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Meta muss die Selektionskriterien für den Newsfeed von Facebook offenlegen. Die Entscheidung des VG Schleswig zeigt: Unternehmen müssen mit wachsender Transparenz- und Rechenschaftspflicht im digitalen Raum rechnen.
Ein einstweiliger Rechtsschutzantrag der Meta Platforms Ireland Ltd. (Meta) gegen einen Bescheid der Medienanstalt Hamburg/Schleswig Holstein (MA HSH) wurde abgelehnt (Verwaltungsgericht Schleswig – Beschluss vom 30. Juni 2025 (10 B 185/24)).
Die MA HSH hatte gegenüber Meta mit Bescheid vom 2. Oktober 2024 beanstandet, dass auf der von Meta betriebenen Social-Media-Plattform „Facebook“ die Transparenzpflichten aus § 93 MStV nicht in ausreichender, leicht wahrnehmbarer Form erfüllt werden – insbesondere hinsichtlich der Algorithmenkriterien zur Auswahl und Gewichtung im News Feed.
Das VG Schleswig stellte bei summarischer Prüfung fest, dass der Bescheid formell rechtmäßig ist und die Voraussetzungen für eine Beanstandung seitens der MA HSH vorliegen. Die zentrale Frage, ob § 93 und § 1 Abs. 8 MStV europarechtswidrig sind, ließ sich jedoch im Eilverfahren nicht abschließend klären.
Angesichts der offenen Erfolgsaussichten in der Hauptsache fiel die durch das Gericht vorgenommene Interessenabwägung zugunsten der Allgemeinheit aus: Die Transparenzvorschriften schützen entscheidende demokratische Funktionen wie Meinungsvielfalt – insbesondere auf Plattformen wie Facebook. Demgegenüber sei Meta keine unverhältnismäßige Belastung entstanden.
Der Medienstaatsvertrag (MStV) verlangt von Medienintermediären, ihre Algorithmen in verständlicher Form offenzulegen (§ 93 MStV). Die Medienanstalten, insbesondere die MA HSH, setzen diese Vorgaben aktiv durch – siehe auch vergleichbare Verfahren gegen Google Ireland Ltd. (YouTube). Meta argumentiert mit Spannungen zwischen MStV und EU Recht (z. B. DSA). Eine vertiefte Untersuchung dieser Frage könnte vor dem OVG folgen.
Auch wenn das Urteil auf Facebook und § 93 MStV zugeschnitten ist, verdeutlicht es einen klaren Trend: Unternehmen müssen mit wachsender Transparenz- und Rechenschaftspflicht im digitalen Raum rechnen – besonders wenn sie durch algorithmisch gesteuerte Prozesse Einfluss auf Informations- oder Entscheidungsverhalten nehmen. Eine frühzeitige Compliance-Prüfung und Dokumentation der eingesetzten Systeme ist daher empfehlenswert.
Das ist konkret zu tun:
Unternehmen, die algorithmische Systeme einsetzen (z. B. für Produktempfehlungen, Rankings, automatisierte Kundeninteraktionen), sollten ihre Informationspflichten gegenüber Nutzern und Kunden prüfen – etwa unter dem Blickwinkel von Transparenz und Nachvollziehbarkeit.
Auch der DSA und verbraucherschutzrechtliche Vorschriften (z. B. UWG, § 5a, § 3a) stellen Anforderungen an die Transparenz von Empfehlungssystemen. Das Urteil deutet eine wachsende Tendenz an, solche Anforderungen im Sinne der Nutzerinteressen streng auszulegen.
Die Entscheidung zeigt, dass Gerichte und Behörden zunehmend die Verantwortung von Unternehmen für algorithmisch gesteuerte Prozesse betonen. Auch KI-Einsatz und automatisierte Entscheidungen (z. B. im HR-Bereich, bei Kreditvergabe oder Preisgestaltung) könnten stärker in den Fokus geraten.
Gerne unterstützen wir Sie bei der Entwicklung praxisgerechter Maßnahmen zur rechtssicheren Ausgestaltung von Transparenzpflichten, z.B. durch Risikoanalysen, interne Guidelines oder rechtliche Prüfvermerke.
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Dr. Christian Engelhardt, LL.M.
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