Wirtschaftsprüfer ✓Rechtsanwälte ✓ Steuerberater ✓ und Unternehmensberater ✓: Vier Perspektiven. Eine Lösung. …
Wirtschaftsprüfung und prüfungsnahe Beratung von Unternehmen ✓ Erfahrene Prüfer ✓ Exzellente Beratung ✓ …
Rechtsberatung für Unternehmen ✓ Erfahrene Rechtsanwälte ✓ Exzellente juristische Beratung ✓ Maßgeschneiderte …
Steuerberatung für Unternehmen und Familienunternehmen ✓ Erfahrene Steuerberater ✓ Exzellente Beratung ✓ …
Unternehmensberatung für Unternehmen ✓ Erfahrene Consultants ✓ Exzellente Beratung ✓ Maßgeschneiderte Lösungen » …
BFH-Urteil zu Verrechnungspreisen im Zoll
CBAM: Das bringen die neuen EU-Erleichterungen ab 2026
Forschungszulage 2026: Neuer Impuls für Innovation und Wachstum
Baker Tilly auf der Structured FINANCE: Expertise für Ihre Finanzierungsstrategie
Baker Tilly baut Beratung im Bereich Immobilienbewertung weiter aus
Baker Tilly berät Capmont bei Add-on-Akquisitionen im Elektro-Segment
Betriebsratswahl 2026: Arbeitnehmervertreter per Briefwahl wählen?
BFH lockert Vorgaben zur Entkräftung der Zugangsvermutung
Wer trägt das Risiko bei E-Mail-Betrug im Geschäftsverkehr?
Studie: Zwei Drittel der deutschen Automobilzulieferer rechnen mit einer Marktbereinigung
Regulating the Future: Web3 & Crypto
Branchenübergreifende Expertise für individuelle Lösungen ✓ Unsere interdisziplinären Teams kombinieren Fachwissen …
Carve-out oder Kollaps? So retten sich Automobilzulieferer
BGH billigt Baukostenzuschüsse für Batteriespeicher
Baker Tilly baut ESG-Beratung im Bankenwesen mit Simone Yuson aus
Individuelle Beratung ✓ maßgeschneiderte Lösungen von Experten aus Wirtschaftsprüfung, Steuer-, Rechts- & …
Baker Tilly bietet ein breites Spektrum individueller und innovativer Beratungsdienstleistungen in an. Erfahren …
Neuer Partner im Bereich Forensic Services: Baker Tilly baut Beratung aus
Baker Tilly in Deutschland erneut mit zweistelligem Umsatzwachstum
Braunschweiger Traditionslogistiker Wandt begibt sich mit Baker Tilly in Eigenverwaltung
Der BFH stellt klar: Nachträgliche Preiserhöhungen können den Zollwert beeinflussen. Unternehmen müssen nun stärker belegen, dass keine Preisbeeinflussung vorlag – besonders bei konzerninternen Anpassungen.
Mit BFH-Urteil Az.: VII R 36/22 vom 15. Juli 2025 hat der BFH die Kriterien definiert, inwieweit nachträgliche Preiserhöhungen der unterjährigen Verrechnungspreise zu einer zollrechtlichen Nachbelastung führen.
Ausgangslage des Rechtsstreits waren Kaufgeschäfte zwischen verbundenen Unternehmen. Die Unternehmen hatten vereinbart, dass die Klägerin eine als fremdüblich bezeichnete „Agreed Margin“ erhalten solle. Die unterjährigen Kaufpreise, welche zugleich als Zollwertgrundlage dienten, wurden mittels einer Datenbankanalyse bestimmt, indem eine errechnete fremdübliche Bandbreite für Umsatzrenditen ermittelt wurde. Da die tatsächlich erzielten Umsatzrenditen erheblich über der vereinbarten Marge lagen, wurde die Klägerin nachträglich mit der Differenz durch die Konzerngesellschaften belastet. Das HZA betrachtete die Nachbelastungen als zollwertrelevant und erließ entsprechende Nacherhebungsbescheide.
In seiner Entscheidung vom 15. Juli 2025, Az.: VII R 36/22, stellt der BFH klar, dass nachträgliche Verrechnungspreisanpassungen, die zu Nachzahlungen führen, auf eine Preisbeeinflussung hindeuten, sodass eine Anpassung des Zollwertes geboten erscheint. Da die nachträglichen Kostenbelastungen zudem über Jahre anhielten, spreche vieles dafür, dass die unterjährigen Verrechnungspreise durch die Verbundenheit beeinflusst gewesen seien. Die Beweislast liege bei der Klägerin, dass keine Preisbeeinflussung zum Einfuhrzeitpunkt gegeben gewesen sei.
