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Die Hoffnung von Arbeitgebern auf Erleichterungen bei der Massenentlassungsanzeige hat sich nicht erfüllt. Nach jahrelangem Streit und Vorlage an den EuGH steht fest, dass Anzeigefehler bei der Massenentlassung weiterhin zur Unwirksamkeit der Kündigungen führen.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in zwei parallellaufenden Verfahren am 1. April 2026 entschieden, dass Kündigungen, die ohne Erstattung einer erforderlichen Massenentlassungsanzeige oder vor ordnungsgemäßer Beendigung des Anzeigeverfahrens ausgesprochen werden, unwirksam sind.
In einem Fall – 6 AZR 157/22 – erstattete der Arbeitgeber keine Massenentlassungsanzeige bei der Agentur für Arbeit. In dem anderen Fall – 6 AZR 152/22 – gab es zwar eine Anzeige durch den Arbeitgeber, allerdings erfolgte diese vor Abschluss des Konsultationsverfahrens mit dem Betriebsrat.
In beiden Fällen erklärte das BAG die Kündigungen wegen Fehlern im Anzeigeverfahren für unwirksam. Das BAG stellte hierzu fest, dass Kündigungen, die ohne Erstattung einer erforderlichen Massenentlassungsanzeige ausgesprochen werden, unwirksam sind. Gleiches gilt, wenn eine Massenentlassungsanzeige vor Abschluss des Konsultationsverfahrens mit dem Betriebsrat erstattet wird. Dementsprechend fiel die Entscheidung in beiden Fällen zulasten des Arbeitgebers.
Aus Arbeitgebersicht sind die Entscheidungen des BAG enttäuschend. Vor dem Hintergrund der eindeutigen Rechtsprechung des EuGH (EuGH, Urt. v. 30.10.2025 – C-134/24 [Tomann] und EuGH, Urt. v. 30.10.2025 – C-402/24 [Sewel]) auf die Vorlagefragen des BAG ist die Rechtsprechungslinie jedoch nicht überraschend. Der EuGH urteilte, dass die Massenentlassungsrichtlinie (98/59/EG vom 20. Juli 1998 (MERL)) ihren Zweck nur dann erfüllen könne, wenn das Verfahren eingehalten und die Anzeige vollständig sei. Eine Vereinfachung der Bürokratie bei der Massenentlassungsanzeige ist daher nur durch gesetzliche Änderungen möglich.
Die Entscheidungen des BAG legen einen strengen Maßstab für die Praxis fest und stellen klar, dass das Anzeigeverfahren bei Massenentlassungen kein bloßer Formalismus ist. Fehler im Anzeigeverfahren bei Massenentlassungen wirken sich unmittelbar auf die Wirksamkeit sämtlicher Kündigungen aus. Eine nachträgliche Heilung von Verfahrensfehlern ist ausgeschlossen.
Arbeitgeber müssen sicherstellen, dass das Konsultationsverfahren mit dem Betriebsrat abgeschlossen wird. Eine Massenentlassungsanzeige darf erst nach Abschluss des Konsultationsverfahrens bei der Agentur für Arbeit eingereicht werden. Darüber hinaus ist es unerlässlich, die gesetzlichen Mindestangaben der Anzeige vollständig zu erfüllen und den gesamten Ablauf nachvollziehbar zu dokumentieren. Kündigungen können erst danach ausgesprochen werden.
Mit den Entscheidungen setzt das BAG klare Maßstäbe für die Praxis. Das Anzeigeverfahren ist eine zwingende Wirksamkeitsvoraussetzung für Kündigungen im Rahmen von Massenentlassungen. Verfahrensfehler wirken sich unmittelbar zulasten des Arbeitgebers aus und können nachträglich nicht geheilt werden.
Gerne unterstützen wir Sie bei der rechtssicheren Durchführung von Massenentlassungsverfahren und beraten Sie zu konkreten Einzelfällen.
Dr. Theofanis Tacou, LL.M.
Partner
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Dikigoros
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