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Verkauft eine Immobilien-GmbH mehr als drei Objekte in drei Jahren, gilt das als gewerblicher Handel. Der BFH präzisiert, dass Nachhaltigkeit hier für Kapitalgesellschaften keine Rolle spielt.
Mit Urteil vom 3. Juni 2025 (Az. III R 12/22) präzisiert der BFH die Grenzen der erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG für Kapitalgesellschaften: Veräußert eine Immobilien-GmbH innerhalb von drei Jahren mehr als drei Objekte – auch en bloc an nur einen Erwerber –, ist das ein starkes Indiz für gewerblichen Grundstückshandel. Der Rahmen bloßer Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes ist damit überschritten; auf das Nachhaltigkeitsmerkmal des § 15 Abs. 2 EStG kommt es bei Kapitalgesellschaften hierfür nicht an. Der BFH bestätigte damit die Entscheidung des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 18. Januar 2022 (Az: 8 K 8008/21).
Der vom BFH entschiedene Fall stellte sich wie folgt dar:
Die Entscheidung zeigt, welche Punkte grundbesitzende Kapitalgesellschaften künftig im Blick behalten sollten, um die Voraussetzungen für die erweiterte Gewerbesteuerkürzung zu wahren:
Mit dem Urteil III R 12/22 präzisiert der BFH die Reichweite der Drei-Objekt-Grenze bei Kapitalgesellschaften. Für grundstücksverwaltende Gesellschaften bedeutet dies: Wer innerhalb kurzer Zeit mehr als drei Objekte veräußert, riskiert den Verlust der erweiterten Kürzung für Grundstücksunternehmen.
Die erweiterte Kürzung bleibt damit ein Dauerbrenner in Rechtsprechung und Praxis – und steht weiter im Fokus der Finanzverwaltung und insbesondere der Betriebsprüfung. Angesichts zahlreicher Fallstricke empfiehlt es sich, Gestaltungen frühzeitig zu prüfen und zu planen, um ggf. hohe Mehrsteuern zu vermeiden.
Matthias Winkler
Partner
Steuerberater, Fachberater für Internationales Steuerrecht
Julia Wenninger
Manager
Steuerberaterin
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