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Die Zuordnung von Wahlberechtigten zu einzelnen Betrieben ist bei der Betriebsratswahl entscheidend. Bei Fehlern drohen Anfechtung und Annullierung des Ergebnisses. Darauf sollten Arbeitgeber achten.
Grundvoraussetzung für jede Betriebsratswahl ist das Vorliegen eines betriebsratsfähigen Betriebs im Sinne des § 1 Abs. 1 BetrVG mit mindestens 5 ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern. Aber was genau ist unter dem Begriff „Betrieb“ oder „Teilbetrieb“ § 4 BetrVG zu verstehen – insbesondere in Konzern- und Matrixstrukturen?
Fehler bei der Bestimmung des Betriebs führen häufig zu Streitigkeiten zwischen Arbeitgeber und Wahlvorstand. Wird etwa ein einheitlicher Betrieb angenommen, obwohl tatsächlich zwei getrennte Betriebe bestehen, kann die Wahl fehlerhaft sein. In solchen Fällen sind die aktiv und passiv wahlberechtigten Arbeitnehmer nicht dem richtigen Betrieb zugeordnet mit der Folge, dass die zahlenmäßige Zusammensetzung des Betriebsrats fehlerhaft ist, was zur Nichtigkeit oder zur Anfechtung der Wahl führen kann.
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) ist ein Betrieb eine organisatorische Einheit, innerhalb derer der Arbeitgeber mit Hilfe der von ihm beschäftigten Arbeitnehmer bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt. Erforderlich ist, dass die in der Betriebsstätte vorhandenen materiellen und immateriellen Betriebsmittel zusammengefasst, geordnet und gezielt eingesetzt werden und der Einsatz der menschlichen Arbeitskraft von einem einheitlichen Leitungsapparat gesteuert wird (BAG, Beschl. v. 13. 08. 2008 – 7 ABR 21/07).
Unter bestimmten Voraussetzungen kann auch in einer Einheit, die zwar in die Organisation eines Hauptbetriebes eingegliedert und nach dessen Zweck ausgerichtet ist, ein eigener Betriebsrat gewählt werden, wenn der Betriebsteil aufgrund der Anzahl der Mitarbeiter betriebsratsfähig, organisatorisch abgrenzbar und verselbstständigt und räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt ist.
Es gibt für die räumliche Entfernung keine allgemein gültigen Grundsätze. Vielmehr kommt es auf die verkehrstechnische Erreichbarkeit an, die eine ordnungsgemäße Betreuung des Nebenbetriebes durch den Betriebsrat möglich macht. 50 km sind nach der Rechtsprechung des BAG dabei als „weit“ anzusehen, ist der Nebenbetrieb wegen schlechter Verkehrsverbindungen schwer zu erreichen, genügen auch 28 km.
Ist ein Betriebsteil nach § 4 BetrVG selbständig, dann wählt er einen eigenen Betriebsrat. Allerdings kann die Mehrheit der Arbeitnehmer des selbständigen Betriebsteils formlos beschließen, an der Wahl des Hauptbetriebes teilzunehmen, § 4 Abs. 1, Satz 2 BetrVG. Diese Abstimmung kann auch vom Betriebsrat des Hauptbetriebes veranlasst werden. So können die Mitarbeiter des Betriebsteils ohne eine eigene Wahl durchführen zu müssen, für eine Interessenvertretung sorgen.
Klargestellt werden muss, dass Kleinstbetriebe, die die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 BetrVG nicht erfüllen, also weniger als fünf Wahlberechtigte beschäftigen, zwar selbstständige Betriebsteile sein können, aber immer dem Hauptbetrieb zugeordnet werden, § 4 Abs. 2 BetrVG.
Matrixstrukturen dienen der Effizienz und der Verkürzung von Entscheidungswegen, Mitarbeiter sind betriebs- gesellschafts- und ggfs. sogar länderübergreifend eingesetzt. Insofern sind die Matrixstrukturen in der Regel nicht deckungsgleich mit den betriebsverfassungsrechtlichen Betriebsstrukturen, die Zuordnung zu einem bestimmten Betrieb wird schwierig.
Grundsätzlich bestimmt die Eingliederung eines Mitarbeiters in eine Betriebsorganisation die Zugehörigkeit zu einem Betrieb und berechtigt ihn zur Betriebsratswahl. Wie verhält es sich aber bei Mitarbeitern, die in der Matrixstruktur für verschiedene Betriebe tätig sind?
Am 22.05.2025 hat das BAG (7 ABR 28/24) klargestellt, dass Führungskräfte in einer Matrixstruktur, die fachlich mehreren Betrieben zugeordnet sind, in jedem dieser Betriebe über das aktive Wahlrecht verfügen. Diese Entscheidung stellt erhöhte Anforderungen an die Fertigung der Wählerlisten und führt dazu, dass sich die Zahl der Betriebsratsmitglieder in Betrieben erhöhen kann.
Der Begriff des Betriebs im Sinne des § 1 Abs. 1 BetrVG ist ein unbestimmter, aber bewährter Rechtsbegriff. Er bleibt trotz moderner Organisationsformen tragfähig, wenn die Einheitlichkeit von Leitung, arbeitstechnischem Zweck und Organisation gewahrt bleibt.
Wird der Betriebsbegriff verkannt und/oder die Wahlberechtigten nicht richtig zugeordnet, ist die Wahl anfechtbar. Arbeitgeber sollten ihre betrieblichen Strukturen daher sorgfältig prüfen, um korrekte Wählerlisten zu erstellen und somit rechtssichere Wahlen sicherzustellen.
§ 3 BetrVG gibt Unternehmen die Möglichkeit, rechtzeitig mit dem Betriebsrat alternative Lösungen zu vereinbaren, z. B. die Zusammenfassung von Betrieben oder die Bildung eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats.
Mehr über die Pflichten des Arbeitgebers bei der Durchführung der Betriebsratswahl erfahren Sie hier.
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Prof. Dr. Thomas Edenhofer
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