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Der Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO ist für Arbeitnehmer und Bewerber gängige Praxis. Nun entschied der EuGH, dass ein Erstantrag unter engen Voraussetzungen bereits als rechtsmissbräuchlich eingestuft werden kann.
Der Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO gehört sowohl im Arbeitsverhältnis als auch im Bewerbungsverfahren inzwischen zum festen Instrumentarium betroffener Personen. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit Urteil vom 19. März 2026 (C‑526/24) klargestellt, dass ein Auskunftsantrag im Einzelfall bereits dann als „exzessiv“ im Sinne von Art. 12 Abs. 5 DSGVO qualifiziert werden kann, wenn er rechtsmissbräuchlich gestellt wird, selbst wenn es sich um einen erstmaligen Antrag handelt. Gleichzeitig betont der Gerichtshof jedoch, dass Auskunftsersuchen weiterhin ernst zu nehmen sind und der Missbrauchseinwand nur unter engen Voraussetzungen greift.
Dem Verfahren lag ein Sachverhalt zugrunde, in dem eine Person ein Unternehmen nach Anmeldung zu einem Newsletter bereits 13 Tage später auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO in Anspruch nahm. Das Unternehmen lehnte das Auskunftsverlangen unter Berufung auf Rechtsmissbrauch ab. Die betroffene Person machte daraufhin einen Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO geltend.
Zur Abwehr dieses Anspruchs führte das Unternehmen unter anderem aus, die betroffene Person stelle systematisch Auskunftsanträge bei verschiedenen Unternehmen, um gezielt Schadensersatzansprüche wegen vermeintlicher DSGVO-Verstöße zu generieren. Auf Vorlage des Amtsgerichts stellte der EuGH klar, dass ein Auskunftsantrag als exzessiv eingestuft werden kann, wenn er ausschließlich missbräuchlichen Zwecken dient, wobei der Verantwortliche das Vorliegen eines solchen Rechtsmissbrauchs anhand objektiver Umstände darzulegen hat.
Für Arbeitgeber bedeutet die Entscheidung keine grundlegende Abkehr von den bisherigen datenschutzrechtlichen Leitlinien. Der Anspruch auf Datenauskunft nach Art. 15 DSGVO bleibt der Regelfall. Auskunftsersuchen von Arbeitnehmern oder Bewerbern sind weiterhin ordnungsgemäß zu erfüllen.
Der EuGH verdeutlicht jedoch, dass der Missbrauchseinwand nicht von vornherein ausgeschlossen ist, nur weil es sich um einen erstmaligen Antrag handelt. Maßgeblich ist vielmehr eine einzelfallbezogene Prüfung. Arbeitgeber müssen konkrete und belastbare Anhaltspunkte dafür vorlegen können, dass der Antrag allein dazu dient, die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO herzustellen.
Die Entscheidung stärkt die Position von Arbeitgebern lediglich in eng begrenzten Ausnahmefällen offensichtlich missbräuchlicher Auskunftsersuchen. Die Hürden für eine zulässige Zurückweisung bleiben hoch, da die Darlegungs- und Beweislast beim Verantwortlichen liegt.
Ein Auskunftsantrag darf nur dann abgelehnt werden, wenn er offenkundig unbegründet oder exzessiv ist. Allein die strategische Nutzung des Auskunftsanspruchs im Vorfeld oder im Rahmen arbeitsrechtlicher Auseinandersetzungen reicht hierfür nicht aus. Unberechtigte Zurückweisungen bergen weiterhin erhebliche Haftungsrisiken.
Vor diesem Hintergrund sollten Arbeitgeber an einer sorgfältigen, strukturierten und fristgerechten Bearbeitung von Auskunftsanträgen festhalten. Eine pauschale oder vorschnelle Ablehnung unter Hinweis auf möglichen Rechtsmissbrauch ist nicht zu empfehlen.
Bestehen im Einzelfall konkrete Hinweise auf eine ausschließlich missbräuchliche Zielsetzung, sollte vor einer Zurückweisung eine rechtliche Prüfung erfolgen. Arbeitgeber sollten den Sachverhalt zudem lückenlos dokumentierten. Nur so lassen sich die Risiken einer unberechtigten Ablehnung und mögliche Folgeansprüche nach Art. 82 DSGVO vermeiden.
Auskunftsverlangen von Arbeitnehmern und Bewerbern sind auch weiterhin grundsätzlich zu erfüllen. Die Zurückweisung eines Antrags wegen Rechtsmissbrauchs bleibt die seltene Ausnahme und setzt konkrete, objektiv nachvollziehbare Anhaltspunkte voraus.
Der EuGH eröffnet zwar die Möglichkeit, auch einem erstmaligen Auskunftsantrag im Einzelfall den Missbrauchseinwand entgegenzuhalten, betont zugleich den Ausnahmecharakter solcher Konstellationen. Für die Praxis bleibt damit entscheidend, Auskunftsersuchen sorgfältig zu prüfen, aber Zurückhaltung bei der Ablehnung zu üben, um unnötige Haftungsrisiken zu vermeiden.
Dr. Theofanis Tacou, LL.M.
Partner
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Dikigoros
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