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Die EU hat am 19. Juli 2025 das 18. Sanktionspaket gegen Russland beschlossen. Es bringt neue Exportverbote, strengere Nachweispflichten und Maßnahmen gegen Umgehungstatbestände.
Am 19. Juli 2025 wurde das 18. Sanktionspaket zur Verordnung (EU) 833/2014 („Russlandembargo-Verordnung“) im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Die neuen Regelungen betreffen insbesondere den Außenwirtschaftsverkehr mit Russland und enthalten eine Vielzahl an Anpassungen und Erweiterungen bestehender Maßnahmen.
Neu ist die Einführung einer „Catch-All“-Klausel, die an die Dual-Use-Verordnung erinnert: Sollten Ausführer von den zuständigen Behörden beim geplanten Handel mit bestimmten Gütern in Drittländer darüber unterrichtet worden sein, dass die Güter ganz oder teilweise für russische natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder zur Verwendung in Russland bestimmt sind oder bestimmt sein könnten, unterliegt die Transaktion einer Genehmigungspflicht.
Im Energiebereich wurden mehrere Maßnahmen verschärft. Der Ölpreisdeckel wurde nach unten korrigiert. Transaktionen im Zusammenhang mit Nordstream 1 und 2 sind künftig untersagt. Zudem wurden Sanktionen gegen die sogenannte russische Schattenflotte ausgeweitet, wobei auch Unternehmen entlang der entsprechenden Wertschöpfungsketten betroffen sind. Importverbote für Raffinerieprodukte aus Drittstaaten wurden erweitert, sofern diese aus russischem Rohöl hergestellt wurden. Einführer müssen künftig einen Herkunftsnachweis für das verwendete Rohöl vorlegen, wobei Ausnahmen für sogenannte Partnerländer gelten. Diese Nachweispflicht ist bereits aus dem Handel mit Eisen- und Stahlprodukten bekannt.
Darüber hinaus wurden weitere Güter in die Liste der Ausfuhrverbote aufgenommen, darunter Chemikalien und bestimmte Metalle wie Aluminium. Auch finanzpolitische Maßnahmen wurden erweitert. Ziel ist unter anderem die Verhinderung von Umgehungstatbeständen über Drittstaaten. Der Russian Direct Investment Fund ist nun ebenfalls von Sanktionen betroffen. Das bisherige Verbot, spezialisierte Nachrichtenübermittlungsdienste für den Zahlungsverkehr an gelistete russische Banken zu erbringen, wurde in ein umfassendes Transaktionsverbot überführt.
Die Mitgliedstaaten erhalten zudem stärkere rechtliche Positionen im Falle von Investor-Staat-Streitigkeiten. Weitere Unternehmen und Personen – auch aus Drittstaaten – wurden in die Sanktionslisten aufgenommen. Die Listung bestimmter Organisationen soll die Unterwanderung der Embargovorschriften verhindern. In diesem Zusammenhang hat China bereits öffentlich Gegenmaßnahmen angekündigt.
Schließlich wurden auch die Maßnahmen gegen Belarus gemäß Verordnung (EU) 765/2006 weiter an die Russlandembargo-Verordnung angeglichen.
Sven Pohl
Director
Rechtsanwalt
Sebastian Billig
Partner
Mareike Höcker
Manager
Rechtsanwältin
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