Der BFH verdeutlicht, dass das Hamamatsu-Urteil des EuGH und die bisherige Rechtsprechung (Senatsurteil vom 17.05.2022 – VII R 2/19) sich auf Fälle bezogen hatten, bei denen eine nachträgliche Preissenkung erfolgte. Anders als bei einer nachträglichen Preiserhöhung liege in der Preissenkung gerade kein Anhaltspunkt dafür vor, dass die Preise durch die Verbundenheit im Lichte des Zollrechts beeinflusst waren. Insofern seien diese Urteile auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar.
Zollrechtlich bedeutet dieses, dass bei nachträglichen Verrechnungspreisanpassungen zwischen Erstattungs- und Nachbelastungsfällen zu differenzieren sein wird. Bei Erstattungsfällen bleibt eine Erstattung der Abgaben praktisch ausgeschlossen, da keine Preisbeeinflussung angenommen wird. Mithin ist der unterjährige Verrechnungspreis als Transaktionswert final.
Bei Nachbelastungen hingegen obliegt es nunmehr dem Einführer, nachzuweisen, dass keine Preisbeeinflussung durch die Verbundenheit vorlag. Hierbei liegt in der Nachbelastung bereits ein Indiz für die Beeinflussung vor, welches sich bei langjähriger, gleichbleibender Praxis verstärkt. Die Einführer müssten nunmehr unter Vorlage aussagekräftiger Verrechnungspreisdokumentationen darlegen können, dass die unterjährigen Preise dem Fremdvergleichsgrundsatz standhalten. Ein (einfaches) Benchmarking wie im vorliegenden Fall hatte der BFH als nicht hinreichend angesehen, um eine Preisbeeinflussung ausschließen zu können.
An dieser Stelle wird deutlich, dass aus zollrechtlicher Sicht eine Anwendung des sogenannten „Target-Margin-/Zielmargenansatzes“ durchaus kritisch zu betrachten ist bzw. regelmäßig zu Diskussionen führen wird, da der vorgenannte Ansatz bei der Aussteuerung von Gesellschaften mit Routineaktivitäten (z. B. Routinevertriebsgesellschaften, sog. „Low-Risk Distributor“) zwischen verbundenen Unternehmen bei Liefer- und Leistungsbeziehungen mit Auslandsbezug regelmäßig angewendet wird, um unterjährige Verrechnungspreise am Jahresende derart zu korrigieren, dass die Routinegesellschaft eine mit dem Funktions- und Risikoprofil im Einklang stehende Vergütungsbandbreite (z. B. Bandbreite an Nettorenditen eines „Low-Risk Distributor“) erzielt. Folglich wird bei derartigen Jahresendanpassungen aus ertragsteuerlicher Sicht eine insgesamte Ergebniskorrektur zur Erreichung eines fremdüblichen Entgelts vorgenommen, wohingegen bei der zollrechtlichen Betrachtung allein auf den unterjährigen Transaktionspreis abgestellt wird. Theoretisch betrachtet wären in den Fällen, in denen Jahresendanpassungen erforderlich wären, die unterjährigen Preise nicht fremdüblich, obgleich aus zollrechtlicher Sicht diese als Basis für die Zollbestimmung herangezogen werden.
International agierende Unternehmen sollten bei Verrechnungen innerhalb der Unternehmensgruppe (sog. Intercompany-Geschäfte) die angemeldeten Zollwerte im Lichte des BFH-Urteils überprüfen. Dies schließt auch die Überprüfung der Vereinbarungen ein, welche bei der Frage der Preisbeeinflussung einzubeziehen sind. Hierzu ist unseres Erachtens eine Zusammenarbeit zwischen der Zollabteilung, Legal und der Steuerabteilung (Verrechnungspreise) erforderlich. Es muss sichergestellt sein, dass sowohl die verrechnungspreisrechtlichen als auch die zollrechtlichen Aspekte rechtskonform und im Unternehmensinteresse berücksichtigt werden.
Baker Tilly bietet spezifische Beratung entlang der Supply Chain zu den Schnittstellenthemen Verrechnungspreise, Zoll und Umsatzsteuer an. Weitere Informationen zu unseren Leistungen finden Sie hier.
Carsten Hüning
Partner, Global Leader Transfer Pricing
Sebastian Billig
Partner
Rechtsanwalt
Sven Pohl
Director
Sprechen Sie mit uns – einfach unverbindlich
Jetzt Kontakt aufnehmen
Alle Beiträge anzeigen