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Viele Stromversorgungsmodelle dürften nach einer BGH-Entscheidung ihre „Kundenanlagen-Privilegien“ verlieren. Als „Verteilernetze“ können Sie künftig nicht mehr von regulatorischen Vorgaben und Netzentgelten befreit werden.
Nachdem der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit Urteil vom 28. November 2024 (C-293/23 – „ENGIE“) die Tür zur Neuauslegung des Begriffs der Kundenanlage weit geöffnet hatte, hat nun der Bundesgerichtshof (BGH) in seinen veröffentlichten Entscheidungsgründen nachgezogen – mit erheblicher Tragweite für alle Unternehmen, die auf eine regulatorisch privilegierte Stromversorgung in Form einer Kundenanlage gesetzt haben.
Zwar war die Richtung des EuGH-Urteils seit Monaten bekannt, doch erst mit der jetzt vorliegenden Begründung des BGH (Beschluss vom 13. Mai 2024, Az. EnVR 83/20) ist klar, wie streng diese Vorgaben tatsächlich in der nationalen Praxis angewendet werden sollen. Der BGH ordnet sich damit ausdrücklich dem europarechtlichen Verständnis unter und erteilt einer weiten Auslegung des Kundenanlagenbegriffs eine klare Absage.
Die Urteilsgründe machen deutlich, dass viele Versorgungsmodelle, die bislang als Kundenanlagen eingeordnet wurden, nunmehr unter die Definition des „Verteilernetzes“ fallen und nicht von der Regulierung ausgenommen werden könnten.
Entscheidendes Kriterium sei die Weiterleitung von Elektrizität mit Hoch-, Mittel- oder Niederspannung, die zum Verkauf an Großhändler oder Endkunden bestimmt sei. Eine Kundenanlage liege nur dann vor, wenn die Leitungssysteme der Weiterleitung von Elektrizität dienten, die nicht zum Verkauf bestimmt sei.
Insbesondere Industrieunternehmen, Quartiersentwickler und Contractoren, die bislang auf einfache Kundenanlagenmodelle gesetzt haben, müssen jetzt davon ausgehen, dass sie in die Rolle eines Netzbetreibers gedrängt werden – mit allen regulatorischen Pflichten (Unbundling, Netzzugang, Entgeltregulierung, Anzeigepflichten etc.).
Die praktischen Auswirkungen sind erheblich: Viele Projekte wurden unter der Prämisse konzipiert, dass es sich bei internen Leitungsnetzen um Kundenanlagen handelt. Diese Grundlage entfällt. Daraus folgen neue Anforderungen an:
Besonders unter Druck geraten Stadtwerke, Contractoren und Projektentwickler, die bislang über kundenanlagenbasierte Modelle eine flexible dezentrale Energieversorgung realisiert haben. Die wirtschaftliche Tragfähigkeit solcher Modelle muss nun vielerorts neu bewertet werden.
Mit der Veröffentlichung der BGH-Urteilsgründe ist klar: Der rechtliche Spielraum für kundenanlagenbasierte Versorgungskonzepte wird erheblich eingeschränkt. Wer derzeit Projekte plant oder bereits Anlagen betreibt, muss zügig prüfen, ob das gewählte Modell noch tragfähig ist – oder ob regulatorische Pflichten greifen, die bisher nicht berücksichtigt wurden.
Wir unterstützen Sie bei der rechtlichen und strategischen Bewertung Ihrer Projekte, prüfen bestehende Strukturen und helfen Ihnen, tragfähige Modelle unter Berücksichtigung der neuen Rechtsprechung zu entwickeln. Sprechen Sie uns gern an – wir beraten Sie persönlich, lösungsorientiert und mit Fokus auf Ihre unternehmerischen Ziele.
Michelle Reddiar, LL.M.
Senior Manager
Rechtsanwältin
Alexandra Sausmekat
Partner
Rechtsanwältin, Steuerberaterin
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