Betriebsratswahlen 2026: Betriebsbegriff bei digitalen Plattformen

Foto: Ein Wahlzettel vor hellblauem Grund.
  • 09.03.2026
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Das BAG hat vor den Betriebsratswahlen klargestellt, wie der Betriebsbegriff auf digital organisierte Arbeitsformen anzuwenden ist. Der Fall eines Lieferdienstes für Speisen zeigt: Entscheidend sind die Leitungsstrukturen.

Wie schon in unserem Newsletter vom November 2025 erläutert, kommt dem Betriebsbegriff eine tragende Rolle bei der Frage zu, ob eine Betriebsratswahl korrekt durchgeführt wurde oder anfechtbar ist.  

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat am 28.01.2026 in mehreren verbundenen Beschlüssen, u.a. – 7 ABR 23/24 – den Betriebsbegriff für digital geführte Unternehmen und Plattformbetriebe geschärft. 

Lieferdienst focht Betriebsratswahlen in Liefergebieten an 

Die Arbeitgeberin betreibt einen bundesweiten Lieferdienst für Speisen. Am Sitz des Unternehmens ist der Personalbereich angesiedelt. Daneben gibt es die sog. „Hub-Cities“ (Hauptumschlagbasen) und die sog. „Remote-Cities“ (Liefergebiete). In den Remote-Cities werden lediglich Auslieferungsfahrer beschäftigt, deren Tätigkeit und Kommunikation ausschließlich über eine App gesteuert werden. Eine Leitung gibt es in den Remote-Cities nicht. Die Hub-Cities verfügen neben den Fahrern auch über Mitarbeiter, die mit Verwaltungstätigkeiten betraut sind. 

In den Jahren 2022 und 2023 wurden in einigen Remote-Cities Betriebsräte unter den Fahrern gewählt. Die Arbeitgeberin hat diese Wahlen angefochten mit dem Argument, dass es sich bei den Gebieten der Remote-Cities nicht um eigenständige Betriebe oder Betriebsteile handeln würde. Die zuständigen Landesarbeitsgerichte sind der Ansicht der Arbeitgeberin gefolgt und haben die Wahl für unwirksam erklärt. 

BAG bestätigt: Bloße Zusammensetzung von Fahrer zu einer Lieferzone ist kein „Betrieb“ 

Die gegen die Entscheidungen eingelegten Rechtsbeschwerden hat das Bundesarbeitsgericht zurückgewiesen und die Entscheidungen der Landesarbeitsgerichte bestätigt. Ein Betrieb bzw. Betriebsteil i. S. d. Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) setzt voraus, dass es sich um eine organisatorische Einheit handelt, in der durch die Zusammenfassung von Arbeitsmitteln und Personal ein einheitlicher arbeitstechnischer Zweck verfolgt wird und die wesentlichen personellen und sozialen Angelegenheiten durch eine einheitliche Leitung gesteuert werden. In einem Betriebsteil muss ein Mindestmaß an organisatorischer Selbstständigkeit bestehen.  

Die bloße Zusammenfassung von Fahrern zu einer Lieferzone erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Es fehlt in den Remote-Cities an einer Verwaltung, einer Leitung und einer organisatorischen Selbständigkeit gegenüber dem Hauptbetrieb. Die Steuerung durch eine App kann diese Merkmale nicht erfüllen. Entscheidend ist, wer Weisungen erteilt und die maßgeblichen Personalentscheidungen wie Urlaub, Einstellung, Kündigung u. ä. trifft. Die Wahlen in den einzelnen Remote-Cities waren somit unwirksam. 

BAG-Entscheidung bringt Klarheit für digitale Geschäftsmodelle 

Das BAG hat rechtzeitig vor den anstehenden Betriebsratswahlen eine Klarstellung für digitale Geschäftsmodelle getroffen und den Betriebsbegriff konsequent auch auf moderne, digital organisierte Arbeitsformen angewendet.  

Wie bereits in seiner Entscheidung zum Betriebsbegriff bei Matrixstrukturen vom 22.05.2025 – 7 ABR 28/24, die wir im o. g. Newsletter vom November 2025 besprochen hatten, kommt der Frage, wo die Leitungsstrukturen angesiedelt sind, entscheidende Bedeutung zu.