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Stiftungsbericht 2025 veröffentlicht
Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs, Entscheidung vom 15. Juli 2025, Az.: EnVR 1/24, entfaltet die Erhebung eines nach dem Leistungspreismodell ermittelten Baukostenzuschusses für rein netzgekoppelte Batteriespeicher im Sinn des § 17 Abs. 1 Satz 1 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) grundsätzlich keine diskriminierende Wirkung.
Zwar unterschieden sich Batteriespeicher von anderen Letztverbrauchern dadurch, dass sie den aus dem Verteilernetz entnommenen Strom nicht verbrauchen, sondern zeitversetzt wieder einspeisen. Die Gleichbehandlung von netzgekoppelten Batteriespeichern und anderen Letztverbrauchern sei jedoch nach dem Sinn und Zweck des Baukostenzuschusses gleichwohl objektiv gerechtfertigt. Der Baukostenzuschuss erfülle eine Lenkungs- und Steuerungsfunktion und trage zur Finanzierung des Verteilernetzes bei. Beides gelte auch für netzgekoppelte Batteriespeicher, soweit sie das Netz durch Entnahmen nutzen. Der Netzanschluss sei wie bei anderen Letztverbrauchern der angefragten Entnahmekapazität entsprechend zu dimensionieren; die Einspeisefunktion habe darauf keinen Einfluss. Der Zweck des Baukostenzuschusses werde auch nicht dadurch infrage gestellt, dass Batteriespeicher auch netzdienliche Wirkungen haben können. Die Ansiedlung von Batteriespeichern komme, selbst wenn sie das Gesamtnetz entlasten können, nicht stets dem lokalen Anschlussnetz zugute, für das der Baukostenzuschuss verlangt werde. Die Unzulässigkeit des Baukostenzuschusses für Batteriespeicher ergebe sich auch nicht aus einer Gesamtbetrachtung unionsrechtlicher Vorschriften im Zusammenhang mit der Energiespeicherung. Dabei handele es sich um allgemeine Zielbestimmungen, die einen Umsetzungsspielraum belassen und in einem Spannungsverhältnis mit anderen Zielen stünden, wie etwa dem Ziel, Haushaltskunden mit den Kosten für die Stromversorgung nicht unverhältnismäßig zu belasten.
Obgleich eine behördliche Untersagung nach § 31 EnWG streitgegenständlich war, indiziert die Entscheidung des Bundesgerichtshofs den Rechtsrahmen für die Erhebung von Baukostenzuschüssen für rein netzgekoppelte Batteriespeicher im Sinn des § 17 Abs. 1 Satz 1 EnWG. Sollten Sie in diesem Zusammenhang Fragen haben, sprechen Sie uns gerne an.
Nicolas Plinke
Senior Manager
Rechtsanwalt
Dr. Michael Klett
Partner
Rechtsanwalt, Steuerberater
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