Mittelbare Anteilsveräußerungen im Kontext von Abspaltungen nun doch (wieder) schädlich

Mittelbare Anteilsveräußerungen im Kontext von Abspaltungen nun doch (wieder) schädlich
  • 07.08.2025
  • Lesezeit 6 Minuten

BMF korrigiert UmwStE 2025: Mittelbare Anteilsveräußerungen nach Abspaltungen gelten nun wieder als schädlich und führen zu Einschränkungen in konzerninternen Umstrukturierungen. Die Änderung von Rn. 15.35a des UmwStE 2025 kam durch das BMF-Schreiben vom 01.08.2025.

Die sog. Nachspaltungsveräußerungssperre gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 ff. Umwandlungssteuergesetz (UmwStG) verhindert bekanntermaßen eine buchwertneutrale Abspaltung, wenn durch die Spaltung die Veräußerung an außenstehende Personen vollzogen oder vorbereitet werden soll. Begründet wird diese durch den Gesetzgeber mit der Notwendigkeit der Missbrauchsbekämpfung. Die Vorbereitung einer Veräußerung gilt dann als schädlich, wenn innerhalb von fünf Jahren nach dem steuerlichen Übertragungsstichtag eine Veräußerung mindestens eines Anteils an einer an der Spaltung beteiligten Körperschaft an außenstehende Personen erfolgt. Durch § 15 Abs. 2 Satz 7 HS 2 UmwStG wird angeordnet, dass auch die mittelbare Veräußerung einer maßgeblichen Beteiligung am übertragenden oder übernehmenden Rechtsträger durch ein verbundenes Unternehmen schädlich ist, wenn dieses zuvor die Konzernausnahme nach § 15 Abs. 2 Satz 7 HS 1 UmwStG in Anspruch genommen hat.

Rechtsunsicherheit in der Beratungspraxis

Vor dem Hintergrund des Wortlauts des § 15 Abs. 2 Satz HS 2 UmwStG i.V.m. Satz 4 UmwStG wurden mittelbare Anteilsveräußerungen im Konzern im Anschluss an eine Abspaltung zunächst in der Beratungspraxis vermieden, da ein nicht unerhebliches Risiko darin gesehen wurde, dass die anschließende mittelbare Veräußerung als schädlich qualifiziert und daher zu einer rückwirkenden Versagung der Buchwertfortführung hinsichtlich der Abspaltung führt. Zum Teil wurde diese strenge Sichtweise in der Literatur unter Bezugnahme auf die teleologische Auslegung der Norm jedoch hinterfragt, da die Kombination von Abspaltung und Veräußerung in betreffenden Konstellationen gerade nicht zu einer steuerlichen Statusverbesserung führe. Die Konzernobergesellschaft könne die unmittelbare Beteiligung auch ohne die Vornahme einer vorgelagerten Abspaltung steuerfrei nach § 8b Abs. 2 Körperschaftsteuergesetz (KStG) veräußern, sodass diese Konstellationen nicht als missbräuchlich gelten und daher auch zu einer Versagung der Buchwertfortführung führen sollten. Auf Grund der insgesamt eher unklaren Rechtslage sind konzerninterne Umstrukturierungen unter entsprechender Einbeziehung mittelbarer Veräußerungen jedoch kaum umgesetzt worden. 

Öffnung durch UmwStE 2025: Neue Gestaltungsmöglichkeiten

Neue Gestaltungsmöglichkeiten eröffneten sich sodann (überraschenderweise) im Kontext der Veröffentlichung des neuen Umwandlungssteueranwendungserlasses am 02.01.2025 (BStBl. I 2025, S. 92, im Folgenden „UmwStE 2025“). Dem in Rn. 15.35a, Beispiel a) UmwStE 2025 gebildeten Fall ließ sich entnehmen, dass eine Abspaltung eines Teilbetriebs (von GmbH 3) auf eine Schwestergesellschaft im Konzern (GmbH 4) auch dann (weiterhin) zu Buchwerten möglich ist, wenn (i) die Anteilseignerin an dem übertragenden Rechtsträger (GmbH 1) ihre Beteiligung im Anschluss daran an die Anteilseignerin (GmbH 2) der aufnehmenden Gesellschaft veräußert und (ii) wiederum im Anschluss daran die Konzernobergesellschaft (X-GmbH) die Beteiligung an der Anteilseignerin (GmbH 2) der aufnehmenden Gesellschaft (GmbH 4) an einen außenstehenden Dritten veräußert.

