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Kommunale Unternehmen, Privatpersonen sowie kleinere Unternehmen sollen künftig von einer kostengünstigen, bürgernahen Versorgung mit erneuerbarer Energie profitieren können. Die Basis dafür schafft der neue § 42c EnWG.
Mit der im November 2025 vom Bundestag verabschiedeten Novelle des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) wird erstmals ein eigenständiger gesetzlicher Rahmen für das sogenannte Energy Sharing geschaffen. Die Neuregelung dient der Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und eröffnet neue Möglichkeiten für die gemeinschaftliche Nutzung erneuerbarer Energien unter Nutzung des Netzes der allgemeinen Versorgung.
Anders als bisherige Modelle wie Mieterstrom oder gemeinschaftliche Gebäudeversorgung ist Energy Sharing nicht auf einzelne Gebäude oder Quartiere beschränkt. Die Neuregelung zum Energy Sharing richtet sich insbesondere an kommunale Unternehmen, (Zusammenschlüsse von) Privatpersonen und kleinere Unternehmen.
Energy Sharing soll eine klimafreundliche, kostengünstige und bürgernahe Energieversorgung ermöglichen, indem erneuerbare Energie gemeinschaftlich erzeugt und genutzt wird. Zur Erleichterung entsprechender neuer Modelle finden Lieferantenpflichten nach dem EnWG in diesem Fall nur eingeschränkt Anwendung. Das neue Marktsegment bietet jedoch auch Chancen für die klassischen Akteure der Energiewirtschaft, die als Dienstleister bei entsprechenden Modellen tätig werden können.
Kernstück der Reform ist der neu eingeführte § 42c EnWG, der die gemeinschaftliche Nutzung von Strom aus erneuerbaren Erzeugungsanlagen über das öffentliche Netz ausdrücklich erlaubt und die hierfür geltenden Voraussetzungen festlegt:
Gegenstand der gemeinschaftlichen Nutzung bildet ausschließlich Strom, der unmittelbar oder mittelbar aus erneuerbaren Energieanlagen stammt. Teilnahmeberechtigt sind lediglich private Letztverbraucher, kleinere Unternehmen, kommunale Beteiligungsgesellschaften sowie entsprechende Zusammenschlüsse.
Das Gesetz verlangt eine klare vertragliche Trennung zwischen dem Energieliefervertrag zwischen Anlagenbetreiber und Letztverbraucher einerseits und dem Vertrag über die gemeinsame Nutzung andererseits. Letzterer hat insbesondere Regelungen zur Aufteilung der erzeugten Strommengen, zu deren Zuordnung auf die einzelnen Teilnehmer sowie zu etwaigen Entgeltstrukturen zu enthalten.
In räumlicher Hinsicht findet eine Begrenzung auf ein Bilanzierungsgebiet eines Verteilnetzbetreibers statt. Eine Erweiterung auf angrenzende Bilanzierungsgebiete innerhalb derselben Regelzone ist gesetzlich vorgesehen und soll ab dem Jahr 2028 möglich sein. In dieser Hinsicht ergibt sich für Verteilnetzbetreiber entsprechender Umsetzungsbedarf.
Insgesamt etabliert das Energy Sharing ein neues Instrument zur breiteren Nutzung von Strom aus erneuerbaren Energien, das die Teilhabe von Bürgerinnen, Bürgern und Unternehmen stärkt und die Energiewende stärker in den Alltag der Verbraucherinnen und Verbraucher integriert.
Zugleich wirft das neue Modell komplexe rechtliche, organisatorische und regulatorische Fragestellungen auf. Für die rechtssichere Konzeption und Umsetzung entsprechender Projekte ist daher eine sorgfältige rechtliche Prüfung und Gestaltung unerlässlich. Hierbei unterstützen wir Sie gerne.
Nicolas Plinke
Senior Manager
Rechtsanwalt
Dr. Michael Klett
Partner
Rechtsanwalt, Steuerberater
Karin Schlegel
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