Ladestrom-Erstattung wird ab 2026 deutlich komplexer

Ladestrom-Erstattung wird ab 2026 deutlich komplexer
  • 12.03.2026
  • Lesezeit 2 Minuten

Ab 2026 entfällt die Pauschalerstattung für Ladestrom von E-Dienstwagen. Arbeitgeber dürfen nur noch nachgewiesene tatsächliche Kosten erstatten – neue Nachweispflichten erhöhen den Aufwand.

Basierend auf einem BMF-Schreiben vom 29.09.2020 konnten Arbeitgeber bis einschließlich Dezember 2025 ihren Mitarbeitern eine steuerfreie monatliche Pauschale für selbst gezahlten Ladestrom für betriebliche Fahrzeuge zahlen. Die Höhe der Pauschale war abhängig von der Frage, ob der Mitarbeiter eine Lademöglichkeit beim Arbeitgeber hatte oder nicht. Die Erstattung der vom Mitarbeiter selbst getragenen Stromkosten für Dienstwagen stellte grundsätzlich einen steuerfreien Auslagenersatz nach § 3 Nummer 50 EStG dar (bei privaten Fahrzeugen handelte es sich hingegen um steuerpflichtigen Arbeitslohn). 

Diese pauschale Erstattungsmöglichkeit für Dienstwagen wurde nun mit BMF-Schreiben vom 11.11.2025 ab dem 01.01.2026 ersatzlos gestrichen. Zulässig ist seit Anfang des Jahres lediglich die Erstattung der tatsächlich vom Mitarbeiter getragenen Stromkosten auf Basis von Nachweisen. 

Strengere Nachweispflichten für die Erstattung von Ladestrom bei E-Dienstwagen 

Nachzuweisen ist der Strompreis je kWh (aus dem Stromvertrag inkl. anteiliger Grundgebühr) sowie die geladene Strommenge (z.B. Wallboxzähler, fahrzeuginterner Zähler, Abrechnung externer Ladesäulen). Der Arbeitgeber muss die Belege zum Lohnkonto nehmen. 

Alternativ kann aus Vereinfachungsgründen der Lohnabrechnung für den Zeitraum 01.01.2026 bis 31.12.2030 eine Strompauschale angesetzt werden. Anzusetzen ist hier der vom Statistischen Bundesamt für Privathaushalte im Internet halbjährlich veröffentlichte Gesamtstrompreis. Dieser Gesamtstrompreis ist auf volle Cent abzurunden und anschließend mit der nachgewiesenen geladenen Strommenge zu multiplizieren. Für das Lohnsteuerverfahren 2026 beträgt der maßgebende Pauschalwert abgerundet EUR 0,34. 

Das Wahlrecht zwischen den tatsächlichen Stromkosten und der Strompreispauschale muss für das Kalenderjahr einheitlich ausgeübt werden (Jahrespauschale). Ein monatlicher Wechsel zwischen individuell nachgewiesenem Strompreis und Strompreispauschale ist nicht zulässig.  

Mit der dargestellten Abschaffung der Pauschalerstattung und den nun eingeführten verschärften Nachweispflichten wird die Lohnabrechnung für Arbeitgeber weiter verkompliziert. Bürokratieabbau findet an dieser Stelle leider nicht statt.  

Für Fragen zur Umstellung stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

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Autor dieses Artikels

Ulrike Thomas

Partner

Steuerberaterin

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