Wirtschaftsprüfer ✓Rechtsanwälte ✓ Steuerberater ✓ und Unternehmensberater ✓: Vier Perspektiven. Eine Lösung. …
Wirtschaftsprüfung und prüfungsnahe Beratung von Unternehmen ✓ Erfahrene Prüfer ✓ Exzellente Beratung ✓ …
Rechtsberatung für Unternehmen ✓ Erfahrene Rechtsanwälte ✓ Exzellente juristische Beratung ✓ Maßgeschneiderte …
Steuerberatung für Unternehmen und Familienunternehmen ✓ Erfahrene Steuerberater ✓ Exzellente Beratung ✓ …
Unternehmensberatung für Unternehmen ✓ Erfahrene Consultants ✓ Exzellente Beratung ✓ Maßgeschneiderte Lösungen » …
Employment and Labour Laws Newsletter: Internationale Trends und aktuelle Rechtsentwicklungen
Neuregelungen für Betreiber von Stromerzeugungsanlagen
CBAM: Kommission schlägt Ausweitung des Anwendungsbereichs vor
EU-Taxonomie: Delegierter Rechtsakt im EU-Amtsblatt veröffentlicht
Baker Tilly auf der Structured FINANCE: Expertise für Ihre Finanzierungsstrategie
Baker Tilly baut Beratung im Bereich Immobilienbewertung weiter aus
Änderungen im Arbeits- und Sozialversicherungsrecht 2026
Kennziffer 500: Das neue Signal für mehr Transparenz ab 2026?
Wie die Steuerstruktur den Kaufpreis bei GmbH & Co. KG beeinflusst
IKT-Risiken beim Einsatz von KI: Neue BaFin-Orientierungshilfe
Ein Jahr DORA: So geht es für Finanzunternehmen weiter
Wer trägt das Risiko bei E-Mail-Betrug im Geschäftsverkehr?
Branchenübergreifende Expertise für individuelle Lösungen ✓ Unsere interdisziplinären Teams kombinieren Fachwissen …
Krankenhausinsolvenz, Versicherungsrecht und Patientenrechte
Baker Tilly berät Klinikum Chemnitz bei strategischem Verbund mit DIAKOMED-Krankenhaus
Individuelle Beratung ✓ maßgeschneiderte Lösungen von Experten aus Wirtschaftsprüfung, Steuer-, Rechts- & …
Baker Tilly bietet ein breites Spektrum individueller und innovativer Beratungsdienstleistungen in an. Erfahren …
Baker Tilly startet mit vier neuen Partnern in das Jahr
Neuer Partner im Bereich Forensic Services: Baker Tilly baut Beratung aus
Baker Tilly in Deutschland erneut mit zweistelligem Umsatzwachstum
Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs, Entscheidung vom 15. Juli 2025, Az.: EnVR 1/24, entfaltet die Erhebung eines nach dem Leistungspreismodell ermittelten Baukostenzuschusses für rein netzgekoppelte Batteriespeicher im Sinn des § 17 Abs. 1 Satz 1 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) grundsätzlich keine diskriminierende Wirkung.
Zwar unterschieden sich Batteriespeicher von anderen Letztverbrauchern dadurch, dass sie den aus dem Verteilernetz entnommenen Strom nicht verbrauchen, sondern zeitversetzt wieder einspeisen. Die Gleichbehandlung von netzgekoppelten Batteriespeichern und anderen Letztverbrauchern sei jedoch nach dem Sinn und Zweck des Baukostenzuschusses gleichwohl objektiv gerechtfertigt. Der Baukostenzuschuss erfülle eine Lenkungs- und Steuerungsfunktion und trage zur Finanzierung des Verteilernetzes bei. Beides gelte auch für netzgekoppelte Batteriespeicher, soweit sie das Netz durch Entnahmen nutzen. Der Netzanschluss sei wie bei anderen Letztverbrauchern der angefragten Entnahmekapazität entsprechend zu dimensionieren; die Einspeisefunktion habe darauf keinen Einfluss. Der Zweck des Baukostenzuschusses werde auch nicht dadurch infrage gestellt, dass Batteriespeicher auch netzdienliche Wirkungen haben können. Die Ansiedlung von Batteriespeichern komme, selbst wenn sie das Gesamtnetz entlasten können, nicht stets dem lokalen Anschlussnetz zugute, für das der Baukostenzuschuss verlangt werde. Die Unzulässigkeit des Baukostenzuschusses für Batteriespeicher ergebe sich auch nicht aus einer Gesamtbetrachtung unionsrechtlicher Vorschriften im Zusammenhang mit der Energiespeicherung. Dabei handele es sich um allgemeine Zielbestimmungen, die einen Umsetzungsspielraum belassen und in einem Spannungsverhältnis mit anderen Zielen stünden, wie etwa dem Ziel, Haushaltskunden mit den Kosten für die Stromversorgung nicht unverhältnismäßig zu belasten.
Obgleich eine behördliche Untersagung nach § 31 EnWG streitgegenständlich war, indiziert die Entscheidung des Bundesgerichtshofs den Rechtsrahmen für die Erhebung von Baukostenzuschüssen für rein netzgekoppelte Batteriespeicher im Sinn des § 17 Abs. 1 Satz 1 EnWG. Sollten Sie in diesem Zusammenhang Fragen haben, sprechen Sie uns gerne an.
Dr. Michael Klett
Partner
Rechtsanwalt, Steuerberater
Nicolas Plinke
Senior Manager
Rechtsanwalt
Sprechen Sie mit uns – einfach unverbindlich
Jetzt Kontakt aufnehmen
Alle Beiträge anzeigen