind kürzer als im „normalen“ Verfahren, es wird eine Mehrheits- oder Personenwahl durchgeführt. Es treten nicht mehrere Listen zur Wahl an. Allerdings muss auch bei diesem Verfahren eine Geschlechterquote eingehalten werden. Das Geschlecht, das in der Belegschaft in der Minderheit ist, muss entsprechend seinem zahlenmäßigen Verhältnis im Betriebsrat vertreten sein.
Hat ein Betrieb zwischen 101 und 200 wahlberechtigte Mitarbeiter, können der Wahlvorstand und der Arbeitgeber vereinbaren, dass das vereinfachte Verfahren angewendet wird. Auf keinen Fall kann dies zwischen dem Betriebsrat und dem Arbeitgeber vereinbart werden. Auch die Zahl der Wahlberechtigten sollte gründlich ermittelt werden, damit es nicht zu einem falschen Verfahren kommt, was die Wahl anfechtbar machen könnte.
Ab 200 Wahlberechtigten ist das normale Wahlverfahren zwingend. Vereinbarungen kann es nicht geben. Die Wahl erfolgt nach dem Prinzip der Verhältniswahl (Listenwahl).
Die Betriebsratswahl findet nach den Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) und der Wahlordnung (WO) in geheimer und unmittelbarer Wahl statt. Die Wahl wird in dem dafür vorgesehen Wahlraum im Betrieb durchgeführt. Das ist die Regel nach § 12 WO. Allerdings sieht die Wahlordnung für bestimmte Fälle auch die Briefwahl vor, § 24 WO. Diese ist möglich, wenn
Wenn der Arbeitnehmer nicht selbst verlangt, Briefwahlunterlagen zu erhalten, können sie ihm vom Wahlvorstand nur zugesandt werden, wenn dem Wahlvorstand bekannt ist,
voraussichtlich nicht im Betrieb anwesend sein wird.
Außerdem kann der Wahlvorstand nach § 24 Abs. 3 WO die schriftliche Stimmabgabe für Betriebsteilte oder Kleinstbetriebe, die räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt sind, bestimmen.
Entscheidet der Wahlvorstand selbst über die Versendung von Briefwahlunterlagen an die Mitarbeiter, sollte diese Entscheidung sorgfältig anhand der Kriterien des § 24 Abs. 2 WO durchdacht werden. Die Voraussetzungen für die Briefwahl dürfen nicht eigenmächtig vom Wahlvorstand aus Praktikabilitätsgründen ausgeweitet werden. Ansonsten kann in der eigenmächtigen Versendung von Briefwahlunterlagen ein Grund für eine Wahlanfechtung liegen.
So hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) am 23.10.2024 – 7 ABR 34/23 entschieden, dass der Wahlvorstand solchen Wahlberechtigten, deren Kurzarbeit ihm bekannt ist, die Wahlunterlagen grundsätzlich nach § 24 Abs. 2 Ziffer 1 WO zusenden kann. Er muss dabei nicht im Einzelfall klären, ob der Mitarbeiter, der sich in Kurzarbeit befindet, am Wahltag tatsächlich nicht anwesend ist. Liegt ihm aber durch angestellte Nachforschungen die Kenntnis vor, dass bestimmte Mitarbeiter trotz Kurzarbeit im Betrieb ihrer Arbeitsleistung nachgehen, dann darf für diese Mitarbeiter eine schriftliche Stimmabgabe nicht erfolgen. Ohne ein entsprechendes Verlangen dürfen diesen Mitarbeitern keine Briefwahlunterlagen zugesandt werden. Eine ausnahmslose Zusendung der Briefwahlunterlagen an alle von Kurzarbeit betroffenen kann also falsch sein.
Durch die strengen Voraussetzungen des § 24 WO soll vermieden werden, dass durch die Briefwahl eine hohe Wahlbeteiligung zulasten einer sicheren und geheimen Wahl erreicht wird. Das BAG in diesem Zusammenhang nicht beanstandet, dass der Wahlvorstand allen Mitarbeitern, die im Home-Office gearbeitet haben, die Unterlagen zugeschickt hat.
Am 22.01.2025 – 7 ABR 23/23 hat das BAG entschieden, dass es unzulässig ist, die generelle Briefwahl für alle Mitarbeiter zu beschließen. Der Wahlvorstand eines Lebensmitteldiscounters mit 400 Filialen im Betriebsratsbezirk war der Ansicht, dass es wegen der Entfernung der einzelnen Filialen voneinander zulässig und vor allem praktikabel sei, für den gesamten Betrieb die Briefwahl anzuordnen. Dies ergebe sich aus § 24 Abs. 3 WO. Diese Vorschrift setzt aber einen Hauptbetrieb voraus, in dem die schriftliche Stimmabgabe erfolgen muss. Fehlt es an einem solchen Hauptbetrieb, dann kann § 24 Abs. 3 WO nicht analog angewendet werden, vielmehr muss dann in jeder Filiale die schriftliche Stimmabgabe in einem Wahlraum ermöglicht werden.
Die Stimmabgabe per Briefwahl ist bei Betriebsratswahlen nach der bisherigen Rechtslage und Rechtsprechung nach wie vor die Ausnahme.
Das Wahlverfahren ist streng formalistisch. Aus Gründen der Praktikabilität oder aufgrund des Wunsches, eine hohe Wahlbeteiligung zu erreichen, dürfen die Vorschriften des BetrVG und der WO nicht großzügig – den eigenen Interessen entsprechend – ausgelegt werden.
Es gilt der Ratschlag, die Wählerlisten sorgfältig zu erstellen und zu prüfen, um nicht Gefahr zu laufen, das falsche Wahlverfahren anzuwenden oder fälschlicherweise von den Voraussetzungen für die Briefwahl auszugehen. Dies führt zu Fehlern und damit zur Anfechtung der Wahl.
Christine Ostwald
Director
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Arbeitsrecht
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