Arbeitnehmerüberlassung: Employer-of-Record-Modell wieder zulässig

Foto: Eine Frau sitzt lächelnd an einem Arbeitstisch und schau aus dem Fenster. Vor ihr steht auf aufgeklappter Laptop.
  • 30.10.2025
  • Lesezeit 3 Minuten

Kehrtwende der Bundesagentur für Arbeit: Die neuen Fachlichen Weisungen zum Arbeitnehmerüberlassungsgesetz ermöglichen wieder mehr Flexibilität beim grenzüberschreitenden Mitarbeitereinsatz.

Mit Wirkung zum 1. Oktober 2025 hat die Bundesagentur für Arbeit (BA) ihre Fachlichen Weisungen zum Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) überarbeitet und damit eine praxisrelevante Einschränkung aus dem Oktober 2024 zurückgenommen: Employer-of-Record-Dienstleistungen gelten nun wieder als zulässig.  

Das sogenannte Employer-of-Record-Modell (EoR) ermöglicht es Unternehmen, Mitarbeitende im Ausland über einen spezialisierten Dienstleister zu beschäftigen, ohne selbst eine lokale Niederlassung gründen zu müssen. Der EoR übernimmt dabei die arbeitsvertragliche Rolle des Arbeitgebers, während die fachliche Steuerung beim auftraggebenden Unternehmen verbleibt. 

Arbeitsagentur stufte EoR weitgehend als erlaubnispflichtige Arbeitnehmerüberlassung ein 

Im Oktober 2024 hatte die BA ihre Fachlichen Weisungen dahingehend verschärft, dass sie Employer-of-Record-Konstruktionen, also die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer durch Drittanbieter für deutsche Unternehmen, weitgehend als erlaubnispflichtige Arbeitnehmerüberlassung einstufte.  

Maßgeblich war dabei die neue Auslegung des Territorialitätsprinzips: Auch bei ausschließlich virtueller Tätigkeit aus dem Ausland sollte das AÜG Anwendung finden, wenn der Entleiher in Deutschland sitzt. Zuvor galt: Ohne physische Präsenz in Deutschland kein Inlandsbezug, und damit keine Anwendung des AÜG. 

Diese Sichtweise führte dazu, dass Dienstleister eine deutsche AÜG-Erlaubnis benötigten, wenn sie deutschen Kunden digital im Ausland arbeitende Mitarbeiter zur Verfügung stellten. War eine solche Erlaubnis nicht vorhanden, drohte deutschen Kunden eine erhebliche Haftung aufgrund der Fiktion eines Arbeitsverhältnisses mit dem EoR-Mitarbeiter. 

Diese Änderung stieß auf breite Kritik in der arbeitsrechtlichen Praxis und Literatur. Insbesondere wurde bemängelt, dass die BA damit den Anwendungsbereich des AÜG überdehne und die Realität globaler Arbeitsmärkte verkenne.  

Neue Weisung: Erlaubnisvorbehalt nach dem AÜG entfällt bei rein ausländischer Tätigkeit 

Die nun gültige Weisung (Weisung 202509010 vom 18.09.2025, Ziff. 1.2.3 (2)) hebt die restriktive Auslegung aus dem Jahr 2024 ausdrücklich auf. Sie stellt klar, dass bei rein ausländischer Tätigkeit ohne physische Präsenz in Deutschland kein Erlaubnisvorbehalt nach dem AÜG besteht.  

Voraussetzung ist, dass der eingesetzte Mitarbeiter im Rahmen seiner Tätigkeit kein einziges Mal nach Deutschland reist. Damit sind Employer-of-Record-Dienstleistungen wieder rechtlich zulässig, sofern keine weiteren Voraussetzungen für eine erlaubnispflichtige Arbeitnehmerüberlassung erfüllt sind. 

Die Rücknahme der restriktiven Auslegung ist ein deutliches Signal für mehr Flexibilität im grenzüberschreitenden Mitarbeitereinsatz. Unternehmen können wieder auf Employer-of-Record-Dienstleister zurückgreifen, um Fachkräfte im Ausland rechtssicher zu beschäftigen. 

Tipp für die Praxis: Den richtigen Rahmen schaffen und Transparenz sicherstellen 

Auch wenn Employer-of-Record-Dienstleistungen nun wieder zulässig sind, sollten Unternehmen bei der Vertragsgestaltung und der Auswahl des Dienstleisters sorgfältig vorgehen. Entscheidend ist, dass keine Weisungsgebundenheit gegenüber dem deutschen Auftraggeber besteht und die Tätigkeit ausschließlich im Ausland erfolgt, ohne jegliche physische Präsenz in Deutschland. 

Eine transparente Dokumentation der Arbeitsbeziehung und der tatsächlichen Arbeitsumstände ist empfehlenswert, um im Fall einer Prüfung durch die Bundesagentur für Arbeit oder andere Behörden rechtlich abgesichert zu sein. 

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Autor dieses Artikels

Stephanie Breitenbach

Senior Manager

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Arbeitsrecht

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