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Der Bundesrat hat dem Aktivrentengesetz zugestimmt: Ab 2026 können Arbeitnehmer ab 67 Jahren bis zu 2.000 EUR monatlich steuerfrei hinzuverdienen – ein Anreiz für längere Erwerbstätigkeit.
Der Bundesrat hat am Freitag, 19. Dezember 2025, dem Aktivrentengesetz zugestimmt. Damit ist das Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen und die Einführung einer steuerfreien Aktivrente beschlossen. Wir berichteten dazu bereits hier.
Mit dem Gesetz wird ein neues steuerliches Förderinstrument eingeführt, dass Menschen, die nach Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze weiterarbeiten, einen steuerlichen Vorteil verschafft und so einen Anreiz für ein längeres Erwerbsleben setzen soll. Hintergrund ist der demografische Wandel und der anhaltende Fachkräftemangel.
Dies sind die wichtigsten Eckdaten der Aktivrente.
Die Aktivrente richtet sich an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die die Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht haben und in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis tätig sind. Voraussetzung ist, dass die Beschäftigung tatsächlich nach Erreichen der Regelaltersgrenze ausgeübt wird. Für die Regelaltersgrenze gelten die Bestimmungen des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI); sie beträgt derzeit überwiegend 67 Jahre, einschließlich Übergangsregelungen für frühere Geburtsjahrgänge.
Nicht erfasst sind insbesondere Selbstständige, Freiberufler, Minijobber sowie Beamtinnen und Beamte. Auch Einkünfte aus Renten, Versorgungsbezügen oder Kapitalvermögen fallen nicht unter die neue Steuerfreiheit. Gegen den Ausschluss, insbesondere von Selbständigen und Freiberuflern werden in der Literatur verfassungsrechtliche Bedenken erhoben, die sehr wahrscheinlich das Bundesverfassungsgericht beschäftigen werden.
Kern des Gesetzes ist die Einführung eines monatlichen Steuerfreibetrags für Einkünfte aus einer Weiterbeschäftigung im Rentenalter (§ 3 Nr. 21 – neu – EStG). Künftig bleiben bis zu 2.000 Euro Arbeitslohn pro Monat (24.000 Euro jährlich) steuerfrei, sofern die oben genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Arbeitslohn, der diesen Betrag übersteigt, unterliegt weiterhin der regulären Besteuerung. Die steuerfreien Einkünfte unterliegen nicht dem Progressionsvorbehalt.
Zudem werden Folgeänderungen u. a. an der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) vorgenommen. So wird durch eine Ergänzung in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV klargestellt, dass auch steuerbefreite Aktivrentenbezüge weiterhin sozialversicherungspflichtiges Entgelt bleiben, soweit sie nur aufgrund der Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 21 EStG nicht der Lohnsteuer unterliegen.
Das Gesetz tritt – vorbehaltlich der Ausfertigung und Verkündung – zum 1. Januar 2026 in Kraft. Die steuerfreie Aktivrente gilt erstmals für die Lohnsteuerveranlagung 2026 und wird im Lohnsteuerabzugsverfahren ab dem Monat nach Erreichen der Regelaltersgrenze berücksichtigt.
Die Umsetzung erfolgt direkt über die Lohn- und Gehaltsabrechnung durch den Arbeitgeber. Der Freibetrag kann dabei nur einmal in Anspruch genommen werden, auch wenn mehrere Beschäftigungsverhältnisse bestehen. Entsprechende Nachweise und Erklärungen sind daher im Rahmen der Lohnabrechnung erforderlich.
Nach Einschätzung der Bundesregierung soll die steuerfreie Aktivrente einen wirksamen Anreiz für ein längeres Erwerbsleben setzen. Hintergrund ist die demografische Entwicklung und der Bedarf an erfahrenen Fachkräften.
Die Bundesregierung geht davon aus, dass rund 168.000 Personen von der neuen Regelung Gebrauch machen werden.
Das Aktivrentengesetz sieht keine steuerlichen Vorteile für Überstundenzuschläge oder Aufstockungen von Teilzeitarbeit vor, wie sie noch im Koalitionsvertrag enthalten sind. Ob solche Regelungen künftig umgesetzt werden, gilt derzeit als ungewiss.
Der Wissenschaftliche Beirat beim BMF hat sich bereits mit der im Koalitionsvertrag geplanten Steuerfreistellung von Überstunden befasst. In einem Schreiben an Bundesfinanzminister Lars Klingbeil betont der Beirat, dass eine Steuerfreiheit für Überstundenzuschläge mehr Probleme verursachen würde, als sie lösen könnte.
Das Aktivrentengesetz betrifft ausschließlich die steuerliche Behandlung des Arbeitslohns. An den bestehenden sozialversicherungsrechtlichen Regelungen ändert sich grundsätzlich nichts. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sind weiterhin zu entrichten.
Für Arbeitnehmer und Arbeitgeber ergeben sich in der Praxis insbesondere Fragen zur Gestaltung von Arbeitsverträgen, zur optimalen Ausschöpfung des Freibetrags sowie zur korrekten lohnsteuerlichen Umsetzung.
Mit dem Aktivrentengesetz wird ein neues steuerliches Instrument geschaffen, das älteren Beschäftigten einen spürbaren steuerlichen Vorteil von bis zu 24.000 EUR jährlich verschafft, wenn sie freiwillig über das gesetzliche Rentenalter hinaus arbeiten. Die Regelung ist ab 2026 anzuwenden und setzt konkrete Gesetzesänderungen im EStG und der SvEV um.
Gerne unterstützen wir Sie bei der Einordnung der Neuregelung für Ihre Lohn und Steuerplanung sowie der praktischen Umsetzung in der Lohnabrechnung.
Richard Markl
Partner
Steuerberater
Dr. Klaus-Jörg Dehne
Head of Quality Legal & Tax
Rechtsanwalt
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