Wichtige Änderungen bei Datenschutz, Impressum und Barrierefreiheit

Foto: Eine Hand tippt auf einer leuchtenden Tastatur, in einem dunklen Raum.
  • 24.10.2025
  • Lesezeit 2 Minuten

Aufgrund aktueller rechtlicher Änderungen müssen Unternehmen ihre Websites – insbesondere die Datenschutzerklärung, das Impressums und die AGB – umgehend anpassen, um eine Abmahnung zu vermeiden.

1.    Neue Gesetzestitel für Impressum (DDG) und Datenschutz (TDDDG)

Das bisherige Telemediengesetz (TMG) und das Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (TTDSG) wurden durch neue Regelwerke abgelöst.

  • Impressum: Das TMG wurde durch das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) ersetzt. Die Impressumspflicht regelt sich nun nach § 5 DDG.
  • Datenschutzhinweise/Cookie-Banner: Das Telekommunikation-Telemedien-Datenschutzgesetz (TTDSG) wurde in Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG) umbenannt. Die Cookie-Regeln stehen weiterhin in § 25 TDDDG.

Was bedeutet das für Sie? 

Sämtliche rechtliche Dokumente auf Ihrer Website, die direkt auf das TMG oder TTDSG verweisen, müssen auf DDG bzw. TDDDG umgestellt werden.

2.    Wegfall der EU-Online-Streitbeilegung (OS-Plattform)

Die Europäische Kommission hat ihren Dienst zur Online-Streitbeilegung (die OS-Plattform) zum 15. Februar 2024 eingestellt.

Was bedeutet das für Sie? 

Alle Hinweise und Verlinkungen zur OS-Plattform, die sich in Ihrem Impressum und/oder Ihren AGB befinden, sind nun obsolet und potenziell abmahnfähig. Diese Passagen müssen daher umgehend entfernt werden.

3.    Neues Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG)

Seit dem 28. Juni 2025 gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) auch für den privaten Sektor. Dieses Gesetz schreibt vor, dass digitale Produkte und Dienstleistungen (wie Online-Shops, Websites, Apps etc.) für Menschen mit Behinderung zugänglich und nutzbar sein müssen.

Was bedeutet das für Sie? 

Prüfen Sie, ob Ihre digitalen Angebote unter die Regelung fallen. Bei Betroffenheit sind umfangreiche technische Anpassungen der Website erforderlich.

Handlungsempfehlung: Das sollten Unternehmen jetzt tun

Nicht nur Datenschutzbehörden, sondern auch Mitbewerber und Verbraucherschutzverbände dürfen abmahnen. Eine Abmahnung wegen einer fehlerhaften Datenschutzerklärung kann für ein Unternehmen in Deutschland erhebliche rechtliche und finanzielle Folgen haben: Es können Vertragsstrafen, Bußgelder oder Gerichtsverfahren daraus hervorgehen. 

Wir raten Ihnen deshalb dringend, die genannten Änderungen und ggf. bestehenden Anpassungsbedarf auf Ihrer Website zu prüfen und umzusetzen, um Compliance zu gewährleisten. 

Bei Fragen oder Unterstützungsbedarf stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.
 

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Autoren dieses Artikels

Philip Koch

Manager

Rechtsanwalt

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