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Im Frühjahr finden die nächsten Betriebsratswahlen statt. Im „Update Arbeitsrecht Spezial“ erhalten Arbeitgeber Informationen und Handlungshilfen, mit denen sie die Wahl der Arbeitnehmervertreter rechtssicher durchführen können.
In der Zeit vom 1. März 2026 bis zum 31. Mai 2026 finden deutschlandweit die regelmäßigen Betriebsratswahlen statt. Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) und die dazugehörige Wahlordnung (WO) enthalten komplexe Vorschriften über das Wahlverfahren, die herausfordernd sind. Es wird für Arbeitgeber Zeit, sich mit den vielfältigen rechtlichen Anforderungen zu beschäftigen.
Primär liegt es in der Verantwortung der Wahlvorstände, das Verfahren ordnungsgemäß durchzuführen. Aber auch der Arbeitgeber sollte genau prüfen, ob die Wahl korrekt durchgeführt wird und den Wahlvorstand auf eventuelle Fehler hinweisen, um eine Nichtigkeit oder eine Anfechtbarkeit der Wahl zu vermeiden. Eine unwirksame Wahl bzw. ein Anfechtungsverfahren führt zu erhöhten Kosten und sind zeitintensiv, weil die Wahl unter Umständen wiederholt werden muss.
In regelmäßiger Abfolge werden wir Sie in Zukunft über Stolpersteine, die zu Fehlern bei der Wahl führen können, informieren. In diesem ersten Beitrag sollen zunächst die Pflichten des Arbeitgebers im Hinblick auf die Betriebsratswahl beleuchtet und die Möglichkeit der Anfechtung näher beschrieben werden.
Der Arbeitgeber ist zunächst verpflichtet, alle Kosten der Betriebsratswahl zu tragen. Hierzu gehören zum einen die notwendigen Sachkosten, also z. B. Kosten für Büromaterial, für Wahlurnen oder für die zur Verfügung gestellten geeigneten Räumen. Die Kostentragungspflicht ergibt sich aus § 20 Abs. 3 Satz 1 BetrVG.
Außerdem sind sowohl der Wahlvorstand bei der Vorbereitung der Betriebsratswahl und alle weiteren Arbeitnehmer bei der Ausübung des Wahlrechts unter Fortzahlung des Gehalts von der Arbeitsleistung freizustellen. Der Arbeitgeber hat außerdem die erforderlichen Arbeitnehmerdaten zur Verfügung zu stellen.
Eine Betriebsratswahl führt dazu, dass der Arbeitgeber den besonderen Kündigungsschutz für an der Wahl beteiligte Arbeitnehmer beachten muss: So genießen die Wahlvorstände während der Vorbereitung der Wahl und für sechs Monate nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses einen besonderen Kündigungsschutz.
Eine ordentliche Kündigung ist in dieser Zeit ausgeschlossen. Lediglich bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann eine außerordentliche Kündigung erfolgen. Dafür bedarf es zusätzlich der Zustimmung des Betriebsrats, § 103 BetrVG. Aber auch Arbeitnehmer, die lediglich Initiative zur Gründung eines Betriebsrates ergreifen und hierfür Vorbereitungshandlungen vornehmen, besitzen bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses einen besonderen Kündigungsschutz. Somit sind auch Arbeitnehmer, die zu einer Betriebsversammlung zur Wahl eines Wahlvorstandes einladen, zeitweise unkündbar. Diese Regelung in § 15 Abs. 3 a KSchG ist durch das sog. „Betriebsrätemodernisierungsgesetz“ am 18.06.2021 in das Gesetzt aufgenommen worden.
Der Arbeitgeber sollte bei der Wahl auf Neutralität achten, Einflussnahmen können zur Anfechtung der Wahl führen und stellen sogar eine Straftat dar, § 119 Abs. 1, Ziffer 1 BetrVG. Dabei ist aber nicht jede Intervention durch den Unternehmer eine Wahlbeeinflussung. Nicht jede kritische Äußerung über einen Kandidaten ist ein Verstoß gegen die Neutralitätspflicht. Anders sieht das bei der Verbreitung von unwahren Behauptungen über einen Kandidaten aus.
Erlaubt ist auf jeden Fall, dass der Arbeitgeber bestimmte Arbeitnehmer motiviert, sich zur Wahl zu stellen. Selbstverständlich darf er diesen aber keine Vorteile versprechen. Grundsätzlich ist Vorsicht geboten, die offene Sympathie für bestimmte Bewerber kann dazu führen, dass diese gerade nicht gewählt werden.
Wurde bei der Wahl gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen und besteht die Möglichkeit, dass durch diese Verstöße das Wahlergebnis geändert oder beeinflusst wurde, kann das Wahlergebnis innerhalb von zwei Wochen ab Bekanntgabe des Wahlergebnisses angefochten werden, § 19 BetrVG.
Zur Anfechtung sind der Arbeitgeber selbst, eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft oder drei wahlberechtigte Arbeitnehmer berechtigt. Eine Anfechtung führt zur Neuwahl oder – sofern möglich – zur Korrektur des Fehlers.
Höchst selten ist die Nichtigkeit der Wahl, wenn nicht einmal der Anschein einer ordnungsgemäßen Wahl gegeben ist. Dies kann jedermann geltend machen, z. B. wenn ein Betriebsrat „auf Zuruf gewählt“ wird, ohne dass das Prozedere des Gesetzes eingehalten wird.
Im kommenden Artikel werden wir über die Frage des „Betriebs“ insbesondere in Matrixstrukturen berichten.
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Christine Ostwald
Director
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Arbeitsrecht
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