Wirtschaftsprüfer ✓Rechtsanwälte ✓ Steuerberater ✓ und Unternehmensberater ✓: Vier Perspektiven. Eine Lösung. …
Wirtschaftsprüfung und prüfungsnahe Beratung von Unternehmen ✓ Erfahrene Prüfer ✓ Exzellente Beratung ✓ …
Rechtsberatung für Unternehmen ✓ Erfahrene Rechtsanwälte ✓ Exzellente juristische Beratung ✓ Maßgeschneiderte …
Steuerberatung für Unternehmen und Familienunternehmen ✓ Erfahrene Steuerberater ✓ Exzellente Beratung ✓ …
Unternehmensberatung für Unternehmen ✓ Erfahrene Consultants ✓ Exzellente Beratung ✓ Maßgeschneiderte Lösungen » …
Kernelemente der Notfallplanung im Familienunternehmen
BFH: Keine Klarheit beim Satzungserfordernis nach § 57 Abs. 3 AO
Vergabebeschleunigungsgesetz: Zentrale Punkte des Referentenentwurfs
Baker Tilly berät Capmont bei Add-on-Akquisitionen im Elektro-Segment
Neuer Partner im Bereich Immobilienbewertung: Baker Tilly baut Beratung aus
Baker Tilly berät Rigeto: Matignon Group übernimmt MEON Standorte
BAG-Entscheidung: Betriebsratsamt schützt nicht vor Befristung
BGH: Sonderstatus von Kundenanlagen praktisch abgeschafft
BFH zweifelt Schenkungsteuer bei disquotaler Einlage an
Studie: Zwei Drittel der deutschen Automobilzulieferer rechnen mit einer Marktbereinigung
Regulating the Future: Web3 & Crypto
Datenschutz: BAG verschärft Pflichten beim Einsatz von HR-Software
Branchenübergreifende Expertise für individuelle Lösungen ✓ Unsere interdisziplinären Teams kombinieren Fachwissen …
BGH billigt Baukostenzuschüsse für Batteriespeicher
Baker Tilly baut ESG-Beratung im Bankenwesen mit Simone Yuson aus
Individuelle Beratung ✓ maßgeschneiderte Lösungen von Experten aus Wirtschaftsprüfung, Steuer-, Rechts- & …
Baker Tilly bietet ein breites Spektrum individueller und innovativer Beratungsdienstleistungen in an. Erfahren …
Baker Tilly in Deutschland erneut mit zweistelligem Umsatzwachstum
Braunschweiger Traditionslogistiker Wandt begibt sich mit Baker Tilly in Eigenverwaltung
Energiestudie: Unsicherheit bremst Investitionen von Industrie und Versorgern in Deutschland
Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs, Entscheidung vom 15. Juli 2025, Az.: EnVR 1/24, entfaltet die Erhebung eines nach dem Leistungspreismodell ermittelten Baukostenzuschusses für rein netzgekoppelte Batteriespeicher im Sinn des § 17 Abs. 1 Satz 1 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) grundsätzlich keine diskriminierende Wirkung.
Zwar unterschieden sich Batteriespeicher von anderen Letztverbrauchern dadurch, dass sie den aus dem Verteilernetz entnommenen Strom nicht verbrauchen, sondern zeitversetzt wieder einspeisen. Die Gleichbehandlung von netzgekoppelten Batteriespeichern und anderen Letztverbrauchern sei jedoch nach dem Sinn und Zweck des Baukostenzuschusses gleichwohl objektiv gerechtfertigt. Der Baukostenzuschuss erfülle eine Lenkungs- und Steuerungsfunktion und trage zur Finanzierung des Verteilernetzes bei. Beides gelte auch für netzgekoppelte Batteriespeicher, soweit sie das Netz durch Entnahmen nutzen. Der Netzanschluss sei wie bei anderen Letztverbrauchern der angefragten Entnahmekapazität entsprechend zu dimensionieren; die Einspeisefunktion habe darauf keinen Einfluss. Der Zweck des Baukostenzuschusses werde auch nicht dadurch infrage gestellt, dass Batteriespeicher auch netzdienliche Wirkungen haben können. Die Ansiedlung von Batteriespeichern komme, selbst wenn sie das Gesamtnetz entlasten können, nicht stets dem lokalen Anschlussnetz zugute, für das der Baukostenzuschuss verlangt werde. Die Unzulässigkeit des Baukostenzuschusses für Batteriespeicher ergebe sich auch nicht aus einer Gesamtbetrachtung unionsrechtlicher Vorschriften im Zusammenhang mit der Energiespeicherung. Dabei handele es sich um allgemeine Zielbestimmungen, die einen Umsetzungsspielraum belassen und in einem Spannungsverhältnis mit anderen Zielen stünden, wie etwa dem Ziel, Haushaltskunden mit den Kosten für die Stromversorgung nicht unverhältnismäßig zu belasten.
Obgleich eine behördliche Untersagung nach § 31 EnWG streitgegenständlich war, indiziert die Entscheidung des Bundesgerichtshofs den Rechtsrahmen für die Erhebung von Baukostenzuschüssen für rein netzgekoppelte Batteriespeicher im Sinn des § 17 Abs. 1 Satz 1 EnWG. Sollten Sie in diesem Zusammenhang Fragen haben, sprechen Sie uns gerne an.
Dr. Michael Klett
Partner
Rechtsanwalt, Steuerberater
Nicolas Plinke
Senior Manager
Rechtsanwalt
Jetzt Kontakt aufnehmen
Kontakt aufnehmen
Alle Beiträge anzeigen