 

Begründet wurde dies in Rn. 15.35a UmwStE 2025 i.d.F. vom 02.01.2025 zunächst damit, dass es sich bei der Veräußerung der Beteiligung an der GmbH 4 durch die GmbH 1 an die GmbH 2 nicht um eine Veräußerung an einen außenstehenden Dritten handele. Überraschenderweise wurde jedoch auch die sich anschließende Veräußerung der Beteiligung an der GmbH 2 durch die Konzernobergesellschaft ebenfalls als unschädlich erachtet. Als Begründung wurde hier angeführt, dass die GmbH 2 nicht an der vorangegangenen Spaltung beteiligt gewesen sei. Die Nachspaltungsveräußerungssperre seit auch nicht über § 15 Abs. 2 Satz 7 HS 2 UmwStG anzuwenden, da die Konzernobergesellschaft selbst keinen Beteiligungserwerb getätigt habe, der von der Ausnahmeregelung des § 15 Abs. 2 Satz 7 HS 1 UmwStG umfasst gewesen sei. 

Der Beispielsfall unter Rn. 15.35a UmwStE 2025 i.d.F. vom 02.01.2025 löste in der Beratungspraxis zunächst Unsicherheit aus, da die Unschädlichkeit mittelbarer Veräußerungen in Konzernstrukturen im Kontext von Abspaltungen als äußerst überraschende und im Ergebnis sehr weitgehende Entscheidung der Finanzverwaltung erachtet wurde. Nach anfänglicher Skepsis wurden entsprechende Gestaltungen jedoch umgesetzt vor dem Hintergrund des insoweit eindeutigen Wortlauts des UmwStE 2025.

Rücknahme durch BMF-Schreiben vom 1. August 2025

Durch das BMF-Schreiben vom 01.08.2025 (Az. IV C 2 - S 1978/00051/004/026) wurde Rn. 15.35a UmwStE 2025 seitens der Finanzverwaltung nun jedoch korrigiert und die Buchwertneutralität von Abspaltungen (erneut) versagt, wenn ihnen eine mittelbare Veräußerung der Beteiligung durch eine Konzernobergesellschaft nachfolgt.

Diese Rechtsfolge ergibt sich nunmehr eindeutig aus dem geänderten Beispiel 1a). Dieses sieht in der geänderten Fassung explizit die Schädlichkeit einer mittelbaren Veräußerung durch eine Konzernobergesellschaft an eine außenstehende Person für Zwecke der Nachspaltungsveräußerungssperre vor. Denn der vorgelagerte Erwerb der unmittelbaren Beteiligung der an der Spaltung beteiligten GmbH 4 durch die GmbH 2 von der GmbH 1 erfolge als (unschädlicher) konzerninterner Erwerb unter Anwendung der Ausnahmeregelung des § 15 Abs. 2 Satz 7 HS 1 UmwStG. Hieraus ergebe sich sodann jedoch auch zwingend, dass die sich anschließende mittelbare Veräußerung von § 15 Abs. 2 Satz 7 HS 2 i.V.m. § 15 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Satz 5 UmwStG erfasst werde und somit schädlich sei für Zwecke der Buchwertfortführung.

Begründet wird dies im einleitenden Teil zu Rn. 15.35a UmwStE 2025 i.d.F. vom 02.08.2025 mit einer pauschalen Bezugnahme auf die Verhinderung von Umgehungsgestaltungen. 

Auswirkungen auf die Praxis

In der Praxis führt dies zu einer (erneuten) Einschränkung konzerninterner Umstrukturierungen, da mittelbare Anteilsveräußerungen im Abschuss an buchwertneutrale Spaltungen fortan wieder zu vermeiden sind. Da die Änderung durch das BMF-Schreiben mit Wirkung für alle offenen Fällen erfolgt, sind auch Umstrukturierungen von der Änderung der Verwaltungsauffassung betroffen, die Anfang dieses Jahres unter Berufung auf den Beispielsfall unter Rn. 15.35a UmwStE 2025 i.d.F. vom 02.01.2025 zu Buchwerten vorgenommen wurden. Hier kommt es nunmehr zu einer rückwirkenden Aufdeckung der in dem abgespaltenen Teilbetrieb verhafteten stillen Reserven. 

Sehr wahrscheinlich wird sich die Rechtsprechung in nicht allzu ferner Zukunft mit entsprechenden Fällen auseinanderzusetzen haben; insbesondere die Anwendung in allen offenen Fällen dürfte für Streitpunkte sorgen, denn alle unter Bezug auf die Altfassung vorgenommenen Umstrukturierungen dürften in der Praxis noch nicht bestandskräftig sein. Insofern bleibt abzuwarten, ob sich der BFH hier auf die Seite der Steuerpflichtigen stellt oder auf die Seite der Finanzverwaltung.

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Autoren dieses Artikels

Uwe Roth

Partner

Steuerberater

Dr. Christiane Krüger, LL.M.

Director

Rechtsanwältin, Steuerberaterin

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