Wirtschaftsprüfer ✓Rechtsanwälte ✓ Steuerberater ✓ und Unternehmensberater ✓: Vier Perspektiven. Eine Lösung. …
Wirtschaftsprüfung und prüfungsnahe Beratung von Unternehmen ✓ Erfahrene Prüfer ✓ Exzellente Beratung ✓ …
Rechtsberatung für Unternehmen ✓ Erfahrene Rechtsanwälte ✓ Exzellente juristische Beratung ✓ Maßgeschneiderte …
Steuerberatung für Unternehmen und Familienunternehmen ✓ Erfahrene Steuerberater ✓ Exzellente Beratung ✓ …
Unternehmensberatung für Unternehmen ✓ Erfahrene Consultants ✓ Exzellente Beratung ✓ Maßgeschneiderte Lösungen » …
BFH zweifelt doppelte Grunderwerbsteuer bei bekanntem Closing an
Mitteilungspflichten nach § 138 AO – was bei Betriebsprüfungen zunehmend auffällt
EU verschärft Russland-Sanktionen mit 18. Maßnahmenpaket
Baker Tilly berät Capmont bei Add-on-Akquisitionen im Elektro-Segment
Neuer Partner im Bereich Immobilienbewertung: Baker Tilly baut Beratung aus
Baker Tilly berät Rigeto: Matignon Group übernimmt MEON Standorte
Algorithmen: Facebook muss Transparenz über News-Feed schaffen
Insolvenzrecht: EU-Vorschlag bringt weitreichende Änderungen
Studie: Zwei Drittel der deutschen Automobilzulieferer rechnen mit einer Marktbereinigung
Regulating the Future: Web3 & Crypto
Datenschutz: BAG verschärft Pflichten beim Einsatz von HR-Software
Branchenübergreifende Expertise für individuelle Lösungen ✓ Unsere interdisziplinären Teams kombinieren Fachwissen …
BGH billigt Baukostenzuschüsse für Batteriespeicher
Baker Tilly baut ESG-Beratung im Bankenwesen mit Simone Yuson aus
Individuelle Beratung ✓ maßgeschneiderte Lösungen von Experten aus Wirtschaftsprüfung, Steuer-, Rechts- & …
Baker Tilly bietet ein breites Spektrum individueller und innovativer Beratungsdienstleistungen in an. Erfahren …
BAYERNS BEST 50 ausgezeichnet: Wirtschaftlicher Erfolg Made in Bavaria
Baker Tilly in Deutschland erneut mit zweistelligem Umsatzwachstum
Braunschweiger Traditionslogistiker Wandt begibt sich mit Baker Tilly in Eigenverwaltung
BFH zweifelt doppelte Grunderwerbsteuer bei bekanntem Closing an – wichtiger Impuls gegen übermäßige Besteuerung bei zeitlich getrenntem Signing und Closing.
Mit aktuell veröffentlichtem Beschluss vom 9.7.2025 (II B 13/25 - AdV) äußert der Bundesfinanzhof („BFH“) im Rahmen eines Verfahrens zur Aussetzung der Vollziehung („AdV“) ernstliche Zweifel an der Sichtweise der Finanzverwaltung, zweimal Grunderwerbsteuer festzusetzen wenn Signing (schuldrechtliches Geschäft) und Closing (dingliches Geschäft) zeitlich auseinander fallen, und dem Finanzamt bei Erlass der Grunderwerbsteuerbescheide das erfolgte Closing, also der vollzogene Anteilsübergang, bekannt ist.
Dem Beschluss lag – zusammengefasst – folgender Sachverhalt zugrunde: Im Rahmen des Erwerbs einer grundbesitzenden Kapitalgesellschaft lagen zwischen dem Signing und Closing ca. 3 Wochen, der Grundbesitz blieb unverändert. Eine Anzeige erfolgte lediglich durch den Notar mittels Vorlage des Kaufvertrags an das Finanzamt nach erfolgtem Closing. Daraufhin setzte das Finanzamt zweimal Grunderwerbsteuer fest, einmal für das Signing, nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG und noch einmal für das Closing nach § 1 Abs. 2b GrEStG.
Der BFH hat ernstliche Zweifel an der Auffassung der Finanzverwaltung, dass lediglich bei zeitgleichem Signing und Closing, der gesetzlich normierte Vorrang des § 1 Abs. 2b GrEStG bei Closing gegenüber § 1 Abs. 3 GrEStG bei Signing gegeben sei, und damit nur in diesem Fall einmal Grunderwerbsteuer festzusetzen sei. Die Finanzverwaltung geht aktuell davon aus, dass bei zeitlichem Auseinanderfallen von Signing und Closing zweimal Grunderwerbsteuer, je einmal bei Singing und bei Closing, festzusetzen sei.
Eine zeitliche „Konkurrenz“ lasse sich dem Einleitungssatz des § 1 Abs. 3 GrEStG nicht entnehmen, weder dem Wortlaut noch der Gesetzesbegründung. Die Einschränkung, nachdem eine Besteuerung nur erfolgt, soweit eine Besteuerung nach § 1 Abs. 2b GrEStG nicht in Betracht kommt, gelte für alle Tatbestände gleichermaßen. Auch habe die Korrekturvorschrift des § 16 Abs. 4a und 5 GrEStG, nach welcher die Grunderwerbsteuer bei Signing aufgehoben wird, wenn beide Vorgänge fristgerecht und gänzlich vollständig angezeigt wurden, ändere daran nichts. Damit ist für den BFH auch ernstlich zweifelhaft, ob und inwiefern sich eine Einschränkung des Vorrangverhältnisses des § 1 Abs. 3 GrEStG durch die Einführung § 16 Abs. 4a und 5 GrEStG ergeben kann, da dies eben nicht durch den Wortlaut des § 1 Abs. 3 GrEStG zum Ausdruck komme.
Zur Lösung im vorliegenden Fall bedarf es nach Auffassung des BFH auch nicht der speziellen Verfahrensnormen des § 16 Abs. 4a und 5 GrEStG, denn eine Änderung sei schlicht durch § 164 Abs. 2 AO gegeben, denn die Bescheide ergingen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.
Da der vorliegende Beschluss ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes betraf, bleibt abzuwarten, ob der BFH auch im Hauptverfahren entsprechend entscheidet.
Bis dahin bleibt die Problematik der doppelten Grunderwerbsteuer bei Signing und Closing weiter bestehen und es sind auch weiterhin fristgerechte und vollständige Anzeigen bei Signing und Closing abzugeben.
Sollte auch im Hauptverfahren entsprechend entschieden werden, so wäre zumindest in entsprechenden Fällen bei denen Signing und Closing schon erfolgt sind (bspw. bislang nicht angezeigte, neu aufgegriffene Sachverhalte) quasi ausgeschlossen, dass nachträglich im Rahmen der Betriebsprüfung Grunderwerbsteuer doppelt, bei Signing und Closing, festgesetzt wird, denn in diesen Fällen wird das Closing bei rückwirkender Betrachtung immer als „bekannt“ gelten müssen.
Uwe Roth
Partner
Steuerberater
Stefan Lehner
Director
Jetzt Kontakt aufnehmen
Kontakt aufnehmen
Alle Beiträge anzeigen