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Mitteilungspflichten nach § 138 AO werden oft unterschätzt – bei Betriebsprüfungen rücken sie aber immer stärker in den Fokus. Worauf Unternehmen jetzt besonders achten müssen.
Mitteilungspflichten nach § 138 der Abgabenordnung (AO) betreffen insbesondere ausländische Betriebe und Betriebstätten sowie grenzüberschreitende Beteiligungen, die von inländischen Personen und Unternehmen begründet werden.
In der unternehmerischen Praxis wird dieser Bereich häufig unterschätzt oder teils gar nicht beachtet – obwohl die rechtlichen Anforderungen seit Jahren bestehen. In steuerlichen Außenprüfungen rücken entsprechende Sachverhalte mittlerweile aber immer stärker in den Fokus.
§ 138 AO enthält mehrere Mitteilungspflichten – sowohl mit nationalem als auch mit internationalem Bezug. Im Kern geht es insbesondere bei Auslandssachverhalten um Transparenz über Aktivitäten und Beteiligungen mit möglicher steuerlicher Relevanz. Besonders relevant sind dabei:
Diese Pflichten gelten unabhängig von der Größe eines Unternehmens. Maßgeblich ist der Vorgang selbst – z. B. die Begründung einer Betriebstätte bzw. der Erwerb einer Beteiligung mit Auslandsbezug.
Bei Auslandssachverhalten sind folgende Vorgänge meldepflichtig:
Diese Sachverhalte treten häufig im Rahmen von Expansionsprojekten, gruppeninternen Umstrukturierungen oder bei Private-Equity-Beteiligungen auf – und werden mitunter nicht als meldepflichtig eingeordnet.
Die Mitteilung nach § 138 Abs.2 AO hat grundsätzlich zusammen mit der Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- oder Feststellungserklärung für den Besteuerungszeitraum, in dem der mitzuteilende Sachverhalt verwirklicht wurde, zu erfolgen. Spätestens muss die Mitteilung jedoch bis zum Ablauf von 14 Monaten nach Ablauf des betroffenen Besteuerungszeitraums erstattet werden (§ 138 Abs. 5 S. 1 AO).
Die Abgabe erfolgt über ein standardisiertes Verfahren:
In der Praxis kommt es regelmäßig zu Unterlassungen, etwa weil die Vorgänge nicht als mitteilungspflichtig erkannt oder formale Abläufe nicht geklärt wurden. Häufige Ursachen:
Im Rahmen von Betriebsprüfungen wird inzwischen gezielt nach Meldungen gemäß § 138 Abs. 2 AO gefragt – insbesondere, wenn Anhaltspunkte für internationale Verflechtungen bestehen. Die Finanzverwaltung kann Nachweise anfordern, Sachverhalte aufgreifen und bei Bedarf zur Nachmeldung auffordern.
Wird eine Mitteilungspflicht nach § 138 Abs. 2 AO nicht erfüllt, kann dies als Ordnungswidrigkeit im Sinne von § 379 AO gewertet werden. In diesem Fall kann ein Bußgeld von bis zu 25.000 EUR festgesetzt werden. In der Regel erfolgt bei erstmaligen Feststellungen zunächst eine Aufforderung zur Nachmeldung – vor allem dann, wenn der Verstoß nicht systematisch oder vorsätzlich erfolgte.
Die rechtliche Einordnung hängt stets vom Einzelfall ab. Entscheidend ist, ob der Sachverhalt steuerlich relevant ist, ob er nachvollziehbar dokumentiert wurde – und ob er ggf. bei anderen Stellen (z. B. im Rahmen der Steuererklärung oder in der E-Bilanz) bereits offengelegt wurde.
Zur Einhaltung der Meldepflicht empfiehlt sich ein strukturierter Ansatz:
Die Mitteilungspflichten nach § 138 Abs. 2 AO sind in der Praxis gut beherrschbar – sie erfordern jedoch Aufmerksamkeit und verlässliche Prozesse.
Florian Mühlbauer
Steuerberater
Matthias Winkler
Partner
Steuerberater, Fachberater für Internationales Steuerrecht
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